Hausverkauf - Verkaufspreis + Details verhandeln

Hallo zusammen,
wir verkaufen momentan eine Immobilie im Osten Deutschlands (Vogtland).

Ein paar Infos zum Objekt:
Grundstücksfl.: ca. 750,00 m²
Baujahr: 1937
freistehendes massives Zweifamilienhaus
2 getrennten Wohnungen à 60m²
Holz-Garage (Betonfundament)
großem Garten und Geräteschuppen (Betonfundament)
Gaszentralheizung
Kunststoffisolierglasfenster
Styropor-Dämmung
Naturschiefer-Dach
Anschluss an die städtische Kanalisation noch nicht vorhanden
Renovierung und Sanierung erforderlich

Verhandlungsbasis sind 85T€

Welche Verhandlungsspielraum hat man im Notarvertrag, was kann man da noch alles reinpacken? z.B. das Käufer Notarkosten und die Räumung des Hauses übernimmt?

Viele kamen mittlerweile mit dem Argument, das Geld sofort zu überweisen. Das kann doch dem Verkäufer egal sein, wenn der Käufer einen Kredit aufnehmen muss, bekomm ich mein Geld in der Regel doch auch auf einen Schlag oder nicht? Für mich kein Argument.

Welche Kosten kommen bei einem Hausverkauf sonst noch auf?

Thnx vorab!

Viele Grüße
wiwler

Im Notarvertrag steht ein fester Kaufpreis und über diesen kann nach Unterzeichnung nicht mehr verhandelt werden.
Die Kosten für den Notar und die Grunderwerbsteuer werden üblicherweise vom Käufer bezahlt.
Die Kosten der Lastenfreistellung (wenn Sie eine Grundschuld eingetragen haben) trägt der Verkäufer.
Wie Sie das Haus übergeben wird ebenfalls im Notarvertrag festgehalten.
Der Kaufpreis ist erst fällig, wenn der Käufer grundbuchrechtlich gesichert ist (Auflassungsvormerkung). Wenn der Käufer vorher überweist ist das sein Risiko. Wenn der Käufer eine Grundschuld (für einen Kredit) eintragen lässt ist die Kaufpreiszahlung normalerweise gesichert.

MfG Roland Ritt

Hallo. Ich empfehle eine Beratung durch den Notar. Dieser hat auch einen vorgefertigten Vertragsentwurf, der individuell angepasst werden kann. Gezahlt wird ohnenhin seitens des Käufers, wenn die rechtlichen Absicherungen erfolgt sind. Auflassungsvormerkung im Grundbuch, Unbedenklichkeitserklärung der Kommune etc.
Den Notar, die Grunerwerbsteuer, die Grundbucheintragung und gegebenenfalls einen Makler bezahlt ohnenhin der Käufer, wenn es nicht grundsätzlich anders vereinbart wird. Räumung etc. sind Vereinbarungen mit dem Käufer. Er wird ohnenhin nur kaufen, wenn er mit den Bedingungen einverstanden ist. Viel Erfolg

Hallo,

grundsätzlich bezahlt der, der die Musik bestellt hat. Wenn der Käufer den Notar mit einem Vertragsentwurf beauftragt, dann zahlt der Käufer. Im Kaufvertrag haften Käufer und Verkäufer für die Steuern und die Notarkosten.

Es sollte alles was vereinbart wurde, in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Nebenabreden die nicht im Vertrag stehen, können zur Nichtigkeit des gesamten Hauptvertrages (Kaufvertrages)führen.

Sofort bezahlen kommt in vielen Branchen vor. Dem Verkäufer kann es aber völlig egal sein, wie bezahlt wird.

Gerichtskosten für die Löschung im Grundbuch, Löschungskosten falls das Grundbuch mit Hypotheken belastet ist, Kosten für das Notaranderkonto, falls der Notar mehrere Auszahlungen vornehmen muss, wie Überweisung zur Ablösung der Hypothek und den Rest auf das Privatkonto;

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Zum „Verhandlungsspielraum“: Der notarielle Kaufvertrag kann erst geschlossen/beurkundet werden, wenn sich die Parteien über alles einig sind. Bis dahin ist der Spielraum groß…
Übrigens: Die Fragen/Antworten des Notars zum Vertrag sind alle kostenneutral.

Hallo,

also, in einen Notarvertrag kann alles " reingepackt " werden , was Verkäufer und Käufer wichtig ist. Bei der Formulierung kann der Notar helfen. Das sollte aber möglichst vor dem Unterzeichnungstermin schon geklärt sein, sonst dreht der Notar durch, wenn diese Verhandlungen dann erst stattfinden.
Zur Kaufpreiszahlung ist folgendes zu sagen: wird die Zahlung über ein Darlehen abgewickelt, müssen Sie als noch Eigenümer des Objektes, im Kaufvertrag dem Käufer eine Belastungsvollmacht einräumen. Sonst kriegt der keinen Cent. Zu dem dauert es erheblich länger, bis Sie ihr Geld bekommen. So ist das Argument einer Barzahlung nicht so verkehrt. Die Kosten des Eigentumsüberganges trägt üblicherweise der Erwerber.

MfG

r.-a.