Hallo,
Jeder Eigentümer hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung zu einer Eigentümerversammlung einzubringen. Wenn die Anträge rechtzeitig beim Verwalter vorliegen, sollten sie auch auf die Tagesordnung kommen. Dem Verwalter obliegt es, das Ganze in eine „vernünftige Form“ zu bringen und den Antragsteller auch entsprechend zu beraten.
In der Regel sind nur die Verwaltung und Eigentümer berechtigt Anträge einzubringen. Beschlussanträge bzw. die dann auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind gültig, wenn diese Beschlussanträge ordnungsgemäß auf der Tagesordnung aufgeführt sind, zur Versammlung mit Tagesordnung mit der erforderlichen Frist geladen wurde, die Versammlung beschlussfähig ist und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird.
Das bedeutet, dass die Verwaltung einen termingerecht gestellten Antrag in die TO aufnehmen muss.
Übrigens, der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, der unter „Sonstiges“ gefasst wird, ist anfechtbar. Das hat jetzt noch einmal das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt.
Sind die Wohnungseigentümer nicht vollständig zur Versammlung erschienen, kann nur über solche Beschlussanträge wirksam abgestimmt werden, die auf der Tagesordnung stehen. Unter „Sonstiges“ können allenfalls Fragen von untergeordneter Bedeutung geregelt werden (BayObLG, Az: 2Z BR 233/03)…"
Die Übertrag von Vollmachten auf die Hausverwaltung ist allgemein üblich. Die Begründung Ihrer HV kann ich nicht nachvollziehen, da diese nur Protokollführer ist und die entsprechenden Vollmachten nach Maßgabe der Eigentümer auszuführen hat. Ein Beispiel für eine solche begrenzte Vollmacht:
"Die Hausverwaltung … ist berechtigt, mich / uns in der Wohnungseigentümerversammlung am … der WEGem. zu vertreten.
Ich / Wir erteile (n) der Bevollmächtigten Stimmrechtsanweisung für die angeführten Tagesordnungspunkten wie folgt:
TOP … nein oder ja …"
Ob ein Verwalter die Vollmacht generell ablehnen kann, weiß ich leider nicht.
Viele Grüße
Rheinbahnerin