Hallo!
Google sagt, nach neuer Gesetzgebung hat man 14 Tage Zeit, um von der Bestellung zurückzutreten. Ist das in jedem Fall so, z.B. Auch, wenn einem eine Lieferzeit von sechs Wochen angekündigt wird und in dieser Zeitspanne der Ölpreis drastisch sinkt?
Gruß,
Eva
Hallo Eva,
was bedeutet bei dir „neue Gesetzgebung“? Dieser Artikel ist von 2016, hat sich danach etwas geändert?
Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, wozu allerdings auch eine telefonische Bestellung zählt.
Gruß
Christa
Dann muss Google kaputt sein.
Es kommt natürlich darauf an, wie du die Bestellung durchgeführt hast.
War es ein Fernabsatzvertrag? https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312c.html
Ja, war per Telefon, allerdings vor mehr als 14 Tagen und der Lieferant behauptet steif und fest, ein Widerruf sein nicht mehr möglich. Wenn er‘s macht, schickt er uns eine Rechnung über die Differenz.
Hast du meine Antwort auch gelesen?
Habe ich, danke Dir. Ich warte grade mit angehaltenem Atem auf den Rückruf vom Chef der Firma. Würde ungern vor Gericht gehen, wenn der sich stur stellt. Er hat schon gesagt, Leute, die stornieren, werden nicht mehr beliefert
Das ist sein Recht.
Ganz fein ist so ein Gebahren auch nicht. Die bestellen, wenn sie Bestellungen haben.Wenn der Endabnehmer dann doch nicht will…
Ist er jemand, an dem mir was liegt und womöglich noch vor Ort, ich würd´s trotzdem nehmen.
Wie habe ich mir das vorzustellen? Der Heizöllieferant sammelt Bestellungen über 6-8 Wochen, jeweils zu dem dann aktuellen Preis, gibt die Bestellung weiter, ebenfalls zu dem zum Zeitpunkt der einzelnen „Kleinbestellungen“ weiter, und sein Lieferant liefert dann 2 Monate später zu den Einzelpreisen? Wohl kaum.
Du musst nicht stornieren, es würde dir doch sicherlich auch reichen, wenn er zum aktuellen Preis liefert, oder? Heizöl brauchst du wohl so oder so. Vielleicht lässt sich der Chef darauf ein.
Ich hatte auch so eine kleine Auseinandersetzung bezüglich des Preises mit dem Mitarbeiter eines örtlichen Handwerkers. Der hatte mir telefonisch den Preis für eine Dienstleistung genannt, die ich daraufhin beauftragte, und als die Rechnung kam, fiel ich aus allen Wolken, weil da noch die MwSt draufgerechnet wurde (was er am Telefon nicht angekündigt hat). Als er am Telefon ausfallend wurde und schlussendlich auflegte, wandte ich mich schriftlich an den Firmenchef. Der hat sich bei mir entschuldigt und letztendlich eine Rechnung ausgestellt, die sogar niedriger war als das, wozu ich bereit gewesen wäre, zu zahlen.
Soll der Chef also noch nicht zurückgerufen haben, mach ihn auf das Urteil des BGH von meinem obigen Link aufmerksam, wenn er nicht anders mit sich reden lässt.
Wann hast du die Widerrufserklärung des Ölhändlers bekommen?
Erst nach Erhalt dieser Erklärung beginnen die 14 Tage.
Die Frist beginnt 14 Tage nach Erhalt der Lieferung, nicht nach Erhalt der Widerrufsbelehrung (und nicht -erklärung!).
hi,
da würd ich aber nochmal nachlesen
grüße
lipi
Richtig, es heißt Belehrung.
Falsch, nach Erhalt der Ware gibt es beim Heizöl überhaupt keinen Widerruf mehr.
Steht übrigens in dem Urteil, was du doch selber verlinkt hattest.
Und im §312 g BGB: (kein Widerruf bei) „Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,“
Der BGH hat das relativiert. Dem Gesetzestext nach würde dies bei einer Heizöllieferung dazu führen, dass niemals ein Widerruf möglich sei. Er hat aber in Bundestagsdrucksachen nachgeforscht und sich an Hand derer ein Bild davon gemacht, was der Gesetzgeber eigentlich aussagen wollte. Der BGH hat dann abweichend vom Wortlaut des BGB beschlossen, dass bei Waren, die bei der Lieferung mit anderen vermischt werden, ein Widerruf möglich sei, sofern die Lieferung / Mischung noch nicht erfolgt ist.
Zudem gilt hier erstmal der §355 BGB, welcher sagt: Abs.3 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Etwas anderes sagt der speziell für Fernabsatzverträge geltende §356 aus:
"bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,"
Mal wieder ganz toll gemacht, Gesetzgeber!
Da sagst du uns im §312g:
„Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.“
Dort definierst du die Frist „ab Vertragsschluss“.
Dann fügst du dem 355, der ja laut 312g bei Fernabsatzverträgen gelten soll, noch den 356 hinzu, der den Titel
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen trägt, und der eine anderen Fristbeginn definiert.
Das finde ich in etwa so, als ob ich sagen würde:
„Kaugummis kosten den Preis, der unter Nummer 5 gelistet ist.“
„5. Süßwaren kosten 10€ pro kg.“
„6. Süßwaren, die Kaugummis sind, kosten 8€ pro kg.“
Der BGH hat es aber ganz gut geregelt und sich überlegt, was wohl gemeint war. Dann hat er die Bestimmung aus dem 355 genommen (14 Tage nach Vertragsschluss) und mit dem 356 (Fristr beginnt nicht vor Erhalt der Belehrung) kombiniert.
Kommt es euch auch mal so vor, dass das BGB immer mehr zusammengeschustert wirkt?
@alle: Danke für euren Input. Der Rückruf kam und man teilte mir mit, Preisnachlass kommt nicht in Frage und man wird uns nicht mehr beliefern. Nach Rückfrage bei meinem Mitbesteller habe ich die Bestellung widerrufen.
Wir sind Stammkunden bei dem Lieferanten, also ist mir das nicht leichtgefallen und ich hätte nachgegeben, wenn er mir ein paar Cent entgegengekommen wäre, aber nun ist es eben so, wie es ist. Wir sparen 500€, jeder also 250€ - das ist für uns viel Geld. Eine geringere Differenz hätte ich in Kauf genommen
Gruß,
Eva
Hallo,
Das kannst du gerne machen.
Bei Warenkäufen beginnt die Frist, wenn der Kunde die Ware erhält.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale fällt auch ein Vertrag über die Lieferung von Heizöl darunter. Die Frist würde demnach erst mit der Lieferung des Öls zu laufen beginnen.
Bei der Bestellung von Heizöl gilt jedoch eine wichtige Besonderheit:
Mit Einfüllen des Heizöls in den Tank findet rechtlich gesehen eine
Vermischung mit anderen Gütern statt. Wurde eine Ware mit anderen Gütern untrennbar vermischt, sieht das Gesetz kein Widerrufsrecht vor. Das bedeutet nach Ansicht der Verbraucherzentrale: Der Vertrag kann jederzeit bis zum Beginn des Einfüllens widerrufen werden.
Außerdem:
Gemäß § 312g Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind einige im Fernabsatz geschlossene Verträge vom Widerruf ausgeschlossen zum Beispiel „Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen“, bei denen der Preis „von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt“. Der BGH hat jedoch ausdrücklich betont, dass Heizöl trotz der dabei üblichen Preisschwankungen - nicht dazu gehört.
Gruß
Christa
Das sowieso. Zum Rest sieh bitte, was ich gerade lipi geantwortet hatte, mit den Zitaten aus meinem Link.
hi,
jetz steh ich auf dem Schlauch. Warum markierst du meine Argumente und nicht deine?
grüße
lipi
Das stammt NICHT aus dem BGH Urteil! Das ist die Ansicht der VZ.
Der BGH hat zur Frist so geurteilt:
„3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der am 4. April 2013 erfolgte Widerruf nicht verfristet. Mangels Widerrufsbelehrung ist der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden (§ 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, 2 BGB aF).“
Wobei im §355 Abs.1,2 gar nicht steht, dass erst mit Zugang der Belehrung… ach, lassen wir das.
Hä? Das war doch gar nicht nötig, im Gesetz steht „vermischt wurden“, nicht „vermischt werden können“.
Insofern sagt
nichts anderes als das Gesetz aus.