Hallo
Dadurch misst der Verbrauchsmesser quasi immer einen Verbrauch.
Worauf basiert diese Meinung?
Nicht über den Heizkörper abgegebene Wärme wird normalerweise durch die Heizkörper-Messgeräte nicht erfasst. Insoweit fällt kein „nicht-beeinflussbarer Heizungsverbrauch“ an, der dazu führt , „dass der Zähler an der Heizung immer munter läuft“ und dass mehr Verbrauch als eigentlich angefallen bezahlt werden müsste.
Wahrscheinlich geht es also nur um die üblichen Bereitstellungsverluste > Rohrleitungsverluste, die technisch bedingt nunmal anfallen - und bekanntermassen bei Einrohrheizungen eben erhöht sind.
siehe z.B. auch
http://www.energieverbraucher.de/de/Zuhause/Mieten/H…
Wobei beim Rat „Man sollte als Betroffener auf eine Verteilung (rein) nach der Wohnfläche drängen“ (d.h. nicht verbrauchsabhängig) vergessen wurde, dass dies der Gesetzgeber per Heizkostenverordnung verbietet. Da müsste also ggfs. ein Richter den jeweiligen Einzelfall „beurteilen“, i.d.R. dürfte dazu ein aufwändiges und teures Sachverständigengutachten erforderlich sein, dessen Kosten alleine den Streitwert sicher um ein Vielfaches übersteigen würden. Das erwähnte Urteil des LG Meiningen aus 2002 stellt wohl aus diesem Grund bis heute eine Ausnahmemeinung dar und ist nicht übertragbar.
M.E. hat der Gesetzgeber mit der EnEV hier ein viel sinnvolleres und wirkungsvolleres Instrument geschaffen, d.h. nicht Regelungen zum Umgang mit veralteten Heizanlagen sondern auch Zwang zum Austausch bestimmter, veralteter Anlagen, die den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht mehr genügen.
http://www.sanitaer-heizung-berthold.de/infosheiz.html
Die Bereitstellungsverluste fallen für alle Nutzer gleichermassen an und stellen keinen Grund dar, die Abrechnung zu bemängeln und nicht zu zahlen.
Die Heizkostenverordnung berücksichtigt diesen Umstand dadurch, dass nur 50-70% der Gesamt-Heizkosten nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen ist - der Rest von 30-50% ist als Grundkosten nach m²-Wohnfläche zu verteilen.
HeizkV § 7, 8, 9
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index…
Der Vermieter will natürlich alles bezahlt bekommen. Das kann ja aber wohl kaum in Ordnung sein, weil sich der Gesamtverbrauch eben aus dem tatsächlichen Verbrauch (Thermostat auf 3 oder 4) und dem anderen Verbrauch durch die Rohre (Thermostat auf 0) zusammen setzt.
Das ist völlig in Ordnung, weil die Gesamtkosten zum Teil nach Verbrauchsanteil und zum Teil nach Flächenanteil umzulegen sind > s.o./HeizkV
Der Techniker von der Heizungsfirma sagte, dass wäre zwar normal, aber gleichzeitig müsse man eine Lösung finden, um den tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln, der durch eine Person verursacht wird.
Und hat der Techniker auch erklärt, was dazu alles verändert werden müsste und was das kostet? Letztendlich würde das bedeuten: völlig neues Heizsystem, überall neue Rohre, Wände aufkloppen usw. …
Hat er auch darauf hingewiesen, dass eine Mieterhöhung wegen Modernisierung (nachhaltig Einsparungen von Energie oder auch wegen der Heizungs-Modernisierungspflicht nach EnEV) > § 559 BGB die zwangsläufige Folge sein könnte …
http://dejure.org/gesetze/BGB/559.html
Egal ob die Heizung nun an ist oder nicht. Also auch im Sommer!!!
Wenn die Rohre tatsächlich auch im Sommer warm werden, dann wäre das ein Punkt, an dem Einsparungen günstig zu erzielen wären. Falls die Heizung noch nicht über eine automatische Sommer-/Winter-Umstellung verfügt, dürfte sich bei den heutigen und weiter steigenden Energiepreisen sogar die regelmäßige Umstellung/Sommer-Abschaltung per Hand „rentieren“. Verpflichtet dazu ist der Vermieter m.E. jedoch nicht!
Da es sich offensichtlich um eine Altbauwohnung handelt - siehe z.B.:
BGH v. 6.10.2004 - VIII ZR 355/03: technische Standards im Altbau
BGH VIII ZR 281/03 vom 26.7.2004: Anspruch auf ausreichende Stromversorgung im Altbau
http://www.mietrechtsinfo.de/category/rechtsprechung…
Wenn man eine i.d.R. preiswertere Altbauwohnung anmietet, kann man nunmal nicht moderne Technik, geringe Energiekosten wie bei einer Neubauwohnung erwarten oder gar einfordern.
Rudi