Hallo Werner,
die Tatsache, dass es keinen Betriebsrat gibt, reduziert die zu klärende Frage auf das Arbeitsrecht, das Betriebsverfassungsrecht fällt damit weg. Es bleibt aber immer noch die Frage, ob diese Form der Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge arbeitsrechtlich zulässig ist oder nicht. Davon hängt ab, ob der Vorgang „zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses“ gehört, die Übermittlung daher erforderlich und damit zulässig war, oder eben nicht.
Also zunächst eine Frage für den Arbeitsrechtler, und wenn der eine Antwort hat, weiß man auch, wie das mit der Zulässigkeit der Übermittlung aussieht.
Wenn der Chef hier nur eine spezielle Form der Versicherung „vermitteln“ will, ohne dass der Vorgang Teil der „normalen“ Personalverwaltung ist, hätte er die Einwilligung der Mitarbeiter einholen müssen.
Diese Klärung ist sicher nicht ganz einfach, um das einigermaßen sicher beurteilen zu können, müsste man den gesamten Vorgang inkl. aller Vertragsverhältnisse (zwischen Firma und Versicherung, ggf. zwischen Mitarbeiter und Versicherung etc.) anschauen und prüfen, wie das einzuordnen ist.
Viele Grüße
Sebastian