Hertz IV und Miete

fiktiver Fall:

Alleinstehende mit 3 Kindern in Niedersachsen bezieht Hartz IV.

Wie groß darf die Wohnung sein?
Wie hoch darf die Miete in etwa sein?

Gibt es Probleme, wenn die Wohnung bezogen wurde, als sie 75 m² groß war und zwei Kinder, jetzt ist das 3. im Anmarsch und die Wohnung wird auf ca. 90 m² erweitert, Miete entspr. erhöht.

Grüße

Holygrail

soll natürlich Hartz und nicht Hertz sein :smile:

Hallo,

Wie groß darf die Wohnung sein?
Wie hoch darf die Miete in etwa sein?

Hängt von der Kommune/ dem Landkreis ab.

Gibt es Probleme, wenn die Wohnung bezogen wurde, als sie 75
m² groß war und zwei Kinder, jetzt ist das 3. im Anmarsch und
die Wohnung wird auf ca. 90 m² erweitert, Miete entspr.
erhöht.

In der Regel führt ein Neugeborenes (für die ersten drei Jahre?) nicht zu eine höheren Angemessenheit bezüglich des Wohnraumes.

Gruß

Hi!

Alleinstehende mit 3 Kindern in Niedersachsen bezieht Hartz IV.

Wie groß darf die Wohnung sein?
Wie hoch darf die Miete in etwa sein?

Das kannst Du hier nachlesen: http://www.vdk.de/cms/mime/647D1101468632.PDF

Gruß
Liza

Hallo,

Das kannst Du hier nachlesen:
http://www.vdk.de/cms/mime/647D1101468632.PDF

Das ist Sachsen und nicht Niedersachsen. Weiterhin sieht man sehr schön, dass die Höhe der Miete unterschiedlich sein darf und nicht überall qm angegeben werden.
Also die eigenen Zahlen herausfinden.

Gruß

Oh, Mist! Sachsen MIT Nieder…
Hi!

Das ist Sachsen und nicht Niedersachsen.

Sorry! Habe mich verlesen!

Gruß
Liza

Hallo

Alleinstehende mit 3 Kindern in Niedersachsen bezieht Hartz IV. Wie groß darf die Wohnung sein? Wie hoch darf die Miete in etwa sein?:

Das muss sie vor Ort erfragen, da das kommunal unterschiedlich ist. Bei der Behörde vor Ort schriftliche Mitteilung der „Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft für 4 Personen“ anfordern. Die Angemessenheit bestimmt sich nach Kalt miete und Quadratmeter (nicht nach Anzahl der Räume).
Für 4 Personen gelten in den meisten Kommunen +/- ca. 85 qm als „angemessen“.
Das Sozialgesetzbuch nennt dabei „Personen“ im Haushalt - nicht „Personen ab Lebensalter xy“. Auch im Leistungsbescheid wird ein Baby ab Geburt als „Person“ einberechnet und benötigt entsprechend auch Wohnraum. (siehe auch z.B.Urteil Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen, 17.10.2006, Az. L 6 AS 556/06 ER:
Einem Kind steht unabhängig von seinem Alter ein eigenes Zimmer zu, da sich der Wohnraumbedarf nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt.)
In manchen Bundesländern wird wohl auch ein Raum-Mehrbedarf f. Alleinerziehende gewährt (Berlin…?..); das könnte die fiktive Mutter mal bei ihrer Kommune /Bauamt? erfragen…steht wohl in den landesrechtlichen Vorschriften über den sozialen Wohnungsbau.

Gibt es Probleme, wenn die Wohnung bezogen wurde, als sie 75 m² groß war und zwei Kinder, jetzt ist das 3. im Anmarsch und die Wohnung wird auf ca. 90 m² erweitert, Miete entspr. erhöht.:

Bei ALG2-Bezug ist es bei Umzügen grundsätzlich angeraten, das nicht ohne vorherige Rücksprache und schriftliche (Angemessenheits-)Auskünfte bzw. Zustimmung der Behörde zu tun : Bei Umzug ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde werden weder Umzugskosten noch Wohnungskaution bewilligt…und ggf. zahlt die Behörde weiter nur dieselbe Miete/NK wie für die bisherige Unterkunft.
Eine schriftliche Zustimmung („Familienzuwachs“/Raum-Enge ist ein wichtiger Grund für einen Umzug) sollte vorher eingeholt werden.

http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/ratgeber-angemes…
http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/ratgeber-umzug-t…

Gruß