ich würde gerne wissen, ob bzw. wie lange es möglich ist, sich mit über die Eltern krankenzuversichern.
Nehmen wir einen fiktiven Fall an, in dem es so ist, dass der Sohn schon gearbeitet und gekündigt hat und Anfang nächsten Jahres ein Studium beginnt. Er ist jetzt 24.
P.S.: Kann für ihn auch Kindergeld beantragt werden?
Da ich den Artikel nicht zweiteilen kann und die Hauptfrage nun mal ins Versicherungsbrett (verschoben) gehörte, hier noch ein Hinweis:
P.S.: Kann für ihn auch Kindergeld beantragt werden?
Kindergeld gehört thematisch ins Brett „Arbeits- & Sozialamt“, weswegen ich Dich bitten möchte, die Frage danach noch einmal dort zu stellen! Vielen Dank.
MfG
Jadzia Dax (verschiebender) MOD „Ämter & Behörden allgemein“ + MOD „Arbeits- & Sozialamt“
Hallo,
das ist nicht möglich.
Ein Familienhilfeanspruch für Kinder besteht nur bis zum 23 Lj. wenn sie nicht erwerbstätig sind. Ein Anspruch entsteht mit der Einschreibung bis zum 25. Lj zzgl. der Zeit der Bundeswehr bzw. Zivildienst.
PS:
Wenn vorher gearbeitet wurde, besteht wohl ein Alg-Anspruch und damit KV-Schutz
Hallo,
also ich sehe das etwas anders - Familienversicherung ist bei einer Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25.Lebenjahr möglich - evtl.
Wehr- oder Zivildienstzeiten werden draufgepackt.
Dies bedeutet in dem geschilderten Fall würde ab Semesterbeginn (fruehestens mit Tag der Einschreibung) die Familienversicherung bis zu Vollendeung des 25. Lebensjahres möglich sein - danach tritt dann die Versicherungspflicht als Student ein.
Gruß
Czauderna
grundsätzlich besteht bei Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lj ein Familienhilfeanspruch. Besteht aber zur Zeit ab dem 23 Lj keine solche Ausbildung und handelt es sich nicht um eine Überbrückungszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, dann gilt § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Danach endet der Anspruch für erwerbslose Kinder ab dem 23. Lj.
Hallo Woko,
hier trifft Theorie wieder einmal auf Praxis - habe es gerade selbst direkt erlebt - die Kasse hat die Fahi. wieder ermöglicht und meiner Meinung nach auch zurecht - warum sollte ier die KVdS. vorrangig sein ??
Gruß
Guenter
ich glaube wir haben verschiedene Sachverhalte beurteilt.
Mir ging es um die Zeit zwischen Arbeitsende und Beginn des Studiums in der weder ein Familienhilfeanspruch besteht, noch eine Studenten-KV, da noch keine Einschreibung erfolgt ist. Für die Zeit ab Beginn des Studiums besteht natürlich wieder ein FH-Anspruch. Dann ist die KvdS nachrangig.