Hilfe bei Zeugniseinforderung BITTE

Liebe/-r Experte/-in,
Ich war 6 Monate beschäftigt, dann war das Arbeitsverhältnis zum 01.Feb.2010 aus betrieblichen Gründen beendet. Am 26.01., 31.01., 8.2., 18.02., 19.02 bat ich um ein Zeugnis. Auch bot ich an es selber zu verfassen (mit einer Vorlage von einem 2er, womit Chefin einverstanden war) und nix passierte. Habe ich eine rechtliche Grundlage, es einzufordern?
Welche ´§§§, wenn ja. Wenn nein, was soll ich tun?

Danke für Ihre/Deine Zeit.

Andi

Liebe/-r Experte/-in,
Ich war 6 Monate beschäftigt, dann war das Arbeitsverhältnis
zum 01.Feb.2010 aus betrieblichen Gründen beendet.

Bitte den Link besuchen:
http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php
Der sagt alles
Gruß
Rainer

Hallo Andi,
sofern das Arbeitsverhältnis in Deutschland bestand
greift hier der §630 BGB:

"§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses
kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein
schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und
dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf
die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer
ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung."

Wenn Dein ehemaliger Arbeitgeber dieser Pflicht nicht
nachkommt, so kannst Du beim Arbeitsgericht beantragen,
ihn zur Zeugniserteilung zu verurteilen.

Lieber Gruß
Wolfgang

Hallo Andi, fordere dein Zeugnis ein. NOtfalls über deine Gewerkschaft o. einem Anwalt. Nach stehend die erforderlichen Angaben. Ich hoffe das reicht :wink:

Nach § 630 BGB kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis, dessen Dauer und Leistungen usw. fordern. Zeugnisse spielen im Arbeitsleben für das berufliche Fortkommen eine wichtige Rolle. Sie sind in der Regel ausschlaggebend dafür, ob man zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird oder nicht. Daher ist es in Zeiten „knapper Arbeitsplätze" besonders wichtig, ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis" von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber zu erhalten.

  1. Allgemein:

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmer ähnliche Personen und Auszubildende einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeits- bzw. Ausbildungszeugnisses.

Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich aus folgenden Rechtsnormen:

a. § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - als Generalklausel

b. § 113 Gewerbeordnung (GewO) - für gewerbliche Arbeitnehmer

c. § 73 Handelsgesetzbuch (HGB) - für Handlungsgehilfen = kaufmännische Angestellte

d. § 19 Seemannsgesetz (SeemG) - für Seeleute

e. § 8 Berufbildungsgesetz (BBiG) - für Auszubildende

Wie lange ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muss, damit ein Zeugnisanspruch besteht, ist lediglich in § 630 BGB festgelegt. Nach § 630 BGB muss es sich um ein auf längere Zeit angelegtes Dienstverhältnis gehandelt haben (hierunter fallen grundsätzlich alle Dienstverhältnisse, die bei Vertragsschluss auf Dauer angelegt waren).

  1. Welche Arten von Zeugnissen gibt es?

Es ist zwischen zwei Arten von Zeugnissen zu unterscheiden. Zum einen gibt es das sogenannte „einfache Zeugnis", dieses enthält lediglich Ausführungen über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es bewertet insoweit nicht die Leistungen des Arbeitnehmers. Mit einem „einfachen Zeugnis" können Sie in der Praxis jedoch wenig anfangen, da Ihr „neuer Arbeitgeber" sicherlich wissen möchte, wie Sie die Ihnen übertragenen Arbeiten ausgeführt haben.

Zum anderen gibt es das „qualifizierte Zeugnis". Dieses beinhaltet zusätzlich zum „einfachen Zeugnis" noch eine Beurteilung über die Leistung und Führung des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses. Das „qualifizierte Zeugnis" müssen Sie eigentlich ausdrücklich von Ihrem Arbeitgeber verlangen; häufig stellen die Arbeitgeber aber von sich aus schon ein qualifiziertes Zeugnis aus. Das „qualifizierte Zeugnis" muss die Bereiche Leistung und Führung beinhalten und nicht lediglich nur einen Bereich.

  1. Das Zwischenzeugnis:

a. Während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses brauchen Sie in der Regel einen Grund, um sich ein Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen. Als Grund kann insoweit angeführt werden, dass Sie sich bei einem anderen Arbeitgeber bewerben möchten oder dass ein Vorgesetzter ausscheidet, der Ihre Leistungen „zu würdigen weis".

b. Angestellte im öffentlichen Dienst können sich für ein Zwischenzeugnis insoweit auf § 61 Abs. 2 BAT (Bundesangestelltentarif) berufen. Hiernach sind Angestellte berechtigt, aus „triftigen Gründen" auch während des Arbeitsverhältnisses, ein Zeugnis zu verlangen. Unter „triftigen Grund" ist ein solcher zu verstehen, der Ihren Wunsch „als berechtigt erscheinen lässt" (so die Rechtsprechung).

  1. Welche Bestandteile muss ein „qualifiziertes Zeugnis" in der Regel haben?

a. aktuelles Datum

b. vollständige Angaben zum Arbeitgeber (Briefkopf, Geschäftsführung, Firmensitz etc.)

c. Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers

d. Dauer der Betriebszugehörigkeit

e. genaue Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des Arbeitsverhältnisses

f. Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Qualität und Quantität

g. Beurteilung der Führung gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen („Sozialverhalten")

h. Grund des Ausscheidens

i. evtl. Dankesformel, Zukunftswünsche etc.

  1. Zu den Punkten im einzelnen:

a. aktuelles Datum:

Zwischen dem Datum des Arbeitszeugnisses und dem Ausscheiden aus dem Betrieb darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein „auffällig langer Zeitpunkt" liegen. Auffällig lange Zeiträume können bei einem neuen Arbeitgeber zu nachteiligen Schlüssen führen, z.B. dass das Zeugnis erst unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts in dieser Form entstanden ist.

b. Angaben zum Arbeitgeber:

Nach der Rechtsprechung können Sie fordern, dass Ihr Zeugnis auf dem „offiziellen" Briefpapier Ihres Arbeitgebers geschrieben wird.

c. Dauer der Betriebszugehörigkeit:

Hier ist allein maßgeblich, wie lange das Arbeitsverhältnis rein rechtlich bestanden hat. Urlaubs- oder krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen grundsätzlich nicht erwähnt werden. Etwas anderes gilt nur für ungewöhnlich lange Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (z.B. Verbüßung einer Freiheitsstrafe).

d. Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des Arbeitsplatzes:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen sämtliche Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, im Zeugnis aufgenommen werden.

e. Beurteilung der erbrachten Leistungen:

Die Leistungsbeschreibung im Zeugnis muss in der Regel folgende Angaben enthalten:

aa. Fachkenntnisse

bb. Arbeitsqualität

cc. Arbeitsbereitschaft

dd. Prokura - ob und wie lange sie bestand

ee. Bewertung der Punkte

Bzgl. der Bewertung der erbrachten Leistungen ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Er muss sich jedoch insoweit an die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe halten.

f. Es gibt hier insoweit gewisse „Standardformulierungen", deren Kenntnis hilfreich sein kann:

Allg. Formulierung im Zeugnis:
Bedeutung:

„Er war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen."
= Er ist ein unangenehmer Mitarbeiter.

„Wegen seiner Pünktlichkeit war er stets ein gutes Vorbild."
= Die Leistungen des Mitarbeiters lagen unter dem Durchschnitt.

„Er bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden."
= Er hat „versagt".

„Er zeigte für seine Arbeit Verständnis."
= Er war faul und hat nichts geleistet.

„Er war immer mit Interesse bei der Sache."
= Er hat sich angestrengt, aber nichts geleistet.

Bewertung der Leistung – Note:
Bedeutung:

„Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" oder

„hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und in allerbester Weise entsprochen"
= sehr gut

„Zur vollsten Zufriedenheit" oder

„stets zur vollen Zufriedenheit" oder

„hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und bester Weise entsprochen"
= gut (überdurchschnittliche Leistung)

„Stets zu unserer Zufriedenheit" oder

„hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen"
= befriedigend

„Zu unserer Zufriedenheit"
= ausreichend (unterdurchschnittlich)

„Er war bemüht, den gestellten Anforderungen zu genügen" oder

„Er hat die übertragenen Arbeiten im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt" oder

„hat unseren Erwatungen entsprochen"
= mangelhaft

Beachten Sie: In der Praxis sind auch Zwischenstufen, wie etwa zur „vollen Zufriedenheit" möglich.

g. Führung gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen:

Unter diesem Punkt wird Ihr „Sozialverhalten" gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Untergebenen beschrieben. Auch hier hat der Arbeitgeber wiederum einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung.

h. Grund des Ausscheidens:

Nach der Rechtsprechung sind Beendigungsgründe nur auf Verlangen des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen. Dies gilt auch für den Aspekt, ob das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet wurde.

i. Ist ein eigener „Wunschtext" im Zeugnis möglich?

Nein! Sie können Ihrem Arbeitgeber insoweit nicht vorschreiben, welche Formulierung er in Ihrem Zeugnis verwendet.

  1. Genereller Beurteilungsmaßstab des Arbeitgebers?

Das Zeugnis muss objektiv richtig und wohlwollend formuliert sein. Es darf keine Auslassungen enthalten, wo eine positive Hervorhebung vom Leser erwartet wird. Bei der Formulierung von Werturteilen (= subjektive Wertungen, die nicht mit Tatsachen belegt sind) über die Arbeitsleitungen ist der Arbeitgeber frei.

Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich das Gebot der Wahrheitspflicht zu beachten und muss zugleich darauf Rücksicht nehmen, dass Ihr berufliches „Weiterkommen" nicht durch eine „Falsch-/Unterbewertung" erschwert wird.

  1. Darf mein „ alter Arbeitgeber" Auskünfte an Dritte (neuer möglicher Arbeitgeber) über mich geben?

Ja! Auch ohne Ihre Zustimmung ist Ihr „alter Arbeitgeber" berechtigt, wahrheitsgemäße Auskünfte über Ihre Person und Ihr Sozialverhalten zu erteilen. Diese Informationen dürfen selbstverständlich nur an solche Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben.

  1. Mein Arbeitgeber erteilt mir überhaupt kein Zeugnis. Was kann ich tun?

Weigert sich Ihr Arbeitgeber, Ihnen ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung des Zeugnisses zu erheben.

  1. Kann mein Anspruch auf Erteilung bzw. Berichtigung des Zeugnisses untergehen?

Eine besondere Verjährungsregelung für den Anspruch auf Zeugniserteilung besteht nicht. Gem. § 195 BGB (allg. Verjährungsfrist für Ansprüche) verjährt der Zeugnisanspruch erst 30 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Trotzdem kann der Anspruch auf Erteilung oder Korrektur des Zeugnisses untergehen, wenn Sie eine anwendbare Ausschlussfrist (aus Arbeits- oder Tarifvertrag) versäumen. Des weiteren kann Ihr Anspruch auf Korrektur oder Ausstellung auch verwirken (= Verlust des Anspruchs, wenn er über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird), wenn Sie zu lange warten bis Sie Ihren Anspruch auf Erteilung oder Korrektur eines Zeugnisses geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Zeitraum von 10 Monaten in einem Fall ausreichen lassen (in einem anderen Fall 2 Jahre), in dem der Arbeitnehmer nichts unternahm, um seinen Anspruch auf Erteilung eines vollständigen Zeugnisses weiterzuverfolgen.

  1. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn das Zeugnis inhaltlich falsch ist?

Falls Sie feststellen müssen, dass Ihr Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht oder Ihre Leistungen falsch bewertet wurden, dann sollten Sie unverzüglich ein klärendes Gespräch mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber führen. In der Regel wird Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihr Zeugnis freiwillig abändern. Ist er jedoch nicht bereit, Ihr Zeugnis freiwillig zu ändern, bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Arbeitsgericht. Im Arbeitsgerichtsprozess müsste dann Ihr ehemaliger Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Tatsachen, die der Zeugniserteilung zugrunde liegen, und die sich daraus ergebende Bewertung zutreffen.

Das Arbeitsgericht ist insoweit befugt, an Stelle des Arbeitgebers ein vollständig neues Zeugnis zu formulieren!

  1. Was kann ich unternehmen, wenn ich trotz Urteils kein Zeugnis bekomme?

Wenn Ihr Arbeitgeber durch ein arbeitsgerichtliches Urteil zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verpflichtet wurde und diesem Anspruch nicht nachkommt, können Sie beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, stellen. Gleiches gilt, wenn der Anspruch in einem gerichtlichen Vergleich enthalten ist.

Das Recht auf ein Arbeitszeugnis wird durch §630 BGB begründet, hier kann gewählt werden zwischen einem einfachen Zeugnis (Dauer und was)oder einem qualifiziertem Zeugnis (Beurteilung zusätzlich dazu). Das Recht auf das Zeugnis verjährt nach 3 Jahren auf Grund des §195 BGB.

Einfordern … entweder schriftlich per Einschreiben mit Androhung rechtliche Konsequenzen -> Klage vorm Arbeitsgericht (erstinstanzlich kostenfrei und ohne Anwalt möglich)oder gleich Klage einreichen.

HAllo Andi,

jeder hat einen Anspruch auf ein Zeugnis. Wobei bei einer kurzen Beschäftigung natürlich kein qualifiziertes Zeugnis erstellt werden muss.

Sollte der Arbeitgeber diesem Rechtsanspruch nicht nachkommen. Sollte man Ihn schriftlich abmahnen. Also eine Mahnung aussprechen.

Die Abmahung muss drei wichtige Bestandteil erhalten. (

  1. Grund der Abmahnung ( nicht Austellung des Zeugnisse )
  2. Das geforderte richtige Verhalten des Abgemahnten ( Rechtsanspruch auf ein Zeugnis, Zeugnis Pflicht )
  3. Die rechtlichen Konsequenzen ( Klage vor dem Arbeitsgericht )

Wenn das erledigt ist, gibt der Arbeitgeber meist klein bei.

Grüße aus Illertissen
Erwin Füßl

Hallo, Andi

Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen untersagt, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen berechtigt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.

Nach § 630 BGB hat der Arbeitnehmer (An) Anspruch auf ein Zeugnis. Auf seinen Wunsch hin muss es auch Angaben über Führung und Leistung enthalten. Bei nur kurzer Dauer des Arbeitsverhältnisses (6 Monate) kann dies nach allgemeiner Auffassung aber nicht verlangt werden.

Es gibt auch keine Vorschrift, wie schnell das Zeugnis zu erteilen ist. Es hat sich aber eine Praxis von zwei Wochen herausgebildet.

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, kann der An beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben.

ansemann

Hallo,

Habe ich eine rechtliche Grundlage, es einzufordern?
Welche ´§§§, wenn ja.

http://dejure.org/gesetze/GewO/109.html

VG
EK

Sie sollten ihrem AG schriftlich eine letzte Frist setzen . Sollte dann immer noch kein Zeugnis ausgestellt werden, hilft nur noch der Weg zum RA.

MfG

Hallo Andi,

eine leicht verständliche Zusammenfassung zu Ihrem Problem finden Sie hier unter 11.:
http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#7
Allerdings läßt sich das auch mit Google innerhalb von 5 Sekunden finden.

&Tschüß
Wolfgang

Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern (Urteil des LAG Köln vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis müsse Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil ein Arbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung für den Arbeitgeber nicht unmöglich gewesen.
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen.
Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug …) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat.

Viele Arbeitgeber fühlen sich von der Zeugniserstellung allerdings überfordert, sei es in organisatorischer oder sprachlicher Hinsicht. Daher beschleunigt des den Vorgang erfahrungsgemäß, wenn ein Eigenentwurf eingereicht wird.

Sollte auch das Einreichen eines Eigenentwurfes keinen Erfolg bringen, folgt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Urteilt das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis zu erstellen hat, und leistet er diesem Urteil nicht Folge, drohen Zwangsmaßnahmen. Um den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung dazu anzuhalten, ein schriftliche Zeugnis zu erstellen, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld verhängen. Als ultima ratio könnte das Gericht sogar zur Zwangshaft greifen, um das Zeugnis zu erzwingen.

Liebe/-r Experte/-in,
Ich war 6 Monate beschäftigt, dann war das Arbeitsverhältnis
zum 01.Feb.2010 aus betrieblichen Gründen beendet.passierte. Habe
ich eine rechtliche Grundlage, es einzufordern?
Welche ´§§§, wenn ja. Wenn nein, was soll ich tun?

Ja, Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Schau doch mal ins BGB 2.Buch § 630. Da steht die Antwort. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Was tun? Fachanwalt oder Gewerkschaftsanwalt nehmen oder selbst bei Gericht eine Klageschrift einreichen mit : … wird er Gegenseite aufgegeben bis zum xy ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen… .
Übrigens für das nächste Arbeitsverhältnis, eine Kündigung aus „betrieblichen Gründen“, gibt es nicht. Da muß schon etwas mehr kommen. Und nach spätestens 3 Wochen sollte die Kündigungschutzklage dem Richter des Arbeitsgerichtes, vorliegen.

Ich dachte „aus betrieblichen Gründen“ bezieht sich auf die finanziellen Misstände des AG und ist damit OK für AN. Ich habe sie nochmals bittend angeschrieben und sie mailte zurück folgendes:

„nachdem ich Ihre Stundenzettel auch erst so spät erhalten habe 2 Monate
anstatt wie es vereinbart war täglich ins Fach zu legen,
werde ich Ihr Arbeitszeugnis sobald wie möglich aushändigen. Ob dies natürlich von Vorteil für sie ist stelle ich in Frage? MFG E.“

Stundennachweise habe ich zw. 20 -22.des Monats erstellt.

Und nun?

Danke, Andi

Das kam heute von ihr, obwohl Stundennachweis erbracht wurde:

nachdem ich Ihre Stundenzettel auch erst so spät erhalten habe 2 Monate
anstatt wie es vereinbart war täglich ins Fach zu legen,
werde ich Ihr Arbeitszeugnis sobald wie möglich aushändigen. Ob dies natürlich von Vorteil für sie ist stelle ich in Frage? MFG E.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das kam heute von ihr, nachdem ich wieder nach dem Zeugnis gefragt habe:

"nachdem ich Ihre Stundenzettel auch erst so spät erhalten habe 2 Monate
anstatt wie es vereinbart war täglich ins Fach zu legen,
werde ich Ihr Arbeitszeugnis sobald wie möglich aushändigen. Ob dies natürlich von Vorteil für sie ist stelle ich in Frage? MFG E. "

Sie hatte die Nachweise. Was nun?

HAllo Andi,

jeder hat einen Anspruch auf ein Zeugnis. Wobei bei einer
kurzen Beschäftigung natürlich kein qualifiziertes Zeugnis
erstellt werden muss.

Sollte der Arbeitgeber diesem Rechtsanspruch nicht nachkommen.
Sollte man Ihn schriftlich abmahnen. Also eine Mahnung
aussprechen.

Die Abmahung muss drei wichtige Bestandteil erhalten. (

  1. Grund der Abmahnung ( nicht Austellung des Zeugnisse )
  2. Das geforderte richtige Verhalten des Abgemahnten (
    Rechtsanspruch auf ein Zeugnis, Zeugnis Pflicht )
  3. Die rechtlichen Konsequenzen ( Klage vor dem Arbeitsgericht
    )

Wenn das erledigt ist, gibt der Arbeitgeber meist klein bei.

Grüße aus Illertissen
Erwin Füßl

Ich sende dir die letzten Mails zw. ihr und mir. Mach dir ein Bild und sag mir was du denkst. Du musst aber von unten nach oben lesen:

Sehr geehrte Frau S,

Ich bitte Sie hiermit zum 8.Mal um mein Zeugnis.

Dies werde ich weiter tun, bis ich eins erhalten habe. Sollten Sie diesem legitimen Wunsch nicht nachkommen, werde ich mich vom Arbeitsgericht beraten lassen. Sollte es schlecht ausfallen, habe ich Anspruch auf Korrektur.

Ich interpretiere aus dem ersten Satz eine Nachweisverzögerung von 2 Monaten?!

Oder was bedeutet es, wenn Sie schreiben…„erst so spät erhalten habe 2 Monate anstatt…usw.“

Sie haben zum 20.-22. jeden Monats meine Stundenabrechnung erhalten. Immer auf Ihren Vordrucken oder vereinfacht durch EDV ermittelt. Kann das MDA Gerät auch.

Dienstpläne wurden zum Teil erst am 27. , kaum vor dem 20. eines Monat erstellt.

Das Original vom November Nachweis haben Sie, ich erhielt eine Kopie, weil der 04.11 oder 14.11. fraglich war. Das wollte ich nochmals nachprüfen, damit es keine Diskrepanzen gab.

Im November hatte ich von dieser tägl. Nachweis-Regelung keine Kenntnis. Nachdem ich Kenntnis erlangt habe, wurden im Dezember und Januar tägl. Nachweise geführt und im Fach hinterlegt! Auch machte ich Sie darauf aufmerksam, dass ich die Einzige war, die der „Vereinbarung“ Folge leistete. Ohne Folgen für die anderen MA, welche kollektiv keine Nachweise hinterlegten.
Die Formulierung Ihrer Antwort gibt mir zu denken. Sie waren Ende Januar mit einer Beurteilung von einer 2 zufrieden/einverstanden, als ich vorschlug, mein eigenes Zeugnis zu schreiben, welches Sie editieren könnten. Laut Ihrer Aussage wollten Sie mir nicht im Weg stehen

Stellen Sie mir jetzt eine schlechtere Note in Aussicht, aufgrund von mangelnden tägl. Stundennachweisen im November?

Was meinen Sie mit …„ob dies natürlich von Vorteil für sie ist stelle ich in Frage“…? Das hört sich bedrohlich an (So was schreibt man nicht).

Ich habe ein gesetzlich verankertes Recht auf ein Zeugnis.

Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren Ihre Ansprüche auf Verzögerung/Verweigerung der Ausstellung eines Zeugnisses?

Können wir bitte endlich ein friedliches Ende finden? Ich glaube nicht, dass es energetisch Ihnen oder mir hilfreich ist, dieses Hickhack weiter zu führen.

MfG,

A.B

----- Original Message -----
From: S Eli
To: A.B
Cc: [email protected]
Sent: Thursday, March 11, 2010 10:53 AM
Subject: Fw: Mein Zeugnis

Sehr geehrte Frau B,
nachdem ich Ihre Stundenzettel auch erst so spät erhalten habe 2 Monate anstatt wie es vereinbart war täglich ins Fach zu legen,
werde ich Ihr Arbeitszeugnis sobald wie möglich aushändigen. Ob dies natürlich von Vorteil für sie ist stelle ich in Frage? MFG E. Steidele
----- Original Message -----
From: A.B
To: E
Sent: Wednesday, March 10, 2010 9:07 PM
Subject: Mein Zeugnis

Sehr geehrte Frau S,

Ich möchte Sie erneut, zum 7. Mal, um mein Zeugnis bitten. Ich habe ab Freitag, 12.03.10 Vorstellungsgespräche mit diversen potentiellen Arbeitgebern vereinbart.

Sollte Ihr Zeugnis bis dahin nicht vorhanden sein, wird der Gesprächspartner sich/mich sicherlich fragen, warum es in meinen Unterlagen fehlt.

Was soll ich sagen? Aufgrund von Massenentlassungen ist es verzögert? Der Aussteller ist gesundheitlich nicht in der Lage eins auszustellen. Das wären rechtlich die einzig tragbaren Gründe.

Nach Recherche im Internet ist eine Frist von 2 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gängig. In unserem Fall sind es bereits 6 Wochen vom Zeitpunkt meiner 1.Bitte (26.01.2010)

Ich hatte auch angeboten, nach einer Vorlage Ihrer Zeugnisgestaltung ein eigenes zu erstellen. Die Sendung der Vorlage blieb aus.

Ich erwarte das Zeugnis bis Freitag, 11 Uhr.

Mit freundlichem Gruß,

A.B

Nützliche Hinweise zum Anklicken:

http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php

Danke von Andi

Danke, habe geschrieben und folgende Antwort erhalten, die ich (achhte auf Daten und Uhrzeit)kommentiert habe, bitte von unten nach oben lesen,

HIER IST OBEN

Sehr geehrte Frau St,

Ich bitte Sie hiermit zum 8.Mal um mein Zeugnis.

Dies werde ich weiter tun, bis ich eins erhalten habe. Sollten Sie diesem legitimen Wunsch nicht nachkommen, werde ich mich vom Arbeitsgericht beraten lassen. Sollte es schlecht ausfallen, habe ich Anspruch auf Korrektur.

Ich interpretiere aus dem ersten Satz eine Nachweisverzögerung von 2 Monaten?!

Oder was bedeutet es, wenn Sie schreiben…„erst so spät erhalten habe 2 Monate anstatt…usw.“

Sie haben zum 20.-22. jeden Monats meine Stundenabrechnung erhalten. Immer auf Ihren Vordrucken oder vereinfacht durch EDV ermittelt. Kann das MDA Gerät auch.

Dienstpläne wurden zum Teil erst am 27. , kaum vor dem 20. eines Monat erstellt.

Das Original vom November Nachweis haben Sie, ich erhielt eine Kopie, weil der 04.11 oder 14.11. fraglich war. Das wollte ich nochmals nachprüfen, damit es keine Diskrepanzen gab.

Im November hatte ich von dieser tägl. Nachweis-Regelung keine Kenntnis. Nachdem ich Kenntnis erlangt habe, wurden im Dezember und Januar tägl. Nachweise geführt und im Fach hinterlegt! Auch machte ich Sie darauf aufmerksam, dass ich die Einzige war, die der „Vereinbarung“ Folge leistete. Ohne Folgen für die anderen MA, welche kollektiv keine Nachweise hinterlegten.
Die Formulierung Ihrer Antwort gibt mir zu denken. Sie waren Ende Januar mit einer Beurteilung von einer 2 zufrieden/einverstanden, als ich vorschlug, mein eigenes Zeugnis zu schreiben, welches Sie editieren könnten. Laut Ihrer Aussage wollten Sie mir nicht im Weg stehen

Stellen Sie mir jetzt eine schlechtere Note in Aussicht, aufgrund von mangelnden tägl. Stundennachweisen im November?

Was meinen Sie mit …„ob dies natürlich von Vorteil für sie ist stelle ich in Frage“…? Das hört sich bedrohlich an (So was schreibt man nicht).

Ich habe ein gesetzlich verankertes Recht auf ein Zeugnis.

Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren Ihre Ansprüche auf Verzögerung/Verweigerung der Ausstellung eines Zeugnisses?

Können wir bitte endlich ein friedliches Ende finden? Ich glaube nicht, dass es energetisch Ihnen oder mir hilfreich ist, dieses Hickhack weiter zu führen.

MfG,

A.B

----- Original Message -----
From: St
To: A.B
Cc: el
Sent: Thursday, March 11, 2010 10:53 AM
Subject: Fw: Mein Zeugnis

Sehr geehrte Frau B,
nachdem ich Ihre Stundenzettel auch erst so spät erhalten habe 2 Monate anstatt wie es vereinbart war täglich ins Fach zu legen,
werde ich Ihr Arbeitszeugnis sobald wie möglich aushändigen. Ob dies natürlich von Vorteil für sie ist stelle ich in Frage? MFG E. St----- Original Message -----
From: A.B
To: El
Sent: Wednesday, March 10, 2010 9:07 PM
Subject: Mein Zeugnis

Sehr geehrte Frau S,

Ich möchte Sie erneut, zum 7. Mal, um mein Zeugnis bitten. Ich habe ab Freitag, 12.03.10 Vorstellungsgespräche mit diversen potentiellen Arbeitgebern vereinbart.

Sollte Ihr Zeugnis bis dahin nicht vorhanden sein, wird der Gesprächspartner sich/mich sicherlich fragen, warum es in meinen Unterlagen fehlt.

Was soll ich sagen? Aufgrund von Massenentlassungen ist es verzögert? Der Aussteller ist gesundheitlich nicht in der Lage eins auszustellen. Das wären rechtlich die einzig tragbaren Gründe.

Nach Recherche im Internet ist eine Frist von 2 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gängig. In unserem Fall sind es bereits 6 Wochen vom Zeitpunkt meiner 1.Bitte (26.01.2010)

Ich hatte auch angeboten, nach einer Vorlage Ihrer Zeugnisgestaltung ein eigenes zu erstellen. Die Sendung der Vorlage blieb aus.

Ich erwarte das Zeugnis bis Freitag, 11 Uhr.

Mit freundlichem Gruß,

A.Br

Nützliche Hinweise zum Anklicken:

http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php

Das mit den Abrechnung ist ein ganz anderes Thema. Hier geht es um das Zeugnis, und da besteht ein Rechtsanspruch. Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und darf nicht so abgefasst werden, dass dem Arbeitnehmer daraus gravierende Nachteile entstehen können.

Da das Arbeitsverhältnis ja schon beendet ist, können daraus keine Nachteile entstehen. Die Drohung geht zielt auf das Zeugnis. Mal sehen was dabei rauskommt.
Keine Angst.

Grüße aus Illertissen
efuessl

Hallo lieber Fragesteller,

ich war leider einige Zeit im Ausland ! Ist Ihre Anfrage noch aktuell ?

Viele Grüße,

Martin Kohler