Eine mittelständische Firma F (ca. 70 MA am Hauptstandort) belegt ein bestimmtes Stockwerk eines Bürogebäudes. Hier gibt es eine Reihe von Multifunktionsgeräten (Drucker-Kopierer-Scanner). Es arbeiten neben dutzenden Ingenieuren, Betriebswirten, IT-Fachleuten und Kaufleuten aller Hierarchiestufen dort auch nicht gerade wenige Bürofachkräfte (neudeutsch: Teamassistentinnen), im Klartext: ca. 10 % der Belegschaft.
Nun soll eine Regelung eingeführt werden, wonach eine (unklar zustande gekommene, aber namentlich benannte) Auswahl ausschließlich nicht leitender Angestellter - aller Fachrichtungen, jedes Alters und anderer arbeitsvertraglicher Aufgabenstellung - reihum Druckerpapier aus dem Lager im EG holen und damit den Stockwerksvorrat auffüllen soll. Es steht hierzu ein Rollwagen und ein Aufzug zur Verfügung. Die Arbeit ist also an und für sich nicht so sehr das Problem, es geht hier auch jenseits des damit verbundenen betriebswirtschaftlichen Unfugs ums Prinzip:
Kann eine solche Arbeit einseitig angeordnet werden? Im Extremfall: Ist das Direktionsrecht des AG einschlägig gegenüber einem Ingenieur mit umrissenem Aufgabenbereich (Innen- und Außendienst), der mehr als genug zu tun hat, während die solchermaßen zu schonenden Teamassistentinnen sich regelmäßig beim Kaffeeplausch langweilen?
Gruß
s.