wenn eine Hochzeitsfotografin mit dem Liefertermin der Fotos über 5 Monate in Verzug ist, kann dann gegen die Fotografin juristisch vorgegangen werden ohne vorher eine Frist gesetzt zu haben…?
Wie bindend ist es wenn eine Fotografin mehrmals schriftlich ankündigt, dass die Fotos in ein paar Tagen fertig sein, aber darauffolgend immer wieder mehrere Wochen vergehen…?!
Welche Vorgehensweise ist die beste wenn Fotografin übers Internet gebucht wurde und auch schon die Bezahlung erhalten hat aber nicht mehr auf Nachrichten reagiert.
Anzeige bei der Polizei…? Aufsuchen einer Verbraucherzentrale…? oder direkt zum Anwalt…?
So lange Zeit ?
Da ist doch irgendwas passiert, sie hat die Fotos nicht mehr, kann die Leistung gar nicht mehr erbringen.
Vertröstet den Kunden nur noch. Hofft auf ein Wunder ?
Selbst wenn kein Abgabetermin vereinbart war, so ist 5 Monate viel zu lange.
Nur was will man eigentlich erreichen ?
Ich nehme ja an, man will eigentlich die Fotos haben, damit man sie auch den Hochzeitgästen zuschicken kann , oder nicht ?
Ersatzweise Geld zurück. Dafür wäre der Zeitpunkt auch schon lange verstrichen.
Man kann z.B. eine letzte Frist von 1- max.2 Wochen setzen und ankündigen, man nimmt danach die Fotos nicht mehr ab sondern verlangt die vollständige Rückzahlung des Geldes.
Danach könnte man einen Mahnbescheid erwirken und versuchen die Geldforderung einzutreiben.
Nur wo nichts ist, kann man auch nichts eintreiben.
All das kostet erst einmal Geld, was evtl. ebenfalls verloren wäre, wenn Fotografin zahlungsunfähig ist.
Und auf Herausgabe der Fotos oder Negative/Datensätze b. Digitalkamera (so sie überhaupt noch vorhanden sind) hat man wohl keinen rechtlichen Anspruch.
Ersatzweise Geld zurück. Dafür wäre der Zeitpunkt auch schon lange verstrichen.
Warum das? Sie muss doch ihren Teil des Vertrages (die Fotos) erfüllen. Kann sie das nicht muss sie sich was einfallen lassen und z.B. das Geld zurückzahlen.
meines wissens besteht der vertrag eines halbwegs professionellen fotografen aus 2 volumen.
der erste schritt wäre das fotografieren selbst, das ist ja wohl passiert.
dann erfolgt eigentlich eine vor-auswahl des fotografen (zb aus 500 geschossenen bildern die 100 schönsten aussuchen) die dem kunden zugeschickt werden - dieser sucht aus diesem stamm nun die anzahl der bilder raus die je nach vertrag noch ordentlich bearbeitet werden. zb 30 stück; diese bearbeitung und letztendliche herausgabe der 30 bearbeiteten bilder wäre der zweite schritt, oder das zweite volumen des vertrages.
hängen alle fragen die ihr euch stellt also nicht sehr stark vom genauen vertrag ab ?
der zweite teil wäre ja deutlich durch „nicht-zahlen“ abgeltbar - wie ist es mit dem ersten ??
[…]
Und auf Herausgabe der Fotos oder Negative/Datensätze b.
Digitalkamera (so sie überhaupt noch vorhanden sind) hat man
wohl keinen rechtlichen Anspruch.
Wie kommst Du darauf, dass dem Auftraggeber kein Datenträger mit den Fotos zustehen sollte?
Wie kommst Du darauf, dass dem Auftraggeber kein Datenträger
mit den Fotos zustehen sollte?
wenn es so im Vertrag geregelt ist?!
Mach ich gelegentlich auch so. Geld fürs Photographieren und
Geld für Abzüge, die Dateien bleiben bei mir.
Und darauf lässt sich heutzutage noch jemand ein? Man kann sich die Bilder dann ja nicht mal aufs Handy spielen, sich nen Hintergrundbild für den PC machen oder oder das Hochezeitsfoto in einer ppt-Demo für den 10. Hochzeitstag verwenden!?
Ich würde nicht für das Erstellen eines Bildes bezahlen, an dem ich nicht die uneingeschränkten Rechte habe.
Ich würde nicht für das Erstellen eines Bildes bezahlen, an
dem ich nicht die uneingeschränkten Rechte habe.
nun, es zwingt Dich niemand, mit mir Verträge zu schließen
Allerdings, wenn der Preis stimmt, kämen wir sicher aber auch
bei den Dateien ins Geschäft.
Das würde ich allerdings vorher geklärt haben wollen. Ich wundere mich wirklich immer noch, dass dieses Modell funktioniert. Ich würde ja auch nicht meinen Vermieter bezahlen, damit der ein Haus baut, wo ich dann ne Wohnung mieten darf.
es war im vorliegenden Fall vorher geklärt: Das „Packet“ enthält irgendeinen definierten Inhalt. Dass im UP nicht preisgegeben wird, welcher das ist, bedeutet nicht, dass er nicht definiert ist.
es war im vorliegenden Fall vorher geklärt: Das „Packet“
enthält irgendeinen definierten Inhalt. Dass im UP nicht
preisgegeben wird, welcher das ist, bedeutet nicht, dass er
nicht definiert ist.
Dem möchte ich nicht widersprechen, aber ich weiß auch nicht, inwiefern diese Feststellung die Diskussion, welche ich (zugegeben inzwischen etwas offTopic) mit Gandalf inzwischen führe, denn betrifft?
tschullijung wenn ich Euch störe - ich bezog mich schlicht hierauf:
[…]
Und auf Herausgabe der Fotos oder Negative/Datensätze b.
Digitalkamera (so sie überhaupt noch vorhanden sind) hat man
wohl keinen rechtlichen Anspruch.
Wie kommst Du darauf, dass dem Auftraggeber kein Datenträger mit den Fotos zustehen sollte?
Digitalkamera (so sie überhaupt noch vorhanden sind) hat man
wohl keinen rechtlichen Anspruch.
Wie kommst Du darauf, dass dem Auftraggeber kein Datenträger
mit den Fotos zustehen sollte?
weil das eine Frage der Vertragsgestaltung ist. Die Bilder, die den Kunden als Datei zur Verfügung gestellt werden, kosten normalerweise extra und zwar richtig. Das hat den einfachen Hintergrund, daß der Fotograf dann nicht mehr damit rechnen braucht, Abzüge für diese Bilder (gegen Bezahlung) erstellen zu können, so daß man für die Dateien im Prinzip das bezahlt, was der Fotograf später an Abzügen hätte verdienen können.
Einen Anspruch hat man insoweit also nur, wie das im Vertrag vorgesehen ist.
Im Packet ist klar Angegeben das eine DVD mit allen geschossenen Fotos übergeben wird, Des Weiteren, Lose Bilder, Acryl Bild, Leinwand Bild, mehrere Alben und Grußkarten.
Wie gesagt Liefertermin wurde weit überzogen und Fotografin meldet sich nicht mehr und antwortet auch nicht auf Nachrichten.
Ist die Vorgehensweise in Ordnung, wenn eine Frist von einer Woche gesetzt wird und danach Anzeige erstattet wird oder was wäre die bessere Vorgehensweise.
dann erfolgt eigentlich eine vor-auswahl des fotografen (zb
aus 500 geschossenen bildern die 100 schönsten aussuchen) die
dem kunden zugeschickt werden
unjuristische grüße
Hallo Vertigo,
eine vorauswahl ist erfolgt. Das Packet beinhaltet mehrere Alben, Leinwandbilder, Lose Bilder und eine DVD mit allen Digitalenfotos. Bezahlung wurde bereits geleistet. Fotografin versicherte mehrmals in ein paar Tagen fertig zu sein und nun meldet sich Fotografin gar nicht mehr. Ein unterschriebener Vertrag ist nicht vorhanden dafür gibt es aber eine Quittung und mailverkehr übers internet und whatsapp.
Ist sowas ein Vertragsbruch hat man als Kunde recht juristisch vorzugehen…?
sie hat keinen Laden arbeitet von zu Hause aus, habe aber anhand ihrer Festnetznummer die Adresse rausbekommen. Vielleicht macht es tatsächlich Sinn dort vorbei zu fahren. Allerdings bin ich mir nciht sicher ob ich mir damit ins eigene Bein schieße nicht das es dann heißt *Hausfriedensbruch*…! :-/
Ich würde nicht für das Erstellen eines Bildes bezahlen, an
dem ich nicht die uneingeschränkten Rechte habe.
Das ist kein Problem, das Zauberwort heißt in der Tat „bezahlen“. Wenn jemand uneingeschränkte* Rechte will, zahlt er für uneingeschränkte Rechte. Wenn jemand aber den Preis drücken will, kriegt er nur doe Sparversion. Wie überall im Leben.
Digitalkamera (so sie überhaupt noch vorhanden sind) hat man
wohl keinen rechtlichen Anspruch.
Wie kommst Du darauf, dass dem Auftraggeber kein Datenträger
mit den Fotos zustehen sollte?
weil das eine Frage der Vertragsgestaltung ist.
die war aber doch im Posting nicht sonderlich klar erläutert
Die Bilder, die den Kunden als Datei zur Verfügung gestellt werden,
kosten normalerweise extra und zwar richtig.
Wir wissen doch aber nicht, ob es so vereinbart war?!
Das hat den einfachen
Hintergrund, daß der Fotograf dann nicht mehr damit rechnen
braucht, Abzüge für diese Bilder (gegen Bezahlung) erstellen
zu können, so daß man für die Dateien im Prinzip das bezahlt,
was der Fotograf später an Abzügen hätte verdienen können.
Richtig, das wäre eine aus Sicht des Fotografen clevere Vertragsgestaltung
Einen Anspruch hat man insoweit also nur, wie das im Vertrag
vorgesehen ist.