Honorar aus künstlerischer Tätigkeit: Umsatzsteuer

Hallo!

Wenn jemand ein Honorarvertrag macht, nie eine Rechnung schreibt, sondern immer nach Vertrag das Geld kriegt, muß er dann davon die Umsatzsteuer abführen (mal unabhängig von der Kleinunternehmerregelung betrachtet)?
In den Verträgen steht meist etwas wie „das Honorar ist durch den Auftragnehmer zu versteuern“. Damit ist doch die Einkommenssteuer gemeint, oder? Oder ist das so zu lesen „Das Honorar enthält 7% Mehrwertsteuer, die an das Finanzamt abzuführen sind“?

Vielen Dank für alle Antworten!

Servus,

ob ein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt, hängt weder vom Vertrag noch von der Rechnung ab.

Entscheidend ist der Leistungsaustausch: Jemand tut, unterlässt oder liefert etwas und bekommt etwas dafür und die Unternehmereigenschaft desjenigen: Er tut, unterlässt oder liefert wiederholt und absichtlich.

Auch der USt-Satz lässt sich nicht vertraglich vereinbaren, entscheidend ist, was geliefert oder geleistet wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
noch eine Antwort in einer klaren Sprache.

Wenn jemand ein Honorarvertrag macht, nie eine Rechnung
schreibt, sondern immer nach Vertrag das Geld kriegt, muß er
dann davon die Umsatzsteuer abführen (mal unabhängig von der
Kleinunternehmerregelung betrachtet)?

nur wenn seine Dienstleistung umsatzsteuerpflichtig ist. Die Umsätze von Ärzten oder Finanzdienstleistern sind z.B. von der USt befreit. Die Mehrzahl der Umsätze ist es aber nicht.

In den Verträgen steht meist etwas wie „das Honorar ist durch
den Auftragnehmer zu versteuern“. Damit ist doch die
Einkommenssteuer gemeint, oder? Oder ist das so zu lesen „Das
Honorar enthält 7% Mehrwertsteuer, die an das Finanzamt
abzuführen sind“?

Ja, hier ist die ESt gemeint. Die Auftraggeber wollen damit deutlich machen, dass die Auftragnehmer Selbständige sind und es sich hier nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt bei dem der ArbG Steuern abführen muss.

Gruß
Denis

Heißt also, hier würde von den Honoraren sowohl Umsatz- (in diesem Fall für künstlerische Tätigkeit wohl 7%) als auch Einkommenssteuer abgehen.

Vielen Dank an alle, die geantwortet haben! :smile:

Servus,

ob überhaupt ESt festgesetzt wird, richtet sich nach ziemlich vielen Dingen. Und den ermäßigten USt-Satz von 7% gibts nicht ganz allgemein für künstlerische Tätigkeiten, da müsste man schon bissel mehr zum Sachverhalt wissen, um sagen zu können, ob 7%, 19% oder - unwahrscheinlich, aber auch möglich - USt-Befreiung angesagt ist.

Aber der junge Mann, der hier grade eben die „Umsätze von Ärzten“ in Bausch und Bogen für USt-frei erklärt hat - ich weiß nicht, in welchem Land das so ist, in D jedenfalls nicht - kann Dir das sicherlich knapp und knackig und „verständlich“ erklären. Obs davon richtiger wird, weiß ich nicht genau, aber ganz bestimmt knapp und knackig.

Schöne Grüße

MM

Und den ermäßigten USt-Satz von 7% gibts nicht
ganz allgemein für künstlerische Tätigkeiten, da müsste man
schon bissel mehr zum Sachverhalt wissen, um sagen zu können,
ob 7%, 19% oder - unwahrscheinlich, aber auch möglich -
USt-Befreiung angesagt ist.

Ja. Aber darüber finde ich ja viel im Netz. Meine Frage war eher, welche Steuern jetzt in den Honoraren drin sind.
Könnte ja auch sein, daß im Vertrag immer netto geschrieben wird, mit „Das Honorar ist zu versteuern“ ggf. die ESt gemeint ist und ich eine Rechnung zzgl. Mwst hätte schreiben müssen?
Ist das so?

Noch eine Frage: Wenn man auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet: Muß man das im Voraus erklären? Eigentlich ja schon, denn man muß ja dann das Jahr über andere Rechnungen schreiben. Allerdings weiß man doch erst am Jahresende, was für einen besser wäre? Ist das also Lottospiel?
Und wenn man innerhalb des Jahres nie Mehrwertsteuer auf die Rechnungen geschrieben hat, ist die Entscheidung für jenes Jahr eh schon gefallen: Kleinunternehmer.
Stimmt das?

Servus,

Ja. Aber darüber finde ich ja viel im Netz.

Sinnvolle Quellen hierfür tragen den Bundesadler:

Steuerbefreiungen: § 4 UStG

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

Ermäßigter Steuersatz: § 12 Abs 2 UStG:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html

Anlage 2 zum UStG:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2…

Meine Frage war
eher, welche Steuern jetzt in den Honoraren drin sind.

Wenn nichts ausdrücklich zur USt vereinbart ist, gilt „Netto“ zuzüglich USt bloß unter Kaufleuten. Man müsste bei einer „nackten Zahl“ also erstmal von einem Bruttopreis einschließlich USt ausgehen.

Noch eine Frage: Wenn man auf die Kleinunternehmerregelung
verzichtet: Muß man das im Voraus erklären?

Man kann den Verzicht erklären, bis die USt-Veranlagung für das jeweilige Jahr bestandskräftig ist (Abgabe der Erklärung plus vier Wochen).

Eigentlich ja
schon, denn man muß ja dann das Jahr über andere Rechnungen
schreiben.

Die können nachträglich geändert werden. Durchsetzen kann man das aber bloß, wenn die Empfänger der Leistungen selber vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

Allerdings weiß man doch erst am Jahresende, was
für einen besser wäre?

Im Grundsatz kann mans vorher wissen: Kundschaft vorwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer >> Regelbesteuerung; Kundschaft Endverbraucher >> Kleinunternehmerbesteuerung; mit Ausnahme von Fällen, bei denen bedeutende Anschaffungen am Anfang stehen. Dann immer Regelbesteuerung.

Und wenn man innerhalb des Jahres nie Mehrwertsteuer auf die
Rechnungen geschrieben hat, ist die Entscheidung für jenes
Jahr eh schon gefallen: Kleinunternehmer.
Stimmt das?

Nein, umgekehrt: Wer USt ausweist, obwohl er Kleinunternehmer ist, muss diese als unberechtigt ausgewiesene USt abführen. Wer keine ausweist, kann den Ausweis nachholen - falls er denn auch Geld dafür sieht…

Schöne Grüße

MM

Im Grundsatz kann mans vorher wissen: Kundschaft vorwiegend
vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer >>
Regelbesteuerung; Kundschaft Endverbraucher >>
Kleinunternehmerbesteuerung; mit Ausnahme von Fällen, bei
denen bedeutende Anschaffungen am Anfang stehen. Dann immer
Regelbesteuerung.

Also, auch, wenn man Verlust erwartet?

Und wenn man innerhalb des Jahres nie Mehrwertsteuer auf die
Rechnungen geschrieben hat, ist die Entscheidung für jenes
Jahr eh schon gefallen: Kleinunternehmer.
Stimmt das?

Nein, umgekehrt: Wer USt ausweist, obwohl er Kleinunternehmer
ist, muss diese als unberechtigt ausgewiesene USt abführen.
Wer keine ausweist, kann den Ausweis nachholen - falls er denn
auch Geld dafür sieht…

Das ist natürlich das Problem. Abgesehen vom Aufwand für die neuen Rechnungen, wird auch kaum ein Empfänger eine Mehrwertsteuer nachzahlen, die nicht vereinbart war.

Hallo,

Aber der junge Mann, der hier grade eben die „Umsätze von
Ärzten“ in Bausch und Bogen für USt-frei erklärt hat - ich
weiß nicht, in welchem Land das so ist, in D jedenfalls nicht

und was steht in §4 Nr. 14?? Da ich Privatpatient bin, habe ich die ganzen Arztrechnungen hier zuhause, auf keiner einzigen ist USt berechnet, weder Arzt noch Zahnarzt. Übrigens so jung bin ich gar nicht mehr, meine Serien aus der Jugend waren: Unsere kleine Farm, Luzie der Schrecken der Strasse, Lolek und Bolek, der fliegende Ferdinand, Manni der Libero etc. Die heutige Jugend kennt sowas gar nicht mehr.

  • kann Dir das sicherlich knapp und knackig und „verständlich“
    erklären. Obs davon richtiger wird, weiß ich nicht genau, aber
    ganz bestimmt knapp und knackig.

Die vielen Nachfragen bei dir, müssten dir jedenfalls zu denken geben, ob die Klarheit der Sprachen nicht verbessert werden könnte.

Gruß
Denis

Heißt also, hier würde von den Honoraren sowohl Umsatz- (in
diesem Fall für künstlerische Tätigkeit wohl 7%) als auch
Einkommenssteuer abgehen.

Einkommensteuer erst ab einem Jahreseinkommen von 7.700 € bei ledigen (verheiratete das doppelte), USt ab dem ersten Euro, wenn auf den betreffenden künstlerischen Umsatz 7% bzw. 19% zu zahlen sind.

Gruß
Denis

Servus,

Also, auch, wenn man Verlust erwartet?

auch ein erwarteter Verlust wird die Kalkulation nicht ändern können: Dem Kunden Endverbraucher ists egal, wie sich sein Preis zusammensetzt - der Kleinunternehmer kann von ihm mehr behalten als der Regelversteuerer, der die USt abführen muss. Während der Kunde Unternehmer bloß mit dem rechnet, was er wirklich bezahlt, d.h. es ist ihm gleich, ob auf 1.000 € noch 190 € USt obendrauf kommen, die er eh als Vorsteuer abziehen kann.

Insofern hat die Ertragslage keinen Einfluss auf die Entscheidung „Kleinunternehmer oder nicht“.

Einen Einfluss kann allerdings haben, dass die Regelversteuerung zwar eigentlich etwas mehr bringt, aber gleichzeitig mit einem höheren Aufwand für Erfassung der Geschäftsvorgänge und Verwaltung der Steuern verbunden ist, der die Option unrentabel macht.

Das ist natürlich das Problem. Abgesehen vom Aufwand für die
neuen Rechnungen, wird auch kaum ein Empfänger eine
Mehrwertsteuer nachzahlen, die nicht vereinbart war.

Das kann man bei Unternehmern schon finden: Die haben halt ein bissel Aufwand mit der Änderung des Beleges, der Verbuchung und der Bezahlung, aber rein von der USt her ists denen egal, ob sie den durchlaufenden Posten Vorsteuer buchen oder nicht.

Schöne Grüße

MM

auch ein erwarteter Verlust wird die Kalkulation nicht ändern
können: Dem Kunden Endverbraucher ists egal, wie sich sein
Preis zusammensetzt

Na, eben: Vom Kunden bekommt man nicht mehr und nicht weniger. Frage ist also, behält man alles Geld vom Kunden, oder führt man die USt ab und kassiert dafür die Vorsteuer zurück?
Und da ist es doch so: wenn der Klein-/Unternehmer Verlust macht, kann er mehr Vorsteuer zurück bekommen, als er einkassierte Steuer abführen muß.
Und gerade da kommt doch die Ertragslage sehr wohl ins Spiel: Bei Verlust wird er doch mehr Vorsteuer zurück erhalten, als er USt abführen muß. Ist also besser für ihn…

Bei Gewinn umgekehrt: Da würde er mehr USt abführen müssen, als Vorsteuer „gewinnen“.

Hab ich Recht oder einen Denkfehler?

Einen Einfluss kann allerdings haben, dass die
Regelversteuerung zwar eigentlich etwas mehr bringt, aber
gleichzeitig mit einem höheren Aufwand für Erfassung der
Geschäftsvorgänge und Verwaltung der Steuern verbunden ist,
der die Option unrentabel macht.

Das ist natürlich eine andere Frage. Wenn man die Wahl noch hat, kann man ja grob überschlagen, wieviel Vorsteuer man für seinen Verlust zurückerhalten würde und dann entscheiden, ob einem das der Aufwand wert ist.

Das kann man bei Unternehmern schon finden: Die haben halt ein
bissel Aufwand mit der Änderung des Beleges, der Verbuchung
und der Bezahlung, aber rein von der USt her ists denen egal,
ob sie den durchlaufenden Posten Vorsteuer buchen oder nicht.

Leider geht es ja hier um künstlerische Tätigkeit, die in diesem Fall seltener von Unternehmern, viel häufiger von Privatpersonen oder öffentlichen Trägern/Stiftungen etc. bezahlt wird. Denen ist es leider gar nicht latte, wenn man da antanzt und plötzlich noch 7% des Honorars nachfordert. :frowning:

Vielen Dank für die Antworten und den Input!

Servus,

und was steht in §4 Nr. 14 UStG??

was anderes, als Du gesagt hast. Versuch Dir einfach mal vorzustellen, was ein Arzt alles so für Umsätze machen kann. Die fallen durchaus nicht alle unter § 4 Nr. 14 UStG.

Die vielen Nachfragen bei dir, müssten dir jedenfalls zu
denken geben, ob die Klarheit der Sprachen nicht verbessert
werden könnte.

Jedenfalls nicht, wenn der Inhalt dadurch falsch wird. Wenns Dir nichts ausmacht - mir schon.

In diesem Sinne

MM

Tschä, Denis -

wie prognostiziert: Knapp, knackig und zweimal falsch.

Nu, wenns schee macht…

Schad finde ich halt, dass hier viele Leute mitlesen, die das glauben.

Schöne Grüße

MM

Servus,

und was steht in §4 Nr. 14 UStG??

was anderes, als Du gesagt hast. Versuch Dir einfach mal
vorzustellen, was ein Arzt alles so für Umsätze machen kann.
Die fallen durchaus nicht alle unter § 4 Nr. 14 UStG.

Hallo,
da spielst du wohl auf die Laborumsätze an. Sind aber nur Nebenleistungen und zählen nicht zu den Hauptumsätzen beim Arzt. Die ärztliche Leistung selbst ist USt-frei.

Die vielen Nachfragen bei dir, müssten dir jedenfalls zu
denken geben, ob die Klarheit der Sprachen nicht verbessert
werden könnte.

Jedenfalls nicht, wenn der Inhalt dadurch falsch wird. Wenns
Dir nichts ausmacht - mir schon.

Das ist dein Fehler, du übersetztst einfach mit falsch. Was nützt die Fachsprache, wenn sie kein User versteht??

Gruß
Denis

Tschä, Denis -

wie prognostiziert: Knapp, knackig und zweimal falsch.

Sei doch mal ernst jetzt. Du musst schon konkret nennen was falsch sein soll. Allgemeinplätze helfen hier nicht weiter.

Servus,

Laborumsätze an. Sind aber nur
Nebenleistungen und zählen nicht zu den Hauptumsätzen beim
Arzt.

Bitte bitte nicht noch mehr durcheinanderwerfen! Wenn dem so wäre, gälte der umsatzsteuerliche Grundsatz „Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung“. Das gilt aber nicht bei Honoraren für Vorträge, Veröffentlichungen, Gutachten usw. usw. - es gibt noch sehr viele andere möglichen Umsätze, die ein Arzt ausführen kann. Selbst die Überlassung von Verordnungsdaten an Marktforschungsinstitute ist keine Nebenleistung zur ärztlichen Leistung, obwohl sie ohne die ärztliche Leistung überhaupt nicht möglich wäre, sondern ein eigenständiger, steuerpflichtiger Umsatz.

Die ärztliche Leistung selbst ist USt-frei.

Na siehste, warum nicht gleich so? Merke: „Umsatz von Ärzten“ und „ärztliche Leistung“ sind verschiedene Dinge, die man auch verschieden benennen muss.

Das ist dein Fehler, du übersetztst einfach mit falsch. Was
nützt die Fachsprache, wenn sie kein User versteht??

Bisher hat mich noch jeder User verstanden, der wirklich eine Antwort auf eine Frage haben wollte und nicht irgendein oberflächliches Getröpfel. Es gibt keinen Grund, einen Sachverhalt unzulässig zu vereinfachen, bloß damit er verstanden wird: Das ist beiläufig ein Zeichen ziemlicher Arroganz gegenüber dem Fragesteller, weil es bedeutet: „der ist zu blöd, um zu verstehen, wies richtig geht, also sag ichs ihm lieber halbrichtig…“.

Nun wirz aber zu off topic, also von meiner Seite: EOD.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Du musst schon konkret nennen was falsch sein soll.

Ich schlage Dir vor, bis nächste Woche zu wiederholen:

§§ 26 - 26c EStG
§ 32a EStG
§ 19 UStG

Dann wirst Du leicht sehen, was falsch ist.

Das sind Grundlagen, die müssen einfach sitzen, wenn man hier brauchbare Antworten geben will.

In diesem Sinne

MM

Laborumsätze an. Sind aber nur
Nebenleistungen und zählen nicht zu den Hauptumsätzen beim
Arzt.

Bitte bitte nicht noch mehr durcheinanderwerfen! Wenn dem so
wäre, gälte der umsatzsteuerliche Grundsatz „Nebenleistung
teilt das Schicksal der Hauptleistung“.

Hi,
Begriff Nebenleistung wurde nicht im Sinne des UStG verwendet, sondern es sollte nur ausgedrückt werden, dass diese einen deutlich geringeren Anteil am Arztumsatz hat als das Honorar durch die Behandlung selbst!! Laborumsätze sind UStpflichtig.

Das gilt aber nicht bei Honoraren für Vorträge, Veröffentlichungen, :Gutachten usw. usw. - es gibt noch sehr viele andere möglichen :Umsätze, die ein Arzt ausführen kann.

Wie viele Ärzte um Gottes Namen haben Honorare aus Vorträgen und Veröffentlichungen?? Erhebst du jetzt Koryphäen zum Standard. Da kommt mir der Verdacht, dass du die Dinge bewußt verkomplizierst, damit die Leute denken: ach das ist alles so schwer, ich brauch einen Steuerberater.

Gruß
Denis

Servus,

Da kommt mir der Verdacht, dass du die Dinge bewußt
verkomplizierst, damit die Leute denken: ach das ist alles so
schwer, ich brauch einen Steuerberater.

nein, das tue ich nicht. Ich will bloß vermeiden, dass man hier bei Anfragen öfter mal so Sachen liest wie „Freiberufler ist von der USt befreit, aber er kann zur USt optieren“ usw. usw.: Die Fragesteller haben dieses Zeugs ja irgendwo aufgeschnappt, und dieses Forum sollte nicht dazu beitragen. Deswegen bemühe ich mich um klare Begriffe.

Und: Du hast es ja selber gesehen, als Du es schriebst: „Umsätze aus ärztlichen Leistungen sind USt-frei“ ist ganz genau so einfach wie „Umsätze von Ärzten sind USt-frei“. Bloß: Das eine ist richtig, das andere ist falsch.

Einen Steuerberater braucht ein Arzt, der meint, seine Umsätze seien alle USt-frei, weil ers hier im Forum gelesen hat, und dann ganz merkwürdige Briefe vom FA bekommt, mit denen er überhaupt nicht mehr zurecht kommt. Das will ich vermeiden.

Schöne Grüße

MM