Servus,
Ja. Aber darüber finde ich ja viel im Netz.
Sinnvolle Quellen hierfür tragen den Bundesadler:
Steuerbefreiungen: § 4 UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
Ermäßigter Steuersatz: § 12 Abs 2 UStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
Anlage 2 zum UStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2…
Meine Frage war
eher, welche Steuern jetzt in den Honoraren drin sind.
Wenn nichts ausdrücklich zur USt vereinbart ist, gilt „Netto“ zuzüglich USt bloß unter Kaufleuten. Man müsste bei einer „nackten Zahl“ also erstmal von einem Bruttopreis einschließlich USt ausgehen.
Noch eine Frage: Wenn man auf die Kleinunternehmerregelung
verzichtet: Muß man das im Voraus erklären?
Man kann den Verzicht erklären, bis die USt-Veranlagung für das jeweilige Jahr bestandskräftig ist (Abgabe der Erklärung plus vier Wochen).
Eigentlich ja
schon, denn man muß ja dann das Jahr über andere Rechnungen
schreiben.
Die können nachträglich geändert werden. Durchsetzen kann man das aber bloß, wenn die Empfänger der Leistungen selber vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.
Allerdings weiß man doch erst am Jahresende, was
für einen besser wäre?
Im Grundsatz kann mans vorher wissen: Kundschaft vorwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer >> Regelbesteuerung; Kundschaft Endverbraucher >> Kleinunternehmerbesteuerung; mit Ausnahme von Fällen, bei denen bedeutende Anschaffungen am Anfang stehen. Dann immer Regelbesteuerung.
Und wenn man innerhalb des Jahres nie Mehrwertsteuer auf die
Rechnungen geschrieben hat, ist die Entscheidung für jenes
Jahr eh schon gefallen: Kleinunternehmer.
Stimmt das?
Nein, umgekehrt: Wer USt ausweist, obwohl er Kleinunternehmer ist, muss diese als unberechtigt ausgewiesene USt abführen. Wer keine ausweist, kann den Ausweis nachholen - falls er denn auch Geld dafür sieht…
Schöne Grüße
MM