Hundebellen

Gibt es eine gesetzliche Grundlage, auf die man sich berufen kann, wie viel Hundegebell man als Nachbar in einer Doppelhaushälfte ertragen muß? Das Bellen ist zu jeder Tages- und Nachtzeit vom angrenzenden Haus im ganzen eigenen Haus laut zu hören. Gespräche mit der Nachbarschaft, die schon mehr als einmal stattfanden, haben nichts gebracht („Ist doch nicht so schlimm“). Es handelt sich übrigens um einen großen Schäferhund, nicht um einen kleinen Hund, der auch entsprechend laut ist.
Eine Änderung dieses unerträglichen Zustands würde die ganze Familie entlasten!

Hallo Irre
Ob du deine Anfrage ausreichend „entpersonaliert“ hast, werden wir bald anhand der ausbleibenden Löschbenachrichtigung feststellen können.
Grundsätzlich ist das Problem unterschiedlich geregelt, es gibt m.W. kein explizites Gesetz.
Wenn du aber in einer Suchmaschine deiner Wahl den Begriff „Dauer Hundegebell“ eingibst, findest du alle Möglichkeiten zwischen 30 Minuten und 5 Stunden.
Such dir das für deinen Bereich passende Urteil raus und mach das Ordnungsamt mobil.

Gruß
Rochus

Hallo Irre,

„Nachbar in einer Doppelhaushälfte“ - das scheint mir doch einigermaßen überschaubar zu sein.

Vielleicht könntest du den Vierbeiner, der sich offenbar einsam fühlt und seinen Unmut lauthals kundtut, als Gast stundenweise bei dir aufnehmen - dann wäre euch beiden geholfen.

Ich finde es wirklich verantwortungslos, einen Hund zu kaufen und ihn dann sich selbst und den Nachbarn zu überlassen, dies mal vorweg, aber möglicherweise wäre die Situation auf o. g. Weise noch zu retten.

LG
sine

Hallo sine

Ich finde es wirklich verantwortungslos, einen Hund zu kaufen
und ihn dann sich selbst und den Nachbarn zu überlassen

Wo liest du das aus dem UP heraus?

Gruß
smalbop

Hallo

Gibt es eine gesetzliche Grundlage, auf die man sich berufen
kann, wie viel Hundegebell man als Nachbar in einer
Doppelhaushälfte ertragen muß?

Es gibt nur die Bauvorschriften über die Einhaltung des Mindestschallschutzes nach DIN 4109. Vielleicht wurden die verletzt, wenn der Hund so laut zu hören ist. Ein Gesetz, das einem Tier verbietet, sich nach seiner Natur zu verhalten, gibt es dagegen nicht. Ein Gesetz, das einen Eigentümer zu artgerechter Tierhaltung zwingt, gibt es schon.

Gruß
smalbop

Artgerechte Tierhaltung kann nicht sein, einen Hund stundenlang im Gang einzusperren und bellen zu lassen. So ein großer Hund braucht Auslauf, ansonsten wird er gestört (so wie es dieser Hund gewiss schon ist)

Was würde denn das Ordnungsamt in diesem Fall unternehmen?

Hallo
Die werden sich die Sache anschauen und wenn sie zui dem Schluß kommen, dass das nicht in Ordnung ist, entsprechende Verfügungen treffen.

Gruß
Rochus

Selbsthilfe
Kauf mageres Hackfleisch und form daraus ungewürzt einen Klops. Dann drück in die Mitte mit einer Injektionsspritze mindestens eine halbe Flasche Tabasco rein.

Der unerzogene Köter wird das gierig schnappen und verschlingen…
Dann wird er mit der Schnauze seinen Garten umpflügen und zukünftig ganz leise winselnd einen ganz grossen Bogen um dich machen, wenn er nur deine Nähe ahnt…

Hast du die Vorschaltseite nicht verstanden?
Konkrete Handlungsanweisungen sind hier unerwünscht.

Insbesondere sollte das möglich sein, wenn die Frage gar kein konkretes, sondern ein abstraktes Problem schildert.

Die Handlungsanweisung mit der Aufforderung zu einer Straftat zu verbinden, halte ich außerdem für äußerst ungeschickt.

Um so mehr, als diese Straftat noch nicht mal das geschilderte Problem beseitigen würde.

FAQ 1129 nicht verstanden?

Konkrete Handlungsanweisungen sind hier unerwünscht.

Nur sofern sie sich auf eine juristische Aussage beziehen. Ich zitiere mal (mit Hervorhebung):

Bei wer-weiss-was dürfen nur allgemeine Fragen zu Rechts- und Steuerangelegenheiten gestellt werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass in einem Forum nur Hintergrundinformationen und Erläuterungen zu allgemeinen Rechtsfragen ausgetauscht werden dürfen.

Insbesondere sollte das möglich sein, wenn die Frage gar kein
konkretes, sondern ein abstraktes Problem schildert.

Möglich sicher, nötig nicht.

Die Handlungsanweisung mit der Aufforderung zu einer Straftat
zu verbinden, halte ich außerdem für äußerst ungeschickt.

Ob das Geschilderte so bereits eine Straftat darstellt, finde ich fragwürdig. Vielleicht kannst du mich ja mal aufklären, ganz abstrakt versteht sich.

Um so mehr, als diese Straftat noch nicht mal das geschilderte
Problem beseitigen würde.

Gut, da hast du wohl Recht.

Gruß

Anwar

Hallo,

Vielleicht könntest du den Vierbeiner, der sich offenbar
einsam fühlt und seinen Unmut lauthals kundtut

Das muss nicht unbedingt der Grund sein. Einige Hunde bellen auch aus Schutzinstinkt, bereits wenn nur ein Fußgänger vorbeiläuft. Oder aus noch anderen Gründen. Mehr dazu im Haustierbrett, würde ich sagen.

Gruß

Anwar

Oje…

Dann wird er …
zukünftig ganz leise winselnd einen ganz grossen Bogen um dich
machen, wenn er nur deine Nähe ahnt…

die Frage hast du aber nicht wirklich verstanden, oder? Das Tier ist eingesperrt.

Abgesehen davon ist dein ‚Rat‘ kompletter Schwachsinn, weil er
a) ein heftiger Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ist und
b) keine chance auf Funktion besitzt, weil das Tier den Klops gar nicht mit dem ‚edlen Spender‘ verknüpft.

Hummelbrumm oder eher hummeldumm? Geh bloß nach Hause, du Troll!

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Hallo

Konkrete Handlungsanweisungen sind hier unerwünscht.

Nur sofern sie sich auf eine juristische Aussage beziehen. Ich
zitiere mal (mit Hervorhebung):

Ich ebenfalls: „Auch bei den Antworten sind konkrete Handlungsanweisungen unerwünscht.“ Punkt.

Insbesondere sollte das möglich sein, wenn die Frage gar kein
konkretes, sondern ein abstraktes Problem schildert.

Möglich sicher, nötig nicht.

Ja, es ging mir hier in der Tat eher um die Möglichkeiten, die eventuell in der Reichweite auch noch von hummelbrumm liegen.

Die Handlungsanweisung mit der Aufforderung zu einer Straftat
zu verbinden, halte ich außerdem für äußerst ungeschickt.

Ob das Geschilderte so bereits eine Straftat darstellt, finde
ich fragwürdig. Vielleicht kannst du mich ja mal aufklären,
ganz abstrakt versteht sich.

http://de.wikipedia.org/wiki/Tierqu%C3%A4lerei

Um so mehr, als diese Straftat noch nicht mal das geschilderte
Problem beseitigen würde.

Gut, da hast du wohl Recht.

Auch da, ja.

Gruß
smalbop

fragt sich, wer hier der Troll ist

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Back to Topic…
Mit Halbwissen und dummen Sprüchen haben sich ja jetzt eine Menge der Leute hier geoutet!

Eine wichtige Frage ist:

Handelt es sich um eine Mietswohnung bei der Doppelhaufhälfte oder um Eigentum?

Den restlichen Driss der hier geschrieben würde bleibt besser da, wo er hingehört - ins Klo - keine Ahnung aber Hauptsache tippen…

Und ja, es gibt klar Regularien diesbezüglich!

fragt sich, wer hier der Troll ist

Nein. Das ist offensichtlich.

Und, wie ich sehe, gibt es mehr als einen.

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Hoi.

Vorsicht, wer im Glashaus sitzt, sollte im Keller …

Was ist daran den so schwer zu verstehen?
„Das Bellen ist zu jeder Tages- und Nachtzeit vom angrenzenden Haus im ganzen eigenen Haus laut zu hören.“

Dann lass uns mal an den Regularien teilhaben…

Ciao
Garrett

Ich ebenfalls: „Auch bei den Antworten sind konkrete
Handlungsanweisungen unerwünscht.“ Punkt.

Ich denke mal, dass dieser Satz im Zusammenhang gesehen würde. Ansonsten würden Hinweise wie „Da würde ich einen Anwalt fragen“ auch gelöscht werden müssen. Passiert hier regelmäßig nicht.

Ob das Geschilderte so bereits eine Straftat darstellt, finde
ich fragwürdig. Vielleicht kannst du mich ja mal aufklären,
ganz abstrakt versteht sich.

http://de.wikipedia.org/wiki/Tierqu%C3%A4lerei

In Frage stelle ich, ob die beschriebene Handlung bereits ein „zufügen“ im Sinne des Gesetzes ist. Ich würde darunter eher eine aktive Handlung verstehen. Aber wie gesagt, wissen tue ich es nicht.

Gruß

Anwar

In NRW
Landesimmissionsschutzgesetz für NRW,

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gl…

§ 12
Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.

Ergänzend dazu:

OLG Düsseldorf 24.11.93 NJW-RR 1995, 542: Die Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer. Der Beklagte hatte auf seinem Grundstück einen Rottweiler gehalten, dessen Gebell Gegenstand des Rechtsstreits ist. Der Kläger verlangt, zu bestimmten Zeiten jegliches Gebell des Hundes zu unterbinden. LG gab Klage statt, die Berufung hatte teilweise Erfolg.
OLG:
Bei Hundegebell handelt es sich um Geräusche, die generell nachbarstörend sein können, und damit um Immissionen i.S.v. § 906 I BGB. Zwar muss diese Beeinträchtigung - da wesentlich und nicht ortsüblich - nicht geduldet werden; vielmehr kann nach § 1004 Abs. 1 BGB Beseitigung der Störung verlangt werden. Die Pflicht eines Hundehalters , dass Bellen eines Hundes zu bestimmten Tageszeiten gar nicht und insgesamt nicht länger als eine bestimmte Zeitspanne zuzulassen, ist jedoch nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unzumutbar und vom Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht gedeckt.

hth,

tantal