Hallo allesamt,
Herr X spaziert mit seinem Hund H eine Strasse entlang (**), überquert dann final eine Kreuzung und wird dann mit über die Kreuzung hinweg von einem Bodybuilder Typ angeschrien „Scheiss Köter, ich schlag dich zusammen“.
Auf die Nachfrage, was das denn solle, ist der Bodybuilder dann hinter X her gesprintet, wohl mit der Absicht X zu schlagen. Nur die Tatsache, dass sich H nun -bei einem Abstand von ca 1m - berufen fühlte, einmal ziemlich deutlich zu knurren, konnte verhindern, dass das tatsächlich passierte, denn danach machte der Bodybuilder erst einen Sprung rückwärts.
Er liess sich aber nicht davon abhalten, die Strasse hinter X zu überqueren und bis auf das Hausgrundstück des X mitzukommen. Der Aufforderung, das Grundstück zu verlassen, ist er nicht nachgekommen. Ein zufällig vorbekommender Motorradfahrer, der das beobachtet hat, hat angehalten und den Bodybuilder dann für diesen Moment davon abgebracht, zuzuschlagen.
Final bekam X dann noch den Kommentar „Wenn ich dich mit deinem Hund nochmal in meiner Strasse sehe, schlag ich dich zusammen. Du weisst wohl nicht, mit wem du es zu tun hast. Ich bin der Herr … und wohne in der Strasse …“
Frage: mit welchen legalen Mitteln kann X verhindern, dass der Bodybuilder tatsächlich mal ihn, ein Mitglied seiner Familie oder irgendeinen anderen Hundebesitzer schlägt?
Gruss
norsemanna
(**) kein Gassi ! Und selbst wenn es solches gewesen waere:
* pflegt Herr X, die Ausscheidungen seines Hundes auch einzusammeln
* ist das Gassigehen an dieser Strasse per Abfallverordnung der betroffenen Stadt nicht einmal verboten
Ich bin zwar kein Jurist, aber Bedrohung ist auch ein Straftatbestand.
Hausfriedensbruch auch.
Also einfach mal bei der Polizei vorstellig werden…
Gruss
Ich bin zwar kein Jurist, aber Bedrohung ist auch ein
Straftatbestand.
Nur, daß Körperverletzung kein Verbrechen ist und damit ein Tatbestandsmerkmal der Bedrohung nicht erfüllt ist.
Hausfriedensbruch auch.
Ob hier Hausfriedensbruch einschlägig ist, kann man anhand der Beschreibung nicht abschätzen.
Gruß
Christian
In der Tat, § 241 StGB:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bedrohung
Und welches Verbrechen wird hier angedroht?
Interessiert
Christian
Ah, ist ja kein Verbrechen …
Naja, Nötigung ?
„(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Danach siehts aber aus …
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Na ja,
bessere Angaben kannst du ja nicht bekommen (so sie denn wahr sind). Ich persönlich würde zur Polizei gehen. Keine Ahnung was du da anzeigen kannst, Androhung einer Straftat (Körperverletzung), Bedrohung, Hausfriedensbruch.
Aber ich gehe mal davon aus der Mensch ist dann bekannt, ich kann mir im beschriebenen Fall nicht vorstellen, dass er das zum ersten Mal macht.
Genaueres kann dir sicherlich unser „Freund und Helfer“ sagen.
Grüße Ute
PS: Noch ein Tipp, nachdem der Typ ja nun weiss wo du wohnst. Lass deinen Hund nur an der Leine raus und kontrolliere besser öfters mal das Grundstück. Nicht dass dort was vergiftetes oder mit gefährlichen Sachen bespicktes rumliegt. Freunden von uns haben nämlich vermutlich Nachbarn Gift über den Gartenzaun geworfen, leider haben die Beweise nicht ausgereicht (es gab aber vorher die Aussage den Köter vergiften zu wollen).
Hallo,
aber Körperverletzung ist doch eine Straftat. Und dann müsste doch die Ankündigung einer Straftag wiederum zur Anzeige gebracht werden können, oder?
Aber wie gesagt, ich persönlich würde es bei der Polizei melden, die müssten doch wissen was sie machen können, oder?
Grüße Ute
Hallo,
Wie wäre es bei stark unterschiedlichem Kräfteverhältnis mit (versuchtem?) Totschlag?
Cu Rene
Hallo
aber Körperverletzung ist doch eine Straftat. Und dann müsste
doch die Ankündigung einer Straftag wiederum zur Anzeige
gebracht werden können, oder?
Nich könne, MÜSSEN. Die Nichtanzeige der geplanten Straftat eines anderen ist wiederum eine Straftat.
Gruß
smalbop
Frage zur Wiki-Interpretation
In der Tat, § 241 StGB:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bedrohung
Zitat: Im Falle des Bedrohungstatbestandes muss der Täter aber nicht nur alle Tatsachen kennen, welche die rechtliche Einordnung der angedrohten Tat als Verbrechen tragen, sondern er muss sich darüber hinaus auch dessen bewusst sein, dass es sich um eine schwere Straftat handelt. Im Falle des Vortäuschungstatbestandes muss der Täter wider besseres Wissen handeln…
Soll das also heißen, im Extremfall, wenn jemand sagt „Pass auf, ich hole meine Knarre raus und erschieße Dich“ und erklärt dann der Polizei, „Ich wusste nicht, dass jemanden erschießen strafbar ist“ - passiert dann nichts?
Oder ähnlich: „Ich dachte, Mord ist nur eine Ordnungswidrigkeit?“
Hoi.
Legal ist nur wenig „handfestes“ möglich. Man könnte nur selbst den möglichen Straftäter, besser jedoch durch einen Anwalt, daraufhinweisen, dass man die Polizei, Ordnungsamt über die Ankündigung informiert hat und falls eben tatsächlich was passiert, der vermeindlich Schuldige damit schon bekannt wäre.
Nur die Ankündigung selbst kann/wird nicht viel auslösen. Die Polizei wird evtl. mal mit dem Herren sprechen, aber wohl nur wenn sich mehrere Personen beschweren oder er mit schlimmeren als Körperverletzung droht.
Dann fällt mir nur noch exotisches ein wie Personenschutz bzw. eigene Abwehrmaßnahmen(Trillerpfeiffe, Elektroschocker, CS-Gas etc.).
Tja, oder man dreht selbst an der Aggressionsspirale, indem man sich starke Freunde sucht die abschreckend wirken(z.B. Hell Angels oder Bandidos, CosaNostra, der örtliche American Football oder Rugbyclub, nur noch im Rudel mit anderen Hunden unterwegs sein etc.) oder sogar präventiv tätig wird. Wobei letztere Äußerungen nur ironisch gemeint sind und z.T. rechtswidrig wären.
Äußerst ärgerlich, aber wohl am leichtesten wird es sein, den Klügeren zu geben und diese Straße in Zukunft zu meiden.
Ciao
Garrett
Ein Verbrechen ist etwas , wofür die Mindeststrafe 1 Jahr Knast ist.
So hab ichs heute gelernt …
Hallo,
Nich könne, MÜSSEN. Die Nichtanzeige der geplanten Straftat
eines anderen ist wiederum eine Straftat.
nö. Das gilt nur für ausgesuchte Straftaten, zu denen Körperverletzung nicht zählt.
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__138.html
Außerdem ist „geplant“ was anderes als auf der Straße im Vorbeilaufen dahingesagt.
Gruß
Christian
Hallo,
Keine Ahnung
was du da anzeigen kannst,
ja, aber warum schreibst Du dann ein paar hin, die es gerade nicht sind und eine, von der wir gar nicht wissen, ob sie es sein könnte (Hausfriedensbruch)?
Verwirrt
Christian
Hallo,
das soll eine Aufzählung der Sachen sein die ich für möglich halte. Wie gesagt, genaueres muss ja dann die Polizei wissen, oder?
Grüße Ute
machen wir § 226 draus und schon passt das wieder.