zur Sache:
A will ein Haus von B kaufen, das Haus ist mit einer Hypothek (Restkaufgeld) über Gläubiger C belastet.
Verkäufer B hatte das Haus von C gekauft und dies mit einer Ratenzahlung auf 60 Monaten.
Also vorbesitzer des Hauses war C.
Im November wurde B als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen, im Mai des folge Jahres hat C eine Hypothek ohne das wissen von B aufgenommen.
B hat nach aussage von C nur 25 Monate bezahlt, B meint aber es währe mehr gewesen aber gibt zu das er nicht alles bezahlt hat.
Dies liegt aber jetzt auch schon wieder 6 Jahre zurück.
Da kommt die Frage wie da die Rechtslage ist, A will das Haus jetzt kaufen aber muss die Hypothek mit übernehmen (bezahlen), B meint das währe nicht rechtens und C fordert das Restgeld mit der Zusage das er die Zinsen erlässt. Wie soll oder kann sich A jetzt verhalten oder mehr wie soll er die Sache angehen.
Niemand sollte ein Haus kaufen, das nicht lastenfrei ist, notfalls mit dem Notar einen Vertrag machen und C auszahlen, wobei B einverstanden sein muss.
Das Grundbuch selbst konnte noch nicht persönlich eingesehen werden es gibt nur die Niederschrift vom Notar wieviel Hypothek im GB eingetragen ist.
Steht denn im GB drinn wer die Hypothek aufgenommen hat, und wenn der Antrag auf Hypothek vor Eigentümer wechsel auf B beantragt wurde und C ihn erst nach verkauf geltend gemacht hat.
Ich entschuldige mich für die Löcher die ich frage aber das ist alles neuland für mich.
wie gesagt, nichts kaufen, wenn das Grundbuch nicht lastenfrei ist, ansonsten vom Notar beraten lassen, der wird ja beim Kauf und der Umschreibung damit Geld verdienen.
ja, die Fragestellung finde ich auch etwas wirr, aber ich versuche es mal. Grundsätzlich ist es egal, wer der Gläubiger ist, ob ehem. Verkäufer oder ein Bank. Wichtig ist, dass die Restschulden nebst ggf. Zinsen NICHT HÖHER als Kaufpreis, den A bezahlen soll, sind! Wie hoch die Restschuld ist, wird der Gläubiger C somit nachweisen müssen, wenn der Schuldner B belegen kann, dass er mehr gezahlt hat, ist die Summe entsprechend zu korregieren.
Was ich nicht verstehe ist die Hypothekeneintragung von C, nachdem das Eigentum auf B übergegangen war???
also ist es möglich eine hypothek zu beantragen das haus um zu schreiben auf einen anderen eigentümer und dann die hypothek zu bekommen so das der käufer davon nichts mitbekommt
ich weiß nicht ob meine fragestellung verständlich ist
oder so:
Steht denn im GB drinn wer die Hypothek aufgenommen hat, und wenn der Antrag auf Hypothek vor Eigentümer wechsel auf B beantragt wurde und C ihn erst nach verkauf geltend gemacht hat.
im GB bzw. den Grundakten (werden ebenfalls beim Amtsgericht geführt) steht selbstverständlich drin, wer wann welche Hypothek/Grundschuld hat eintragen lassen. Am Besten einfach mal mit Erlaubnis des Verkäufers vom Notar des Vertrauens eine Grundbucheinsicht machen lassen und sich den Sachverhalt erklären lassen. Dies ist dann i.d.R. auch kostenfrei, sofern die Kaufabwicklung im nachhinein auch über diesen Notar erfolgt.
spreche mit dem Notar der für den Kaufvertrag zuständig wäre (oder mit einem Notar deines Vertrauens. Eigentlich kann der Käufer den Notar bestimmen, da dieser auch die Kosten zahlt!)
Frage den Notar welche Belastungen im Grundbuch vorhanden sind (Abteilung zwei und drei) und spreche mit Ihm die Risiken der Übernahme dieser bestehenden Belastungen ab!
Verlasse dich nicht auf die Aussagen von B und C!! Es zählt für dich nur was im Grundbuch steht und nach Kauf bestehen bleibt!
Sollten Hypotheken (Zahlungsforderungen) bestehen, so würde ich diese (sofern nicht 100% geklärt ist, das diese Kosten nicht auf dich übergehen) vom Kaufpreis abziehen. Alles andere muss B mit C klären!
Eigentlich ist es ganz und gar nicht üblich, bei einem Immobilienkauf bestehende Hypotheken / Belastungen mit zu übernehmen, sofern es sich nicht um in Abtl. zwei z.B. objektbezogene Dinge wie Wegerecht, Transformatorenrecht (für Energie Gesellschaft),… oder so handelt.
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Hypothek-Restkaufgeld:
Zum Verständnis des Sachverhaltes:
Der Eigenetümer C des Hauses bzw. Hausgrundstückes, genauer bebauten Grundstückes - es können nur Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte für den Eigentumsübergang im Grundbuch sein - verkaufte dieses an Käufer B gegen ein verzinsliche Kaufpreisstundung mit Tilgung in 60 Monatsraten. Diese hat er, soweit in verstehe. mit einer Hypothek, wahrscheinlich jedoch mit einer Grundschuld absichern lassen.
Diese Grundschuld dürfte er vermutlich an eine Bank nach dem grundbuchlichen Eigentumsübergang auf B für die Besicherung eines Kredites abgetreten haben.
Der Käufer B hat etliche der 60 Raten bezahlt und schuldet demnach dem Verkäufer noch einen Restkaufpreis mit Zinsen, der anscheinend ungeklärt ist. Dies ist ein Angelegenheit zwischen Gläubiger C und Schuldner B.
Vertrag Käufer A:
Wenn der Kaufinteressent A dieses besagte Hausgrundstück erwerben möchte, dann sollte er die lastenfreie Umschreibung im Grundbuch im Kaufvertrag vereinbaren. Der Kaufpreis wird dann Zug um Zug gegen die Löschung aller Belastungen im Abteilung 2 und 3 geleistet. Diese Treuhandaufgabe übernimmt der Notar.
Etliche Rechte lassen sich in Abt. 2 nicht löschen, wie z.B. öffentliches Kanalrecht.
Gibt der Erstverkäufer C bzw. dessen Bank als neue Inhaberin die Grundschuld nicht frei, dann müssen die Auslöse-Bedingungen geklärt werden.
Wer ist Inhaber der Grundschuld und welche Forderungen hat dieser Inhaber, die die Grundschuld absichert.
Diese Forderungen mindern den Kaufpreis für den Käufer A. In keinem Fall soltte der Kaufpreis ohne diese Klärung an den Verkäufer C bezahlt werden.
Der Käufer A sollte nicht in das Schuldverhältnis zwischen C und B eintreten, zumal nicht klar ist, welche Restschuld der Vertragspartner B an C noch zu zahlen hat. Den C könnte mehr fordern als B meint noch zu schulden. Eine Schuldübernahme gegen Kaufpreisminderung sollte vermieden werden.
Dem Notar kann auch im Kaufvertrag diese Klärung übetragen werden, wer welche Forderung hat, die über die Grundschuld abgesichert ist, um deren Freigabe bzw. Löschung zu erreichen. Dieser Betrag mindert den Kaufpreis den B von A fordert.
vielen dank für die klare antwort.
es werden erst einmal gläubiger und verkäufer vom notar benachrichtigt das sie die schon bezahlten und noch offenen beträge nachgeweisbar beim notar vorlegen und dann mal schauen was sich da ergibt.
fals interresse besteht, würde ich ihnen dann schildern was sich ergeben hat bzw vielleicht ergeben sich ja auch noch ein paar fragen.
also das einzigste was bei dem verkäufer und gläubiger raus gekommen ist das sie beide nur jeweils einen brief aufsetzen in dem sie selbst aus dem gedächnis schreiben wieviel offen ist und wieviel schon bezahlt worden ist. der gläubiger kann selbst nur ca. angaben machen. also sind verkäufer und gläubiger im „streit“. ist dies noch sache des notars oder sollte sich der verkäufer lieber einen rechtsanwalt nehmen? oder kann der käufer damit zum notar, mit der einwilligung des verkäufers, und ihn dann mit der klärung beauftragen?