I. A., i. V. oder . . . Unterschied?

Hallo!

Ich denke wir reden aneinander vorbei. Nach der Ausgangsfrage muss das ja nicht zwangsläufig ein Handelsgewerbe sein.

Gruß
Tom

neuer Titel
Hallo,

Ich denke wir reden aneinander vorbei. Nach der Ausgangsfrage
muss das ja nicht zwangsläufig ein Handelsgewerbe sein.

mal unabhängig von der nicht ganz zutreffenden Bezeichnung Firmenstempel und -papier, deuten die Worte „Mitarbeiter“, „Firmenstempel“ und „Firmenpapier“ doch sehr darauf hin, daß wir es hier mit einem Handelsgewerbe zu tun haben.

Gruß
Christian

Hallo!

Wir haben hier auch Firmenstempel, Firmenpapier, ja sogar eine Firma und sind kein Handelsgewerbe, sondern eine Rechtsanwaltskanzlei.

Gruß
Tom

Hallo,

Wir haben hier auch Firmenstempel, Firmenpapier, ja sogar eine
Firma und sind kein Handelsgewerbe, sondern eine
Rechtsanwaltskanzlei.

nach dem HGB ist die Firma der Name eines Kaufmanns (vgl. § 17 HGB).

Gruß
Christian

Hallo!

nach dem HGB ist die Firma der Name eines Kaufmanns (vgl. § 17
HGB).

Ja so ist es.

Gruß
Tom

nach dem HGB ist die Firma der Name eines Kaufmanns (vgl. § 17
HGB).

Ja so ist es.

So, und jetzt bringen wir das alles zusammen: Firmenstempel, Firmenpapier --> es geht um eine Firma, d.h. es geht um einen Kaufmann, also gehts um ein Handelsgewerbe und damit kann eine Vollmacht, die keine Prokura ist, nur eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB sein.

Und Ihr habt keine Firmenstempel, sondern Kanzleistempel :smile:

Gruß
Christian

Hallo!

es geht um
einen Kaufmann, also gehts um ein Handelsgewerbe

Nein, da liegt der Denkfehler. Das muss nicht zwangsläufig so sein, ist nur meistens so.

Und Ihr habt keine Firmenstempel, sondern Kanzleistempel :smile:

Nein wir haben einen Firmenstempel, denn wir haben eine Firma. Wir sind eine GmbH, daher Unternehmer iSd UGB (bis 31.12.2005 Kaufmann iSd HGB), aber betreiben kein Handelsgewerbe.

Gruß
Tom

Guten abend,

es geht um
einen Kaufmann, also gehts um ein Handelsgewerbe

Nein, da liegt der Denkfehler. Das muss nicht zwangsläufig so
sein, ist nur meistens so.

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt:
http://bundesrecht.juris.de/hgb/__1.html

Und Ihr habt keine Firmenstempel, sondern Kanzleistempel :smile:

Nein wir haben einen Firmenstempel, denn wir haben eine Firma.
Wir sind eine GmbH, daher Unternehmer iSd UGB (bis 31.12.2005
Kaufmann iSd HGB), aber betreiben kein Handelsgewerbe.

Die GmbH ist qua Gesetz Kaufmann:
http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__13.html

Und damit sind wir wieder im HGB.

Ich bin ja kein Fachmann, aber kann es sein, daß sich österreichisches und deutsches Handelsrecht unterscheiden?

Gruß
Christian

Hallo!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt:
http://bundesrecht.juris.de/hgb/__1.html

Die GmbH ist qua Gesetz Kaufmann:
http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__13.html

…ja genau und zwar auch dann wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt. Sonst wäre ja die Formkaufmannseigenschaft im GmbHG für den Hugo.

Ich bin ja kein Fachmann, aber kann es sein, daß sich
österreichisches und deutsches Handelsrecht unterscheiden?

Naja, es ist auf Grund historisch unglücklicher Umstände in den 30er und 40er Jahren ziemlich gleich:wink: Es hat sich aber dann durchaus bis zu einem gewissen Grad auseinanderentwickelt. Mit Ausnahme der Rechnungslegungsbestimmungen und jetzt neu der Unternehmerdefinition ist unser UGB mit dem deutschen HGB im Wesentlichen wortgleich.

Gruß
Tom

Hallo nochmal,

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt:
http://bundesrecht.juris.de/hgb/__1.html

Die GmbH ist qua Gesetz Kaufmann:
http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__13.html

…ja genau und zwar auch dann wenn sie kein Handelsgewerbe
betreibt.

sicher, das sag ich doch im Zusammenhang mit Eurer Kanzlei.

Also wenn Firma, dann Handlungsvollmacht, wenn nicht Prokura.

Gruß
Christian

Hallo!

Ja sie betreibt also kein Handelsgewerbe, ist aber als GmbH dennoch Unternehmer oder iSd deuschen HGB Kaufmann. Ergo betreibt nicht jeder Kaufmann ein Handelsgewerbe, auch wenns als allgemeine Regel so im HGB steht. Mir kommt vor du machst hier den Hunde - Pudel Schluss nicht richtig. Jeder Pudel ist zwar ein Hund, aber nicht jeder Hund ein Pudel.

Also wenn Firma, dann Handlungsvollmacht, wenn nicht Prokura.

Öha, da ist dir jetzt aber ein Fehler unterlaufen oder? Das Thema haben wir doch gar nicht.

Gruß
Tom

Hi,

Ja sie betreibt also kein Handelsgewerbe, ist aber als GmbH
dennoch Unternehmer oder iSd deuschen HGB Kaufmann.

und damit unterliegt sie dem HGB und damit ist jede Vollmacht, die keine Prokura ist, eine Handlungsvollmacht.

Ergo
betreibt nicht jeder Kaufmann ein Handelsgewerbe, auch wenns
als allgemeine Regel so im HGB steht.

Äh? Das ist die Definition.

Mir kommt vor du machst
hier den Hunde - Pudel Schluss nicht richtig. Jeder Pudel ist
zwar ein Hund, aber nicht jeder Hund ein Pudel.

?

Also wenn Firma, dann Handlungsvollmacht, wenn nicht Prokura.

Öha, da ist dir jetzt aber ein Fehler unterlaufen oder? Das
Thema haben wir doch gar nicht.

Doch, das war die ganze Zeit das Thema.

C.

Hallo!

Äh? Das ist die Definition.

Nein, deshalb ja das Hunde-Pudel Problem. Wenn jemand der ein Handelsgewerbe betreibt Kaufmann ist kann man nicht im Umkehrschluss daraus schließen, dass jeder der Kaufmann ist ein Handelsgewerbe betreibt. Das widerspricht der Logik und auch der Rechtslage.

Gruß
Tom

Guten morgen,

Nein, deshalb ja das Hunde-Pudel Problem. Wenn jemand der ein
Handelsgewerbe betreibt Kaufmann ist kann man nicht im
Umkehrschluss daraus schließen, dass jeder der Kaufmann ist
ein Handelsgewerbe betreibt. Das widerspricht der Logik und
auch der Rechtslage.

ich bin die Korinthenkackerei ein bißchen leid, zumal Du mich von meiner eigentlichen Aussage durch Schlenker immer weiter weggeführt hast. Natürlich betreibt nicht jeder Kaufmann ein Handelsgewerbe. Daß ich das weiß, sollte Dir spätestens seit dem Hinweis auf den Formkaufmann klar gewesen sein, mit dem wir auch Deine GmbH auch wieder unter das Dach des HGB geführt haben.

Da ich keine Lust habe, das ganze Zeug zu lesen, was wir inzwischen produziert haben, kann ich nicht ausschließen, daß ich an einer Stelle möglicherweise nicht absolut korrekt und in juristischer Hinsicht abschließend und vollständig formuliert habe, aber was ich meinte, sollte eigentlich die ganze Zeit klargewesen sein.

Ich sage daher kurz und knapp: wenn wir uns im HGB bewegen, ist jede Vollmacht eine Handlungsvollmacht, wenn sie nicht gerade eine Prokura ist. Die Ausführungen des ursprünglichen Artikels sprechen dafür, daß wir uns im HGB befinden und damit sind i.V. und i.A. die Kennzeichnung einer Handlungsvollmacht.

Und nun ist es gut.

C.

Hallo!

Ich sage daher kurz und knapp: wenn wir uns im HGB bewegen,
ist jede Vollmacht eine Handlungsvollmacht,

Eben nicht, denn das ist sie nur dann wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird. Man kann auch dem HGB unterliegen ohne dass ein Handelsgewerbe betrieben wird.

Gruß
Tom

Hallo,

Ich sage daher kurz und knapp: wenn wir uns im HGB bewegen,
ist jede Vollmacht eine Handlungsvollmacht,

Eben nicht, denn das ist sie nur dann wenn ein Handelsgewerbe
betrieben wird. Man kann auch dem HGB unterliegen ohne dass
ein Handelsgewerbe betrieben wird.

ich weiß nicht, ob es an Dir liegt oder an mir, aber ich verstehe - eigentlich schon von Anfang an - nicht, worauf Du eigentlich hinauswillst.

Freinberufler? Die haben keinen Firmenstempel. Was bleibt dann noch?

Wohlgemerkt: Handelsgewerbe=Gewerbebetrieb.

Gruß
Christian

Hallo!

Freinberufler? Die haben keinen Firmenstempel.

Und warum sollen die keinen Firmenstempel haben? Ein Firmenstempel ist ein Stempel auf dem eine Firma angeführt ist. So und wenn man jetzt als Freiberufler eine GmbH hat, dann führt diese no na net eine Firma. Trotzdem ist eine Vollmacht dann keine Handlungsvollmacht.

Gruß
Tom

Gewerbe im Hier und Jetzt
Hallöchen,

Und warum sollen die keinen Firmenstempel haben? Ein
Firmenstempel ist ein Stempel auf dem eine Firma angeführt
ist. So und wenn man jetzt als Freiberufler eine GmbH hat,
dann führt diese no na net eine Firma. Trotzdem ist eine
Vollmacht dann keine Handlungsvollmacht.

die Tätigkeit einer GmbH ist kraft Rechtsform ein Gewerbebetrieb (vgl. § 2 Abs. 2 GewStG); ähnliches sagt auch § 5 HGB. Im übrigen spricht § 59f Abs. 3 auch von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, was komisch wäre, wenn es sich bei einer Rechtsanwalts-GmbH nicht um ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB handelte.

Gruß
Christian

Hallo!

die Tätigkeit einer GmbH ist kraft Rechtsform ein
Gewerbebetrieb (vgl. § 2 Abs. 2 GewStG);

…ja, aber das ist vermutlich Steuerrecht.

ähnliches sagt auch §
5 HGB. Im übrigen spricht § 59f Abs. 3 auch von Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten, was komisch wäre, wenn es sich
bei einer Rechtsanwalts-GmbH nicht um ein Handelsgewerbe im
Sinne des HGB handelte.

Vielleicht hast du aber in Bezug auf die deutsche Anwalts GmbH durchaus Recht. Ich hab da die Spezialvorschriften nicht nachgesehen und vielleicht ist das tatsächlich in Deutschland dann immer eine Handlungsvollmacht. Es handelt sich aber dennoch nicht um ein Handelsgewerbe.

Unabhängig vom HGB bedeutet aber iV nicht zwangsläufig eine Handlungsvollmacht, sondern ist einfach ein Vollmachtshinweis.

Gruß
Tom

Guten mittag,

die Tätigkeit einer GmbH ist kraft Rechtsform ein
Gewerbebetrieb (vgl. § 2 Abs. 2 GewStG);

…ja, aber das ist vermutlich Steuerrecht.

daß das Steuerrecht auf das Handelsrecht durchschlägt, ist nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr die Regel. Daß das Steuerrecht über dem Handelsrecht steht, macht sich ja auch bei den Regeln für den Jahresabschluß bemerkbar.

Die grundsätzliche Definition von Gewerbe kommt im übrigen ja auch aus dem Steuerrecht (§ 15 Abs. 2 EStG).

ähnliches sagt auch §
5 HGB. Im übrigen spricht § 59f Abs. 3 auch von Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten, was komisch wäre, wenn es sich
bei einer Rechtsanwalts-GmbH nicht um ein Handelsgewerbe im
Sinne des HGB handelte.

Vielleicht hast du aber in Bezug auf die deutsche Anwalts GmbH
durchaus Recht. Ich hab da die Spezialvorschriften nicht
nachgesehen und vielleicht ist das tatsächlich in Deutschland
dann immer eine Handlungsvollmacht. Es handelt sich aber
dennoch nicht um ein Handelsgewerbe.

Doch, nach dem GewStG ist es ein Gewerbe und damit nach § 1 Abs. 2 HGB i.V.m. § 264 HGB ein Handelsgewerbe.

Unabhängig vom HGB bedeutet aber iV nicht zwangsläufig eine
Handlungsvollmacht, sondern ist einfach ein Vollmachtshinweis.

In Unternehmen letzteres nur in Ausnahmefällen.

Gruß
Christian