Ich bitte euch um Aufklärung der Begriffe

Sehr geehrte Damen und Herren,
Hallo, ich bin Peter…
Ich habe ein grossen Problem mit meinem Vermieter.

In meinem Mietvetrag steht:

  1. Der Vermieter ist berechtigt die Miete nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit während der Festzeit.

  2. Die bleibt unverändert.

Zu dem Punkt 2 gibt es keine Zeit-Begrenzung oder einen anderen Zeitrahmen oder weitere Ausnahmen…

Also, mein Vermieter hat mir jetzt mitgeteilt, dass er die Miete erhöht. Das würde schon zum zweiten Mal passieren. Geht das nach dem was bei Punkt 2 steht? Er will die Miete jetzt um 11,25% der ursprunglichen Miete erhöhen. Dann, in dieser Kellerwohnung sind Mängel und Schäden vorhanden, die ich dem Vermieter im Zeitraum von vor 1 Jahr bis vor 7 Monaten mitgeteilt habe. Er hat nix repariert, gemacht oder sonst was unternommen. Im Winter sind es minus 10 Grad in der Küche, weil die Tür zu dem Hof undicht ist. Die Spalte ist 1 cm gross. Da dort keine Heizung ist, ist es unmöglich eine normalle Raumtemperatur zu bekommen. Dadurch entsteht Schimmel auf den Wänden. Und es gibt noch weitere kleinere Mängel. Ich finde das geht garnicht. Man muss doch in so einem Falle mindestens eine Mietminderung, wenn nicht Entristung der Miete verlangen.
Bitte helfen sie mir meine Situation, meine Rechte und Pflichten zu verstehen… DANKE
Hochachtungsvoll
Peter

Was ist das für ein vermieter ??

Also das erste was du machst … schriftlich eine Mietminderung ankündigen … schriftlich ganz wichtig … zb sehr geehrter herr… hiermit fordere ich sie auf die aufgeführten mängel … bis zum … (es müssen mindestens 2-4 Wochen sein ) zu beseitigen … sonst sehe ich mich gezungen die miete zu 100 % zu kürzen … ( Die Küche ist schon der größte punkt )
Wenn er sich nicht an die frist hält … kannst du die ganze miete einbehalten … aber bitte eine Kopie machen …damit du was vor gericht in den händen hast … alles weitere nur noch schriftlich … und in kopie , ganz wichtig … Die mieterhöhung ist somit wohl erst vom tisch … ich denke er wird die mängel nicht beheben …und was noch ganz wichtig ist …das einbehaltene geld darf der vermieter auch nicht wieder einfordern … sozusagen schadensersatz… gruß

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Hallo Peter!

Deine Frage ist zwar schon lange her und wurde auch nicht an mich gerichtet, doch durch Zufall fand ich sie zusammen mit einer Antwort, deren Inhalt ich nun ganz und gar nicht teile. Vielleicht kommt meine Meinung zu dem Thema viel zu spät, doch vielleicht aber auch nicht, da es jetzt ja wieder bitter kalt ist, und dies ein Hauptproblem für Dich und Deine Küche darstellt.

Also, mein Vermieter hat mir jetzt mitgeteilt, dass er die
Miete erhöht. Das würde schon zum zweiten Mal passieren. Geht
das […]?

Wenn dies der Mietspiegel und die regionale Gesetzgebung erlauben, dann geht das auf jeden Fall.

[…]in dieser Kellerwohnung sind Mängel und Schäden vorhanden, […]

Was Du beschreibst, scheinen Probleme zu sein, die nicht durch eine Verschlechterung der Mietsache während der Mietzeit entstanden sind, sondern schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren. In diesem Falle sind es gar keine Mängel, es sei denn, dass der Mietvertrag vorsieht, dass die von Dir beschriebenen Schäden im Rahmen des Vertragsverhältnisses beseitigt werden.

Aber mal ehrlich, wer mietet eine Wohnung, in der die Küche keine Heizung hat und bei der zusätzlich die Eingangstür einen Spalt hat? Sicher ist der Mietpreis dem entsprechend gering, so dass die „Mängel“ bereits als Mietgegenstand berücksichtigt wurden.