Jemand mit einem Online-Useraccount bestellt ein Produkt vor und bezahlt dafuer.
Als er die Bestellung zurücknehmen will, verlangt die Firma einen Identitätsnachweis in Form eines Lichtbildes. Ist das rechtens und muß der User der Firma sein Lichbild aushändigen, wenn er sein Geld jemals wiedersehen wil?
Wenn die Person sich nicht mit der Firma einigen kann und die eingezogene Lastschrift rückgängig macht, kann die Firma gegen diese Person vorgehen?
Bitte nur Antworten mit Quellenangabe, wie ihr zu dem Schluss kommt.
Mit den angegebenen Account Informationen. Die Firma will sichergehen, dass der echte Accountinhaber sein Geld zurückfordert und keine andere Person.
(( Davor, als das geld für den Kauf erhalten wurde, hat die Firma natürlich nicht nachgefragt aber jetzt, da es um eine Zahlung seitens der Firma geht, wollen die Mitarbeiter es plötzlich sehr genau wissen))
bei sogenannten Fernabsatzverträgen kann der Verbraucher (Kunde) diese innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen stornieren.
Sofern eine Vorauszahlung durch Lastschrift auf das Bankkonto des Kunden erfolgte,ist ein
Identitätsnachweis nicht erforderlich ,da dieser durch die Lastschrift bereits erbracht wurde
(in Deutschland sind alle Konten Personenbezogen).
Daher im Beispielfall Lastchriftrückgabe bei der eigenen Bank beantragen.
Das ist laenger als 14 Tage her und an die Bank kann sich der Kaeufer nicht mehr wenden. Allerdings handelt es sich um eine Vorbestellung, d.h. Das Produkt gibt es quesi noch gar nicht [Es ist für *Dezember dieses Jahres oder früher angekündigt]
Oehm es ist eine digitale Ware, d.h. Software. Diese wird einem nicht zugeschickt sondern soll online zum download/Zugang zur Verfügung gemacht werden, wenn sie „am oder vor dem Dezember dieses Jahres fertiggestellt“ wird.
Wenn ein gesetzliches Widerspruchsrecht besteht, hat der Verkäufer selbstverständlich kein Recht, eine Kopie des Ausweises zu verlangen. Die von dir verlangte Quelle gibt es so nicht, weil es nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Es steht auch nicht im Gesetz, dass man nur dann den Widerruf erklären kann, wenn die Sonne scheint, und trotzdem ist das Widerrufsrecht davon unabhängig.
Es geht darum, dass das Gesetz zwischen Käufer und Verkäufer gilt. Eine dritte Person kann natürlich daherkommen und den Vertrag zurücknehmen.
Die Frage ist, ob es dem VK gestattet ist, eine online-Ausweiskopie des K zur verifizierung dessen Identität anzufordern.
Mein dilemma besteht darin, weil der Gesetzestext einerseits den gebrauch des Ausweises zu Identifikationszwecken zulässt, andererseits jedoch die Speicherung einer Ausweisscans verbietet, welche aber zur Identifikation notwendig wäre.
Die Frage ist, ob es dem VK gestattet ist, eine
online-Ausweiskopie des K zur verifizierung dessen Identität
anzufordern.
Diese Frage habe ich ja auch beantwortet.
Mein dilemma besteht darin, weil der Gesetzestext einerseits
den gebrauch des Ausweises zu Identifikationszwecken zulässt,
andererseits jedoch die Speicherung einer Ausweisscans
verbietet, welche aber zur Identifikation notwendig wäre.
Du siehst Gespenster. Die Sache ist ganz einfach: Es besteht ein Widerrufsrecht, und der VK kann keine Ausweiskopie verlangen.
Die Frage ist, ob es dem VK gestattet ist, eine
online-Ausweiskopie des K zur verifizierung dessen Identität
anzufordern.
Vielleicht gibt es eine Lösung: unter Verweis auf deutsche Gesetze dürfen die Daten herausgeschrieben aber die Kopie des Ausweises nicht gespeichert werden. Vgl. mit https://ggr-law.com/persoenlichkeitsrecht/faq/person… (Mittelteil)
In dem Link wird folgender gesetzestext zitiert:
„Außer zum elektronischen Identitätsnachweis … " d.h. der VK darf auf das Einsenden eines Ausweisscans zum Identitätsnachweis bestehen? Mein Problem ist, dass alles online passiert und der K nicht mitbekommt wie mit seinem Ausweisscan verfahren wird, nachdem er diesen zuschickt.
Und was sollte man dem K nun spezifisch empfehlen, zu unternehmen fuer die Rueckerstattung des Geldes? Den Verbraucherschutz kontaktieren, dessen Beratung den Preis der Produktes wieder auffrisst oder wie?
In der Praxis hat es sich bewährt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dessen außergerichtliche Kosten sind wegen des Verzugs des Verkäufers als Schaden erstattungsfähig. Und in einem gerichtlichen Verfahren werden die Kosten dem auferlegt, der den Prozess verliert.
Es steht auch nicht im Gesetz, dass man nur dann den Widerruf erklären kann, wenn die Sonne scheint, und trotzdem ist das Widerrufsrecht davon unabhängig.
Das ist falsch ausgedrückt. Es müsste heißen:
" Es steht auch nicht im Gesetz, dass man nicht nur dann den Widerruf erklären kann, wenn die Sonne scheint, und trotzdem ist das Widerrufsrecht davon unabhängig."
@ Fragesteller:
Ich würde dem Verkäufer per Einschreiben mitteilen, dass er mir bitte bis dann und dann (in ca. 14 - 21 Tagen) mitteilen und belegen möchte, woher er meint, eine Ausweiskopie verlangen zu dürfen, wenn ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, oder andernfalls mir bis zu eben diesem Datum mein Geld + Kosten für das Einschreiben (genau aufführen und Summe fettgedruckt) zurückerstatten möchte auf folgendes Konto pipapo, und dass ich mich andernfalls gezwungen sehe, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Und ob ich denn etwa ggf. meine Ware auch nur erhalten hätte, wenn ich zuvor eine Ausweiskopie vorgelegt hätte.
Mit solchen Briefen habe ich gute Erfahrungen gemacht.
Nein, ist es nicht. Die Aussage bedeutet: Nicht alles steht ausdrücklich im Gesetz.
Ich würde dem Verkäufer per Einschreiben mitteilen, dass er
mir bitte bis dann und dann (in ca. 14 - 21 Tagen) mitteilen
und belegen möchte, woher er meint, eine Ausweiskopie
verlangen zu dürfen, wenn ich von meinem Widerrufsrecht
Gebrauch mache, oder andernfalls mir bis zu eben diesem Datum
mein Geld + Kosten für das Einschreiben (genau aufführen und
Summe fettgedruckt) zurückerstatten möchte auf folgendes Konto
pipapo, und dass ich mich andernfalls gezwungen sehe, einen
Rechtsanwalt zu beauftragen.
Das ist zwar nicht falsch, aber leider gar nicht die Antwort auf die gestellte Frage.
Nein, ist es nicht. Die Aussage bedeutet: Nicht alles steht ausdrücklich im Gesetz.
Ja eben.
Und wenn im Gesetz stehen würde, dass es nur bei Sonnenschein gilt, so wäre das ja regelrecht merkwürdig und unzutreffend,
Es steht aber auch nicht drin, dass es nicht nur bei Sonnenschein, sondern bei jedem Wetter gilt. Und das ist zwar zutreffend, steht aber trotzdem nicht drin.
Das ist zwar nicht falsch, aber leider gar nicht die Antwort auf die gestellte Frage.
Nicht direkt, sondern es ist ein Vorschlag, wie man aufgrund der gegebenen Antwort praktisch weiterverfahren könnte, ohne schon einen Rechtsanwalt zu beauftragen, aber auch ohne eine spätere Beauftragung auszuschließen.
Pfff, lass es doch bitte gut sein! Ich habe das Richtige gemeint und geschrieben. Und wenn es anders wäre, wäre es eigentlich keine Diskussion wert. Darum klinke ich mich aus. Falsch bleibt dein Posting trotzdem.