ich wundere mich gerade, wieso durch einen Manteltrarifvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausgehebelt werden kann.
Zitat MTV IGZ 3.2.3: Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die Freizeit als genommen, eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht.
Dass der 615 BGB durch die Zeitkonten bereits zu Lasten der Zeitarbeitnehmer umgangen wird, ist schon schlimm genug.
Wie weit geht die Tarifautonomie? Können da fast alle arbeitsrechtlichen „Grundansprüche“ ausgehebelt werden? Wo hat dies seine Grenzen?
Wenn man als Arbeitnehmer außerhalb der Zeitarbeit seine Überstunden oder neudeutsch „Zeitguthaben“ abfeiert und dabei krank wird, was passiert denn dann? Richtig: Die Überstundenabfeierung findet trotzdem genau so statt und eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es nicht, denn die Arbeit fällt ja nicht infolge Krankheit aus, sondern wegen der „Freistellung“.
Zusatzfrage:
Können folgende §§ per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?
616 + 629 Abs.1 BGB, Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt (§ 37 b Satz 1 SGB III) und die Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines erkrankten Kindes (§ 45 Abs. 3 SGB V)?
Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt (§ 37 b Satz 1 SGB III)
??? Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedingen eine Pflicht des Arbeitslosen bzw. Arbeitssuchenden gegenüber der Arbeitsagentur ab? Die kann der Arbeitssuchende weder ignorieren noch in Verträgen mit Dritten zu Lasten der Arbeitsagentur abbedingen. Oder geht es darum, dass kein bezahlter oder unbezahlter Freistellungsanspruch für die persönliche Arbeitslosmeldung bestehen soll?
und die Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines erkrankten
Kindes (§ 45 Abs. 3 SGB V)?
Nein, die Freistellung ist nicht abdingbar, aber die Bezahlung kann abbedungen werden.
Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt (§ 37 b Satz 1 SGB III)
Oder geht es darum, dass kein
bezahlter oder unbezahlter Freistellungsanspruch für die
persönliche Arbeitslosmeldung bestehen soll?
Entschuldigung. "keine Vergütungsansprüche für die Freistellung zur Erfüllung der dem Mitarbeiter obliegenden Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt (§ 37 b Satz 1 SGB III)
und die Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines erkrankten
Kindes (§ 45 Abs. 3 SGB V)?
Nein, die Freistellung ist nicht abdingbar, aber die Bezahlung
kann abbedungen werden.
hmm, wieso?
Gilt Abs 3 letzer Satz nur in manchen Fällen?
Also kann z. B. durch Tarifvertrag, die Bezahlung abbedungen werden, in einem Arbeitsvertrag aber nicht? Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
da das SGB III keine Vergütungspflicht für den persönlichen Besuch während der Arbeitszeit anordnet, bleibt als Anspruchsgrundlage hier nur § 616 BGB - ist aber hier zulässigerweise abbedungen.