Im turnuns v. 2 monaten 20 monate?

Hallo

ich habe ein Frage.Ich bin Dozent in einem Bildungswerk und wir haben ständig ALGII Leute, die bei uns Bewerbungen schreiben.

Eine Dame zeigte mir ihre Eingliederung in der steht, dass:„Sie unternehmen während Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 3 Monaten 15 Bewerbungen!“

ich verstehe darunter, dass sie IN DREI MONATEN 15 Bewerbungen schreiben soll. Also jeden Monat 3!

Der Sachbearbeiter sagt aber, es müssen jeden Monat 15 sein!

Kann mir da jemand einige Infos geben???

LG

Meiner Meinung nach 15 Bewerbungen in 3 Monaten, macht jedoch laut meiner Rechnung 5 statt 3 pro Monat ;o)

Turnus beschreibt die Dauer zwischen zwei ereignissen also meiner Meinung nach die Dauer zwischen zwei Zeitpunkten an denen jeweil 15 Bewerbungen abgegeben werden, Der Turnuszeitraum wird auf 3 Monate festgelegt also soll, so deute ich es, aller 3 Monate ein Nachweis über 15 Bewerbungen erbracht werden!

Wenn der Sachbearbeiter meint sie solle pro Monat 15 Bewerbungen bringen, dann soll er das auch so reinschreiben, ich würde mich darauf berufen, dass ich es einfach anders verstanden habe und wenn er das anders möchte dann soll ers eben anders und nicht so geschwollen ausdrücken ;o)

Hallo Nat Mecki,
15 Bewerbungen pro Monat kann natürlich nicht sein und kann auch nicht verlangt werden.
Wenn doch, dann hat dieser Sachbearbeiter ein an der Klatsche und keine Ahnung. Selbst 3 Bewerbungen pro Woche ist kaum zu schaffen, da ja auch die geeigneten Stellen ausgeschrieben sein müssten.
Diese Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben.

Alles Gute mit diesen inkompetenten Sachbearbeiter.

opa2009

Hallo,

kurz vorab, da ich denke, dass es für die Betroffenen relevant ist im Zusammenhang mit deiner Frage:
Ganz wichtig: Eine Eingliederungsvereinbarung / EinV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit dem beide Seiten einverstanden sein müssen - und den der Betroffene nicht unterschreiben muss, wenn er mit den Inhalten nicht einverstanden ist ! Wie bei jedem anderen Schriftstück auch hat er das Recht, die EinV vor der Unterschrift zunächst mit nach Hause nehmen und in Ruhe überprüfen , bzw. überprüfen lassen - z.B. bei einer Erwerbslosenberatungsstelle oder auch in Themenforen wie z.B. im Fragebereich bei „hartz.info“ (Schreiben vor dem Hochladen anonymisieren u.alle Adressen, BG-Nummer, Namen etc. schwärzen, z.B. mit Paint-Programm) .

Wegen einer nicht erfolgten Unterschrift kann der Betroffene nicht sanktioniert werden - er muss also keine Leistungskürzungen befürchten, wenn er die EinV nicht unterschreibt. Er kann (wie immer: nachweislich schriftlich) seine begründeten Änderungswünsche bzw. seine Ergänzungen zur EinV beim Leistungsträger einreichen und eine Abänderung der EinV verlangen. Entweder die Punkte werden in seinem Sinne übernommen , sodass er dann die abgeänderte EinV unterschreiben kann. Oder der Träger will nichts ändern und schickt ihm den Inhalt der vorherigen EinV als „Verwaltungsakt“ zu, der für den Betroffenen dann zunächst erst einmal bindend ist… gegen den er aber (anders als bei einer unterschriebenen Einv !) Widerspruch und ggf. auch Klage einreichen kann. Da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Verwaltungsakt hat (d.h. der Verwaltungsakt wird durch den Widerspruch nicht gestoppt oder zunächst auf Eis gelegt), muss der Betroffene, sobald er nachweislich Widerspruch eingereicht hat, ggf. parallel beim zuständigen Sozialgericht gleichzeitig einen „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ seines Widerspruchs vom (Datum) gegen den erhaltenen Verwaltungsakt vom (Datum) stellen. Das kann er selber oder über einen Anwalt machen; aber auch ELO-Beratungen und Themenforen (siehe oben) können dabei helfen.

Hingegen aus einer bereits unterschriebenen EinV wieder „herauszukommen“ (sprich sie wieder kündigen bzw. davon zurückzutreten zu können) ist meistens nicht so einfach - wie bei jedem anderen öffentl.-rechtl. Vertrag auch. In der Regel wird das kaum ohne anwaltliche Hilfe laufen ( mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht), und es müssen schon gute Gründe vorliegen, warum man aus einer bereits unterschriebenen EinV wieder heraus will. Man kann daher jedem Betroffenen nur raten, auf keinen Fall eine EinV direkt und ohne vorherige eingehende Überprüfung von Fachkundigen zu unterschreiben. (Ergänzend dazu: http://hartz.info/index.php?topic=726.0 ) -

Das nur vorab :smile: Zu deiner Frage:

Falls die von dir genannte EinV vom Betroffenen noch NICHT unterschrieben wurde, kann er (nachweislich schriftlich) darum bitten, dass der EinV -Entwurf dahingehend geändert wird, dass dieser Satz bzgl. der Bewerbungen nachvollziehbar und unmissverständlich formuliert wird und dass die EinV noch entsprechend abgeändert wird. Z.B. entweder in der Art: „Der Leistungsbezieher verpflichtet sich ab dem (Datum) zu X-Anzahl Bewerbungen je Kalendermonat, über welche er jeweils zum Monatsletzten entsprechende Nachweise in Form von… vorzulegen hat“ (z.B. tabellarischer Aktivitätenspiegel; Kopien der Anschreiben o.a.)
Oder: „Der Leistungsbezieher verpflichtet sich, im Zeitraum 1.8.-31.10.2011 insgesamt 15 Bewerbungsbemühungen zu unternehmen, über die er (z.B.) bis zum 30.10.2011 Nachweise in Form von… vorzulegen hat.“

„Im Turnus von“ mag vielleicht laut Duden ein klarer Begriff sein (ich verstehe es auch so wie du)… aber wer will es letztlich schon darauf ankommen lassen, erst vor Gericht ziehen zu müssen, nur weil ein Sachbearbeiter die Dinge vielleicht anders versteht (als er sie schreibt^^). Da ein Missverständnis in diesem Punkt unter Umständen zu einem sanktionierbaren Fehlverhalten bzw. Vertragsverstoß des Betroffenen führen könnte, hat er ein begründetes Interesse daran, dass dieser Punkt schriftlich für ihn unmissverständlich festgehalten wird.
(Was ein Sachbearbeiter sagt , ist rechtlich irrelevant - und ggf. auch nicht verwertbar, falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte. Daher immer alles schriftlich geben lassen. Auch z.B. bei einem Wechsel der Sachbearbeiter könnte es hier unter Umständen schon Probleme geben, wenn der „Neue“ die Formulierung in der bestehenden EinV anders versteht, als sein Vorgänger sie gemeint hat…)

Falls die EinV bereits unterschrieben wurde, würde ich genauso vorgehen… nachweislich eine unmissverständliche Abänderung bzw. eine schriftliche Ergänzung zur bestehenden EinV verlangen mit der oben genannten Begründung. Falls der Sachbearbeiter sich weigert, an den Dienststellenleiter wenden - schließlich ist es kein großer Aufwand, da einen Satz abzuändern, um für Klarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten zu sorgen.

Falls die EinV bereits unterschrieben wurde, und falls der Betroffene sich in drei Monaten insgesamt 15x beworben hat und jetzt sanktioniert werden soll, weil es nach Ansicht des SBs 15 Bewerbungen pro Monat sein sollten, sollte der Betroffene sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und einen Sozialrechtsanwalt aufsuchen. Nicht nur wegen dieser missverständlichen Formulierung als solcher - sondern auch wegen der Anzahl der Bewerbungen überhaupt !

Ich gehe davon aus, dass in dieser EinV nicht vereinbart wurde, dass der Leistungsträger auch die Kosten für monatlich 15 verlangte Bewerbungen übernimmt bzw. erstattet. Der Träger darf aber nur Bewerbungsbemühungen verlangen, die für den Betroffenen auch machbar sind. Der Regelsatz enthält keine Teilbedarfsposten für Bewerbungen - die Erstattung dieser Kosten muss mit dem Träger deshalb abgeklärt und schriftlich vereinbart werden (üblicherweise direkt in der EinV…ein weiterer Grund, warum man jede EinV erst in Ruhe überprüfen sollte ).
Und da 15 Bewerbungen im Monat vom Betroffenen selbst nicht finanziert werden können (da nicht im Regelsatz enthalten), wäre er durch eine EinV, die von ihm monatlich 15 Bewerbungen (und damit verbunden: entsprechende Unkosten) verlangt, „einseitig benachteiligt“… womit diese EinV ggf. unzulässig wäre bzw. womit für den Betroffenen grundsätzlich ein Kündigungsgrund für diesen EinV-Vertrag vorläge. An eine Kündigung der EinV sollte man aber mMn nicht ohne Anwalt rangehen, um keine formellen Fehler zu machen.-

Die Erstattung der Bewerbungskosten ist eine „Kann“-Leistung des Trägers… da kann jedes Jobcenter letztlich sein eigenes Süppchen kochen, was und wieviel sie bewilligen und was nicht. http://hartz.info/index.php?topic=1349.0 Insofern ist es wichtig, dass man das vorab aushandelt u. schriftlich festhält. Von den üblichen max. 260 Euro pro Jahr/ 20 Euro im Monat kann man jedenfalls keine 15 Bewerbungen pro Monat finanzieren. Auch das evtl. „Argument“ der SBs, man könne sich ja schließlich auch „kostenlos“ persönlich, telefonisch oder per Email bewerben, zieht da nicht. Zum Einen kosten auch PC-Bewerbungen Geld (Strom), und der Betroffene wäre zudem unzulässig in seinen Bewerbungsbemühungen eingeschränkt. Es liegt ja nicht in seinem Einflussbereich, welche Art der Bewerbung die Firma verlangt - und da er alles unternehmen muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, wäre es nicht zulässig von ihm zu verlangen, dass er sich nur auf Angebote bewirbt, die lediglich eine persönliche oder Email-Bewerbung verlangen. Und selbst eine Firma, die auf einen Erstkontakt per Email oder persönlichem Vorsprechen reagiert, will in der Regel dann spätestens beim Vorstellungsgespräch auch die schriftlichen Bewerbungsunterlagen eingereicht haben. Im Allgemeinen wird von 5 Euro Kosten pro schriftl. Bewerbung ausgegangen, für Email-Bewerbungen setzen etliche Jobcenter 3 Euro an Kosten an.
Und es würde mich sehr wundern, wenn dieser SB in den EinVs die ausreichende Kostenerstattung für 15 Bewerbungen pro Monat vereinbart (hätte)… das gäbe sein Budget ja gar nicht her. Insofern wäre seine Forderung ggf. eine unzulässige einseitige Benachteiligung des Leistungsbeziehers… siehe oben.

LG

Hallo,

der Sachbearbeiter kann individuell entscheiden, wieviele Bewerbungen geschrieben werden müssen - abhängig von Qualifikation, Arbeitsmarktsiuation, etc.

Was der Sachbearbeiter sagt, ist daher verpflichtend.

Gruß

Hallo, ich kann nur von Sachsen sprechen. Also, die Dame müsste wohl im Monat bei 15 Bewerbungen 5 schreiben und nicht 3. Zu beachten wäre, dass diese Bewerbungen auch per Mail, oder Telefonisch erfolgen können. Sie MUSS das nicht immer schriftlich mit PC machen.Das ist für einen ALG II -Empfänger letzten Endes viel zu teuer. Von was werden Hefter, Paßbild und Ordner finanziert ? Früher hat das jobcenter diese Kosten erstattet. Wieviele Bewerbungen genau ???
Hier ist man froh, wenn überhaupt Bewerbungen geschrieben usw. werden.
MfG .

Du hast echt!!!

3 X 5 Bewerbungen.

Alles Andere wärre Schwachsinn vom Jobcenter.

Ich kenne in ganz Deutschland Niemanden der 15 Bewerbungen schreiben muss. Und wenn es ihn gäbee, dann wüssten wir Vereine und initaitive etwas davon

Regi

Am besten bei der ArGe fragen. Die beißen nicht wenn man NETT fragt

Hallo,

also unter einem Turnus würde ich auch verstehen, dass innerhalb von 3 Monaten insgesamt 15 Bewerbungen geschrieben werden sollen. Also je Monat 5 Stück. 15 pro Monat wäre ja auch arg viele. Ist ja völlig unrealistisch + kaum machbar.

An Stelle der Dame würde ich es darauf ankommen lassen. Wenn der SB sich nicht klar ausdrücken kann, kann er ihr schlecht nen Strick daraus drehen. Im Zweifelsfalle muß er halt eine neue EGV aufsetzen, in der klar formuliert steht, was genau von ihr verlangt wird.

Hoffe ich konnte dir behilflich sein. Schönen Tag noch und viele Grüße

Also ich lese das genauso wie Du - nicht 15 in drei Monaten, sondern pro Monat 5 Bewerbungen.

In drei Monaten 15 Bewerbungen. Der Text ist ja wohl kaum missverständlich. Möge die SB bei der Arge sich einmal um die dt. Sprache kümmern.

Jeder SGB II Empfänger hat einen Anspruch auf Erstattung der Bewerbungskosten (aus seinem Budget). Je Bewerbung 5 Euro. Gesamtbudget 260 Euro.

260 Euro : 12 = 21,66 Euro / Monat

21,66 Euro : 5 = ca 4 Bewerbungen im Monat.

Es wäre allerdings durchaus verständlich, wenn während einer durch die Arge bezahlten Maßnahme mehr Bewerbungen geschrieben würden. Die Kosten dafür trägt dann der Bildungsträger. Ist doch logisch, oder?

Keine Antwort möglich.
Hallo.

Leider kann/darf Deine Anfrage nicht beantwortet werden – weder von mir noch von sonst jemandem!

1. Kann nicht von mir, weil ich ausdrücklich Alg- I -Experte bin, nicht Alg- II -.

2. Darf weder von mir noch von anderen, weil Du leider gegen FAQ:1129 verstoßen hast, sprich: eine Anfrage mit rechtlichen Fragen in der Ich-Form geschrieben hast, statt anonymisiert zu formulieren (s. a. den automatischen Hinweistext unter meiner Antwort). (Wurde vorm Anfrageschreiben auch extra drauf hingewiesen!)

Gruß
Jadzia

Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Erlaubt ist nur die Behandlung abstrakter Fragen. Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in Ich-Form)!
Ausführliche Informationen erhältst du unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Hallo,

ich fange mal mit der kleinen Mathematik an: Bei mir sind es 5 pro Monat. So würde ich es auch auslegen - aber wozu mit einem Sachbearbeiter anlegen und ggf. die Stütze riskieren? Jede Bewerbung trainiert.

Am besten muss es doch aber der Sachbearbeiter wissen, der die Eingleiderungsvereinbarung geschrieben hat.

Und bei 15 im Monat reist sie sich ja auch kein Bein aus, zumal die ARGE ja die Kosten übernimmt. Oder sie bewirbt sich online, dann kostet es nur einmalig das elektronische Bewerbungsfoto.

Hoffe, dass das so hilft.

Hallo,

erst einmal Entschuldigung, dass ich erst jetzt antworte. Bitte teilen Sie mir doch kurz mit, ob Sie noch eine Antwort benötigen, oder ob Ihnen schon weitergeholfen wurde.
Danke Nele

Sorry für späte Antwort, war im Urlaub.
Weder noch. Wenn da steht „im Turnus von 3 Moanten 15 Bewerbungen“ wären das zum einem jeden Monat 5, zum anderen heißt das nur, dass sie verpflichtend alle 3 Monate 15 Bewerbungsbemühungen nachweisen muss. Wenn sie die alle an einem einzigen Tag schreibt ist das auch egal. Aber beim Bildungswerk sollte sie weit mehr als 5 im Monat schaffen. 5 in der Woche sind da wohl bei momentaner guter Arbeitsmarktlage eher angesagt!
Gruß Gwenhyfar

Guten Morgen.

Ist aber sehr schlecht formuliert diese Eingliederungsvereinbarung.
Sie soll sich eine neue Eingliederungsvereinbarung ausstellen lassen, wo die Pflicht zur Bewerbung verständlich geregelt ist.
Ich würde auch verstehen, 5 Bewerbungen pro Monat.