Hallo Gemeinde
Ein Steuerberater hat uns - Privat Personen -Geraten beim Kauf einer Immob. ( Reihenhaus ) , dies beim Notar als GBR Eintragen zu lassen .
Was könnte das für Vorteile bringen ?
Hallo Gemeinde
Ein Steuerberater hat uns - Privat Personen -Geraten beim Kauf einer Immob. ( Reihenhaus ) , dies beim Notar als GBR Eintragen zu lassen .
Was könnte das für Vorteile bringen ?
Servus,
was für ein StB war denn das? Hat er seine Bestellung bei Otto im Angebot bekommen?
Es gibt keine Eintragung als GbR. Eine im Handelsregister eingetragene GbR ist eine OHG.
Für jemanden, der nicht gewohnt ist, damit umzugehen oder aus anderem Zusammenhang weiß, was das für ihn bedeutet, bringt die Kaufmannseigenschaft ausschließlich Nachteile. Lass die Finger von einer OHG - sie führt u.a. dazu, dass Du mit einem einfachen Kopfnicken einen Vertrag abschließt.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aka GbR ist in dem Moment entstanden, wo sich mehrere Personen darüber einig sind, gemeinsam ein Reihenhaus zu kaufen. Da gibt es nichts einzutragen.
Dringend anzuraten ist allerdings, dass der bestehende Vertrag mit allen Bedingungen schriftlich dokumentiert wird. In dem Zustand, in dem Ihr Euch jetzt bewegt - faktische GbR, mündlich abgeschlossener Vertrag - ist alles hübsch, solange Ihr Euch vertragt. Und wenn nicht mehr, egal aus welchem Grund, ist das richtig fette Kacke, weil keiner mehr sich an die Einzelheiten erinnern will, die zu seinem Nachteil vereinbart worden sind.
Also nehmt Euch unbedingt ein paar Zettel zur Hand und dokumentiert den abgeschlossenen Vertrag, so dass nachher alle Beteiligten etwas in der Hand haben, das auch noch gilt, wenn Ihr Euch künftig nicht mehr grün seid.
Ein Notar kann beim Formulieren helfen; das kann auch jeder Rechtsanwalt.
Beide haben den Passus „Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen“ oder sowas Ähnliches eh schon in ihrer Sammlung von Mustertexten und Vorlagen.
Schöne Grüße
MM
Da man sowieso den Notar beim Immobilienkauf braucht, kann man direkt zu dem gehen.
Viele Grüße
Christa
Abend,
meint der Steuerberater vllt keineswegs eine Eintragung in das Handelsregister, sondern in das Grundbuch?
Schöne Grüße
Das halte ich für wenig wahrscheinlich, weil man im Sachenrecht doch anompfirsich an einer Eintragung im Grundbuch nicht gut vorbeikommt, d.h. in dieser Hinsicht weder zu- noch abraten kann.
Awwer me wees es nid, me schdeggt nid drin!
Schöne Grüße
MM
Man kann das tun, aber mit dem Risiko, dass man dann noch einen Termin mehr braucht und bezahlen muss, wenn man nämlich erst beim Notartermin klarkriegt, was man den eigentlich möchte.
Schöne Grüße
MM
Ich schätze, er wollte empfehlen, nicht mehrere Eigentümer einzutragen, sondern „nur“ die GbR.
Wirsing!
Droitteur
§ 47 Abs 2 Grundbuchordnung ist Dir ein Begriff?
Nun ja, als wir das Haus gekauft haben, hatten wir nicht nur einen Notartermin, sondern mindestens 2, wenn nicht gar 3, ganz genau weiß ich es nicht mehr. Und das kann man ja bei ersten Termin klären, wenn besprochen wird, was überhaupt Inhalt des Vertrags sein soll.
Viele Grüße
Christa
Kommt drauf an, was soll es mir denn wichtiges sagen?
Lesen im Kontext ist wichtig; es geht darum, was der Steuerberater gemeint haben mag, und es wird ihm eben darum gehen, nicht bloß die Personen einzeln einzutragen, sondern insbesondere die GbR. Dass daneben die Gesellschafter einzutragen sind, ist eine Formalität, um die sich dann das Grundbuchamt so oder so kümmert und die für die hier gegenständlichen Frage - was der Steuerberater wohl gemeint haben mag - keinen Erkenntnisgewinn bringt.
Tut mir schrecklich leid, wenn die Formulierung, mit der ich den vermutlichen Gedankengang des Steuerberaters nachzeichnen wollte, irgendjemanden verwirrt haben sollte 0o
Nachtrag :
Der St. Berater meinte , durch eine GBR unter Ehepartner hat der Staat / Gemeinde evt. kein zugriffs Recht bei Zwangs Belegung bei längeren Leerstand .
So hab ich das Verstanden .
Er sagt, daß es nicht darum gehen kann, nur die Gesellschaft, nicht aber die Gesellschafter einzutragen, weil beides eingetragen werden muß. Und wäre Dir das bekannt gewesen, hättest Du nicht in diese Richtung spekuliert oder zumindest erwähnt, daß es darum nicht gehen kann.
Es ging auch mir nicht darum, zu behaupten, dass die Gesellschafter nicht einzeln einzutragen sind, sondern darum, dass nicht die Personen als solche - ihre mögliche Funktion als Gesellschafter außer Acht lassend - eingetragen werden sollten (laut dem Ratschlag des Steuerberaters). Offensichtlich geht es um einen Fall, in welchem nicht auf den ersten Blick daran gedacht wird, dass die Personen gemeinsam als GbR handeln könnten, und der Steuerberater hat nun eben darauf hinweisen wollen.
Was im Weiteren alles zu tun ist, damit die Gesellschaft als solche im Grundbuch eingetragen ist, ist zur Erörterung des Ratschlages des Steuerberaters irrelevant. Inzwischen wissen wir auch, dass es um Eheleute geht.
Wenn du es wirklich soo ärgerlich finden solltest, durch Herumgesabbel die Dinge bei w-w-w unnötig komplizierter zu machen, hast du dir hier einen Bärendienst erwiesen.
Oder anders: der Steuerberater ist genauso planlos wie Du, was das Thema angeht.
Genau.
Zu deiner Befriedigung darfst du gerne annehmen, dass sowohl der Steuerberater als auch ich mit „uns - Privat Personen -Geraten beim Kauf einer Immob. ( Reihenhaus ) , dies beim Notar als GBR Eintragen zu lassen“ gemeint haben, dass der Fragende bitte nicht die Gesellschafter einzeln eintragen lassen soll.
Auf die viel näher liegende Möglichkeit, dass der Steuerberater überhaupt erstmal darauf aufmerksam machen wollte, dass man als GbR handeln könnte, sind wir beide nicht gekommen.
Wie dir bereits gesagt wurde, seid ihr als Ehepartner eine GbR, wenn ihr zusammen ein Haus kauft, und das muss nicht gesondert eingetragen werden.
Entweder ist nicht das richtige angekommen oder hängengeblieben oder der Steuerberater ist nicht auf dem neuesten Stand und/oder hat da irgendetwas falsch verstanden. Eingetragen als Eigentümer wird seit etwa zehn Jahren nicht mehr nur die GbR Müller & Müller GbR, sondern immer mit dem Zusatz Susanna und Kalleinz Müller.
Der gewünschte Effekt tritt also allein schon aus diesem Grund nicht ein. Er tritt aber ohnehin nicht ein, weil man bevorzugt Objekte requiriert (wenn das denn überhaupt mal gemacht wird), die sich im Eigentum eines Unternehmens bzw. Gewerbetreibenden befinden. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit bei einer GbR im Zweifel sogar höher, daß die Wohnung zu Unterbringung von Obdachlosen genutzt wird.
Die beste Möglichkeit, das mal so ganz grundsätzlich zu verhindern, ist, die Wohnung entweder nicht leerstehen zu lassen oder sie nicht leerstehend aussehen zu lassen. Bei einem Reihenhaus, das man selbst bewohnt(e), bekommt noch nicht einmal das Finanzamt mit, wenn es auf einmal leersteht.
Gruß
C.
Du hast es also tatsächlich nicht verstanden und glaubst ernsthaft, es ging dem Steuerberater (und/oder mir) um einen Fall, in welchem die GbR jedenfalls eingetragen wird und man es besonders darauf anlegt, die Gesellschafter daneben nicht einzutragen?
Vllt liegt der Denkfehler darin, zu glauben, dass Eheleute, die eine Immobilie erwerben, zwingend als GbR im Grundbuch landen (ob mit oder ohne Namen daneben) - das ist keineswegs der Fall! Und es kann eben mal das eine und mal das andere vorteilhaft sein.
Der Rat des Steuerberaters wird schlicht darin bestehen, sich als GbR eintragen zu lassen (bzw die Immobilie als solche zu erwerben). Darüber, ob auch die Gesellschafter einzutragen sind, wird er keine Aussage treffen wollen, weil dies nun wirklich eine Formalität wäre, zu der man weder zu- noch abraten kann, um es mit den Worten des Aprilfischs zu sagen.
Da die Ehepartner die Immobilie keineswegs zwingend als Gesellschaftseigentum erwerben, muss das, wenn gewollt, in der Tat eingetragen werden. Es wird demnach durchaus genau dies, was hier „keiner“ für möglich gehalten hätte, doch der Rat des Steuerberaters sein, weil es eben keine Selbstverständlichkeit ist.
Mag sein, daß ich es wirklich nicht verstehe, worauf Du nun hinauswillst, aber die Entscheidung, ob man sich als GbR eintragen läßt oder nicht, nimmt einem § 47 Grundbuchordnung ab. Wenn man sich als GbR ins Grundbuch eintragen läßt, erfolgt nämlich zwingend auch die Eintragung der Gesellschafter.