Immobilien Kauf als GBR ?

Hab deinen Nachtrag wiederum ich nicht ganz verstanden? Ich stimme dir nämlich zu (was sonst^^), dass „wenn“, dann auch die Gesellschafter zwingend einzutragen sind. Aber „die Entscheidung, ob man sich als GbR eintragen läßt oder nicht“, wie du sagst, kann einem § 47 GBO doch schlecht abnehmen? Vllt hält man es für vorteilhaft, sich eben überhaupt nicht als GbR eintragen zu lassen?

Wie gesagt: mag sein, daß ich da etwas nicht verstehe, aber welchen Vorteil sollte es darstellen, „sich“ als GbR als Eigentümer eintragen zu lassen, wenn am Ende doch die GbR-Gesellschafter im Grundbuch stehen? Das ist doch die Frage, um die sich hier alles dreht und eine Antwort kann ich bisher nicht entdecken.

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Also was die Vorteile konkret angeht, habe ich tatsächlich nichts geschrieben. Mir ging es von Anfang an nur um Aprilfischs Bemerkung, dass der Steuerberater doch unmöglich gemeint haben könne, die GbR ins Handelsregister einzutragen, bzw darum, darauf hinzuweisen, was der Steuerberater stattdessen gemeint haben wird.

Ich weiß im Wesentlichen nur, dass es überhaupt einen Unterschied macht, ob man sich als GbR eintragen lässt oder nicht, und dass die Vorteile der GbR zwar immerhin so groß sein können, dass man dafür auch mal ihre Nachteile, insbesondere Komplikationen in kauf nimmt, aber eben nicht sein müssen, so dass der Erwerb als GbR auch noch keineswegs den Regelfall darstellt.

Daß es ganz offensichtlich nicht um das Handelsregister geht, ist doch aller-, allerspätestens klar, seit der Fragesteller erwähnt hat, daß um die Frage der Zwangsbelegung durch Obdachlose geht.

Also geht es um das Grundbuch und da macht es keinen Unterschied, ob man nun die Eheleute oder die GbR eintragen läßt, weil im Falle der Eintragung der GbR auch die Eheleute als Gesellschafter eingetragen werden - zwangsweise qua Grundbuchverordnung.

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Es macht einen Unterschied, ob man die Eheleute als Gesellschafter nebst Gesellschaft oder man sie als Nichtgesellschafter, also blanke Eigentümer einträgt. Im einen Fall erwerben sie die Immobilie zB zu Gesamthandseigentum, Im anderen Fall sind sie „Miteigentümer“, dh erwerben die Immobilie als Bruchteilsgemeinschaft.

Erstens ging es nicht darum, sondern um das Thema Zwangsbelegung. Zweites hängt die die Art des Eigentumserwerbs vom ehelichen Güterstand ab (den man im Zweifel auch noch ändern kann und von dem uns hier nichts bekannt ist) und drittens ist mal die Frage, ob das im konkreten Fall irgendeine relevante Auswirkung hat. Viertens - das nur zur Wiederholung - ging es um die Frage der Zwangsbelegung, d.h. es ging weder um die Frage der späteren Vermögensauseinandersetzung im Trennungsfall noch um irgendwelche steuerlichen Aspekte.

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Äh, es geht darum, dass du behauptest, es könne keinen Unterschied machen, ob die Eheleute als GbR die Immobilie erwerben oder nicht als GbR. Und das kann es aber sehr wohl 0o Ganz einfach.

Es ist außerdem gerade der dahinterstehende Zweck, auf „die Art des Eigentumserwerbs“ Einfluss zu nehmen. Der Steuerberater wird sicherlich wissen, in welchem Güterstand die Eheleute leben.

Der Ausganspunkt unserer unerquicklichen Diskussion war dieser Satz:

„Ich schätze, er wollte empfehlen, nicht mehrere Eigentümer einzutragen, sondern „nur“ die GbR.“

Darauf wandte ich mit Verweis auf die Grundbuchordnung ein, daß das nicht geht. Ein „ach ja, stimmt“ hätte als Antwort vollkommen ausgereicht. Daher kann ich die ganze nachfolgende Diskussion nur als Deinen Versuch verstehen, zu vermeiden, den Irrtum einzugestehen, daß das eben nicht geht. Man kann nicht nur die GbR eintragen - fertig.

Irgendwelche steuerlichen Aspekte und die Frage der Eigentumsverhältnisse können beim Rat des StB keine Rolle gespielt haben, weil es ja nach Auskunft des Fragestellers um das Thema Zwangsbelegung ging.

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Mit „„nur“ die GbR“ war eben etwas anderes gemeint, als du verstanden hast, insofern gab es da keinen Irrtum zuzugeben, sondern allenfalls eine ungenaue Formulierung.

Du glaubst wohl immer noch, ich wollte darauf hinaus, dass die GbR eingetragen und die Gesellschafter weggelassen werden. Man beachte aber auch die bedeutungsschwangeren Anführungszeichen bei „nur“ 0o Es ging mir bei dem Satz vielmehr um den Unterschied, die Eheleute schlicht als Eigentümer oder als GbR einzutragen. Aber das kann ich wohl noch so oft sagen; glaub halt, was du willst :smiley: Du scheinst unfassbar scharf darauf zu sein, in mir Unwissen zu erkennen :smiley:

Und glaub auch ruhig, dass das alles keine Rolle beim Rat des StB gespielt haben kann :wink: Ich hab dir gezeigt, dass es sehr wohl einen Unterschied machen kann - im Gegensatz zu deiner Behauptung, dass es schon logisch nicht gehe („Der gewünschte Effekt tritt also allein schon aus diesem Grund nicht ein.“), weil ja die Gesellschafter stets neben der Gesellschaft einzutragen sind. Du hast dabei völlig ignoriert, dass keineswegs zwingend ist, überhaupt eine Gesellschaft einzutragen ist.

Ob das im Ergebnis auch wirklich für die Zwangsbelegung vorteilhaft ist, spielt keine Rolle für die Feststellung, dass es sehr wohl überhaupt einen Unterschied machen kann, ob Gesellschaft oder nicht, und dass ich sehr wohl mit meinem „unerquicklichen“ Satz allein darauf hinauswollte.

Da jeder nachlesen kann, wie es war, verabschiede ich mich aus der „Diskussion“.

Ja, da kann jeder lesen, dass du wirklich objektiv falsche Dinge behauptet hast^^ Nur haben die meisten, die hier lesen, genauso viel Ahnung wie du :wink: Ciao

Moment - jetzt verstehe ich! Du schreibst hier also, weil du dein Gesicht vor den anderen nicht verlieren willst :smiley: Und ich dachte, es wäre dir ernst; aber schon gut =) Wiedergesehen!

Nein, weil mich Deine Wieselei langweilt und mich auch ein bißchen für Dich schämen läßt.

Deine Langeweile und Fremdscham passen sehr gut zu meiner Annahme, dass du einfach nur einen Fehler bei mir gesucht hast und deswegen nicht glauben willst, dass es sich wirklich nur um eine blöde Formulierung gehandelt hat^^

Du hast es halt so lange versucht, auszukosten, bis dir dein eigener Irrtum offenbar wurde. Selber Wiesel :smiley:

Wenn es eine blöde Formulierung gewesen wäre, hättest Du das schon vor x Artikeln - oder direkt nach meinem ersten Artikel - klarstellen können. Warum Du das nicht getan hast, bleibt Dein Geheimnis.

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Ich gebe gern zu, dass ich mich zu sehr auf das Geplänkel konzentriert hab. Erstens haben wir halt unsere Vorgeschichte :smiley: und zweitens hielt ich den Unterschied, GbR oder Nicht-GbR, wohl fälschlicherweise für offensichtlich, so dass ich das für meine Argumentation unausgesprochen vorausgesetzt hatte.

Ich fand die Vorstellung abwegig, dass ich gemeint haben könnte, dem StB käme es gerade darauf an, dass nur ja die Gesellschafter nicht einzutragen sind, wenn ich doch nicht einmal wissen sollte, dass Gesellschafter überhaupt einzutragen sind. Leider kann ich dich davon anscheinend nicht überzeugen und meinetwegen, vllt ist die Vorstellung ja doch nicht so abwegig.

Immerhin: dass es sich um ein Formulierungsproblem handeln könnte, habe ich wirklich gleich in meiner ersten Reaktion auf dich thematisiert :wink:

Ich lese da nur etwas von einer potentiellen Verwirrung, die eine eventuell mißverständliche Formulierung hervorgerufen haben könnte, und nichts davon, daß das „“ mißverständlich gewesen sein könnte oder daß das, was Du schriebst, ganz anders gemeint hättest oderr daß Du die Regelung von § 47 Grundbuchordnung nicht gekannt hast. Letzteres wäre auch nicht weiter blamabel gewesen - erstens ist die Regelung vergleichsweise neu und zweites handelt es sich nun einmal um eine recht spezielle Regelung. Aber nein; anstatt die Eier dafür in der Hose zu haben, wird inzwischen über zig Artikel rumgeschwafelt und -gewieselt. Erbärmlich!

§ 47 II GBO spielte für meine Aussage, welche dir da nicht passte, schlichtweg überhaupt keine Rolle. In welcher Weise auch immer darauf einzugehen lenkt lediglich von diesem Umstand ab.

Das zeigt sich auch sehr schön an dieser von dir angeblich so verhassten Wieselschwafelei: Alles, was da "erbärmlich"erweise zwischen uns geschrieben wurde, lässt sich darauf zurückführen, dass du mir die Nichtkenntnis von § 47 II GBO nachweisen wolltest, trotz dass er eben für meine Aussage völlig irrelevant war 0o

Und es war Dir nicht möglich, an dieser Stelle noch eine Begründung unterzubringen?

Nochmal kurz gesagt: Ich hatte es halbwegs versucht und bin damit wohl voll gescheitert. Die lange Version hab ich vor kurzem geschrieben und wiederhole ich gern:

Ich gebe gern zu, dass ich mich zu sehr auf das Geplänkel konzentriert hab. Erstens haben wir halt unsere Vorgeschichte smiley und zweitens hielt ich den Unterschied, GbR oder Nicht-GbR, wohl fälschlicherweise für offensichtlich, so dass ich das für meine Argumentation unausgesprochen vorausgesetzt hatte.

Ich fand die Vorstellung abwegig, dass ich gemeint haben könnte, dem StB käme es gerade darauf an, dass nur ja die Gesellschafter nicht einzutragen sind, wenn ich doch nicht einmal wissen sollte, dass Gesellschafter überhaupt einzutragen sind. Leider kann ich dich davon anscheinend nicht überzeugen und meinetwegen, vllt ist die Vorstellung ja doch nicht so abwegig.

Naya; wenn es mit der Plattform nur langsam genug abwärts geht, wird es nicht die letzte Gelegenheit bleiben, es besser zu machen.