Guten Tag zusammen,
hallo,
Hallo,
welche punkte werden denn in der nebenkostenabrechnung
berücksichtigt? es gibt doch versicherungen etc, die nicht
über die NKA abgerechnet werden dürfen, oder?
um hier den Versuch zu unternehmen etwas Licht ins Dunkel zu bringen kurz wie folgt zusammengefasst:
Es können die Kosten abgerechnet werden, welche im Mietvertrag angegeben sind, auch ein Verweis auf die lt. § 2 Betriebskostenverordnung (http://bundesrecht.juris.de/betrkv/__2.html ) ist zulässig. Unzulässig hierbei sind in der Regel Kosten die die Betriebskostenverordnung nicht vorsieht jedoch im Mietvertrag aufgeführt sind (Häufig Verwaltungskosten, Kosten für Versicherungen die den Vermieter gegen Mietausfall oder Verfahrenskosten schützt).
Es sind die Umlageschlüssel anzuwenden, welche im Mietvertrag angegeben sind, sind keine angegeben erfolgt die Abrechnung nach Wohnfläche. Abweichend können Schlüssel verwendet werden, wenn der Vermieter vor Entstehen der Betriebskosten einen anderen Schlüssel angezeigt hat, dieser eher an einer Verbrauchsorientierung liegt und den Mieter nicht in besondern Maße benachteiligt.
die gesamtsumme der ganzen versicherungen und des
allgemeinstroms werden durch die quadratmeter geteilt und dann
pro wohnung hochgerechnet, oder?
Allgemeinstrom ist zu weitläufig gefasst, zu Allgemeinstrom würde auch Energie zählen, die an frei zugänglichen Steckdosen abgenommen werden kann und deren Verwendungszweck nicht eindeutig den Betriebskosten zugeordnet werden kann. (Treppen-)hausbeleuchtung ist das bessere Wort.
wie verhält sich das in einem
3 parteien haus; 2 wohnungen an privat vermietet und 1 wohnung
gewerblich genutzt ? gibt es da besondere Regelungen?
Es gibt für verschiedene Betriebskosten verschiedene
Verteilerschlüssel. Entweder wird z.B. nach qm oder nach
Kopfzahl (in der Wohnung) berechnet. Oder nach Grundkosten und
Verbrauch.
Für Häuser in denen es zusätzlich gewerbliche Mieter gibt,
gibt es tatsächlich besondere Regelungen.
Dass es für gewerbliche Mieter besondere Regelungen gibt ist mir nicht bekannt, ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
Aus diversen Gerichtsurteilen bei solchen Konstellationen lässt sich jedoch eine Bewertung ableiten die man so zusammen fassen könnte:
Ist aufgrund der Art des Gewerbes oder aus der Tatsache, dass es sich um ein Gewerbe handelt bei einzelnen Abrechnungspunkten davon auszugehen, die Verursachnung der Höhe der Kosten ist bei dem Gewerbebetrieb abweichend als bei einer zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeit bedingt, so ist diese Tatsache bei der Berechnung der Betriebskostenabrechnung Rechnung zu tragen.
Soll im Beispiel bedeuten:
verbraucht eine Wäscherei im Haus mehr Wasser als normale Mieter, so ist der Anteil der Wäscherei am Wasserverbrauch der Wäscherrei auch in der Betriebskostenabrechung zu berechnen.
Steigen Prämien von Gebäudeversicherungen wegen teilweise gewerbliche Nutzung des Objektes, so ist der erhöhte Anteil der Prämie der Versicherung in der Betriebskostenabrechnung der Gewerbeeinheit zuzuordnen.
Fühlt man sich in erheblichen Umfang bei einer Betriebskostenabrechnung benachteiligt, so ist es sinnvoll sich für den speziellen Fall beraten zu lassen. Hierbei sollte man natürlich nicht das Kosten / Nutzenverhältnis aus den Augen verlieren.
Gruß
Joschi