Inkasso

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo,

ich habe ein kleines Problem mit einem Inkasso Büro. Ich habe von meinem Stromanbieter, den ich bereits gewechselt hatte, eine Zahlungsaufforderung erhalten. Da ich zu dieser Zeit im Umzug war und viel zu tun hatte, habe ich diese zunächst nicht bezahlt. Später habe ich dann eine Mahnung erhalten, die ich auch nicht sofort bezahlt habe. Diese habe ich dann ca. eine Woche nach Zahlungsaufforderung wieder aufgefunden und sofort am Rechner bezahlt, online. Dies habe ich am 15.11.2010 getan, also Montags. Bis dahin hatte ich noch keinen Brief des Inkasso Büros erhalten. Am 17.11.2010 habe ich dann einen Brief des Inkasso Büros erhalten indem ich zu einer viel höheren Zahlung aufgefordert wurde. Ich habe mich dann mit dem Stromanbieter auseinandergesetzt und diese haben gesagt, dass die Sache erledigt sei. Jetzt bekomme ich ständig Briefe des Inkasso Büros mit der Aufforderung die Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Sie haben mir heute geschrieben, dass ihr Brief bereits am 14.11. versendet wurde.(Das war ein Sonntag???) Ich habe ihn aber erst am 17.11. erhalten und da war das Geld schon bezahlt. Sie behaupten jetzt aber, dass sie am 11.11.2010 beauftragt wurden und es unerheblich sei, ob ich das Geld inzwischen bezahlt habe.
Vielleicht kann mir jemand sagen, wie ich da weiter verfahren soll.

Vielen Dank!

Wie hoch war die Gesamtforderung?
Wie hoch ist die Forderung die das Inkassobüro jetzt noch stellt?
IUm welches Inkassobüro handelt es sich?

Wie hoch war die Gesamtforderung?
Wie hoch ist die Forderung die das Inkassobüro jetzt noch
stellt?
IUm welches Inkassobüro handelt es sich?

Also ich habe noch einmal nachgesehen und die Überweisung habe ich bereits am 13.11. getätigt, also einen Tag bevor der Brief losgesendet wurde. Die Wertstellung erfolgte am 15.11. und am 16.11. habe ich den Brief erhalten. Die Gesamtforderung lautete 120€ oder so. Jetzt wollen sie noch 55€, also die Bearbeitungsgebühr. Die Firma lautet ALTOR aus Heidelberg.

Die ALTO macht wies aussieht das Inkasso für Grossunternehmen, negatives hab ich nicht gesehen.

Gab es eine letzte Frist zur Überweisung bevor die die Bearbeitungsgebühr haben wollten oder war die schon vorher verlangt worden?

Inkassogebühren
Hallo Adalbert78,

ich denke, rechtlich ist die Sache so, dass das Inkassobüro ein Recht auf die Zahlung der Gebühren hat.
Schließlich wurde das Büro bereits am 11.11. beauftragt und da haben Sie die Zahlung noch nicht veranlasst. Leider hat sich der Eingang der Aufforderung mit der Überweisung überschnitten, jedoch ist das Büro bereits tätig gewesen und hat Unkosten gehabt.

An Ihrer Stelle würde ich die Bearbeitungsgebühren und die Auslagen des Inkassobüros ausgleichen um weiteren Ärger zu vermeiden, auch wenn Sie sich im Recht sehen.

Gesetzlich sind Sie bereits in Verzug geraten und die Telefonfirma kann ihre zu bekommende Forderung einfordern.

Sprechen Sie doch mit dem Inkassobüro, ob Sie Ihnen mit der Summe ein wenig entgegenkommt. Wenn Sie freundlich Ihr Anliegen vortragen, können Sie Glück haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Aussage helfen.

LG
Katzenpfote

Vielen Dank für die Antwort,

Theoretisch müsste es ja dann bei einer Mahnung aus so laufen, tut es aber nicht. Auf jeder Mahnung steht, dass diese hinfällig ist wenn der Betrag bereits in der Zwischenzeit geleistet wurde, warum ist das hier denn dann nicht so? Ich habe die Rechnung bezahlt bevor das Inkasso Büro überhaupt den Brief losgeschickt hat.
Mir geht es nicht um die 55€, mir geht es darum, dass ich 5 Monate lang auf eine Nachzahlung dieses Stromanbieters gewartet habe und diese jetzt sofort ein Inkassobüro beauftragen.
Was passiert denn, wenn ich das Geld nicht bezahle?

Moin moin, wenn Du nachweisen kannst das nach Eingang des Schriftsatzes des Ink.Büros alles bezahlt war, brauchst Du auch nichts an d. Inkasso Büro zahlen. Die bluffen jetzzt um Dich abzuzocken.
Wichtig ist, Du musst es nachweisen können.
Sonst ganz ruhig bleiben u. ebwn nur der Forderung des Ink.Büros schriftl. widersprechen.

lg horst

Was passiert denn, wenn ich das Geld nicht bezahle?

Dann könnten Sie einen Mahnbescheid bekommen. Da Sie diesen bestreiten werden, würde die ganze Sache vor Gericht enden. Sprich, das Inkassobüro würde für die entstandenen Gebühren, die Klage einreichen. Auch wenn es sich nur ein paar Euro handelt. Inkassobüros sind frech!

Das Problem in Ihrem Fall ist, dass Sie bereits in Verzug geraten sind. Das Gesetz sieht es so, dass der Gläubiger (Stromfirma) noch nicht einmal eine Mahnung rausschicken muss. Sie kommen ganz automatisch in den Verzug und das Inkassobüro hat dann recht, ihnen stehen also die Gebühren zu, weil sie beauftragt wurden bevor das Geld bei dem Gläubiger eingegangen ist.

Ich rate Ihnen wirklich die Zahlung zu veranlassen! Sie bekommen schneller einen Mahnbescheid, als Sie gucken können! Selbst wenn Sie vor Gericht Recht bekämen - Ärger und Zeitverlust haben Sie dadurch allemal.

Es tut mir leid, Ihnen nichts besseres sagen zu können. Vielleicht gibt es auch noch einen rechtlichen Kniff, den ich nicht kenne. Das glaube ich aber nicht.
Was sagen denn die anderen Experten?

LG
Katzenpfote

Hallo!

Also ich hatte das Geld an den Stromanbieter bereits am 13.11. bezahlt und am 15.11. haben die Ihren Brief weggeschickt. Ich habe denen mitgeteilt, dass ich das Geld bereits überwiesen habe. Gestern wollten sie dann die Bearbeitungsgebühr von mir haben.

Vielen Dank, ich sehe das eigentlich auch so. Wieso bist Du Dir da so sicher wenn ich fragen darf? Eine andere Expertin sieht das nämlich total anders. Ich werde es aber definitiv nicht bezahlen.

Danke

Hallo, ich arbeite f. eines d. größten Inkassobüros Deutschland… :wink::wink:

Beste Feiertage :wink:

Die Frage ist,m ob schon vorher von einer Bearbeitungsgebühr die Rede war.
Falls nicht, würde ich mit eingeschriebenem Brief mitteilen, dass Du die Schuld beglichen hast und keine weiteren Zahlungen mehr leistest.

Na dann…

Ich wünsche auch schöne Feiertage und einen guten Rutsch!

Vielen Dank noch einmal

Hallo, ich arbeite f. eines d. größten Inkassobüros
Deutschland… :wink::wink:

Beste Feiertage :wink:

Also im ersten Brief des Inkasso Büros war neben der aufgelisteten Rechung des Stromanbieters auch eine Bearbeitungsgebühr dabei. Die wurde da aufgeschlagen. Aber als ich diesen Brief erhalten habe, war das Geld schon bezahlt. Es wurde zuvor auch nie mit Inkasso gedroht. Die haben mir erst geschrieben, nachdem ich das Geld überwiesen hatte.

Die Frage ist,m ob schon vorher von einer Bearbeitungsgebühr
die Rede war.
Falls nicht, würde ich mit eingeschriebenem Brief mitteilen,
dass Du die Schuld beglichen hast und keine weiteren Zahlungen
mehr leistest.

Dann eingeschriebenen Brief an den Stromanbieter und das Inkassobüro dass bezahlt wurde bevor die die Mahnung bekommen hast und die sache als erledigt ansiehst

ICH würde wie folgt retournieren :

Sehr geehrtes Inkassobüro
Sehr geehrter Herr Inkassomandatar
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück !
Mit der Weitergabe meiner daten gem BDSG sowie mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einvesratnden.Weitere Inkasso bzw Anwaltsbriefe werden nicht zur zahlung meinerseuts führen. Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen und diesen Widerspruch nicht wieder zurückziehen

gruß

Eine erfolgreich durchgezpgene Klage expl wg Inkassogebühren eines externen Inkassobüros ist mir bisher nicht bekannt
Die Rechtsprechung ist - vorsichtig ausgedrückt - sehr uneinheitlich ! Die meisten gerichte dezimieren diese gebühren erheblich oder streichen sogar komplett.
Aus diesem Grund ist eine Klage expl wg Inkassogebühren nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen absurd !

Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt

Vielen Dank für Deine Antwort, das ist genial. Ich freue mich schon, das loszuschicken, auch wenn die nur Ihren Job machen.

Vielen Dank noch einmal!

hallo
grundsätzlich mit inkassobüros keine vereinbarungen treffen etc…denn dann werden auch deren kosten fällig…sollen die ruhig klagen, was die meisten snicht am,chen da die gericht zum grossen teil diese kosten zuirückweisen, denn beim mb kommen gleiche kosten nocheinmal auf einen zu…sage doch deinem stromanbieter die sollen dir was schriftlich bestätigen das erledigt ist und lege es diesem institut dann vor

gruß

plappermaul

Die Wahtscheinlichkeut das die klagen ist so groß wie der Eintritt Westerwelles in die CSU

Hallo,

ich habe das Inkasso Büro unter einer ähnlichen, wie von Ihnen vorgeschlagenen, Formulierung angeschrieben und heute erneut Post erhalten mit folgendem Wortlaut:

"In obiger Angelegenheit haben sie die Hauptforderung des Gläubigers erst beglichen, nachdem unser Haus mit dem Einzug der Forderung beauftragt wurde und sie unser Mahnschreiben erhalten hatten.

Gemäß § 286 BGB befanden sie sich im Zahlungsverzug, nachdem sie auf die Aufforderung des Gläubigers keine Zahlung geleistet haben. Sie sind nach §§280,286 BGB verpflichtet, dem Gläubiger den durch Ihre Zahlungsverzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten, die durch unsere Inanspruchnahme entstanden sind. Bei rechtzeitiger Zahlung wären diese Kosten nicht entstanden."

Das hört sich für mich ja recht logisch an, oder bin ich trotzdem nicht verpflichtet zu zahlen.

Vielen Dank schon einmal für die Mühe.

Gruß