Insolvenz, vorzeitige %tuale Abfindung der Gläubiger

Liebe/-r Experte/-in,
ich hoffe, jemand kann mir helfen.
War bis vor 3 Jahren selbständig. Mußte dann Inso anmelden. Regelinsolvenz. Verfahren wurde vor 1 Monat geschlossen.
Insolvenz läut nunmehr 3 Jahre, also noch 3 Jahre übrig bis zur Restschuldbefreiung. Da ich schon älter bin und mich nun mächtig ins Zeug legen muß (will nicht als Rentner zum Sozialamt wandern, LV und Wohnung ja leider alles weg)habe ich vor zu versuchen, meine Gläubiger mit 5-10 % des Betrages, der angemeldet wurde, abzufinden. Mein Sohn würde hierfür für mich einen Kredit aufnehmen, den ich dann abbezahle (Bin seit 4 Monaten wieder in Brot und Arbeit).Kann mir da jemand helfen, ob so etwas überhaupt möglich ist und wie das Procedere abläuft. Einer der Hauptschuldner ist leider das Finanzamt.
Schon jetzt vielen Dank für Hife.
Ingrid

Hallo Ingrid,
innerhalb des laufenden Hauptverfahrens hätte dies Sinn gemacht, da mit dem von Dritter Seite bereitgestellten Geld ein Insolvenzplan ausgearbeitet hätte werden können.
Leider hast Du nicht geschrieben, warum Du die Gläubiger abfinden willst. Du schreibst, dass Du in Lohn und Brot bist, also werden doch die pfändbaren Beträge, sofern welche anfallen, an deinen Treuhänder abgeführt. Somit kommst Du doch deinen Obliegenheitspflichten nach. Die Insolvenz ist so oder so vermerkt und in deiner Schufa eingetragen.
Teile mir/uns bitte den Grund mit, warum Du zum jetzigen Zeitpunkt deine Gläubiger abfinden möchtest.

Das ist ein frommer Wunsch !
Innerhalb einer Inso gibt es keine Vergleiche.

Die einzige Möglichkeit wäre, wenn alle zur Inso angemeldetetn Forderungen vollständig bezahlt werden.Aber auch dann läuft die Inso noch bis zum Ende oder man hat Glück und erhält die sofortige Rechschuldbefreiung.

Hallo hans habenix,

das ist mir jetzt aber schwer verständlich. Irgendwer, leider weiß ich auch nicht mehr woher das Wissen kommt, hat mir einmal erzählt, dass dies serwohl möglich wäre, dass lediglich über 50 % der Gläubiger (Insosumme) damit einverstanden sein müssten, dann ginge das.
gruss Ingrid (danke für schnelle Antwort)

Hallo Deka,
möchte irgendwie schneller aus der Angelegenheit heraus. Ich weiss, dass das alles in der Schufa ist. Derzeit mache ich neben meiner Tätigkeit noch eine Weiterbildung und habe eventuell vor, mich in dem Bereich gegen Ende des nächsten Jahres selbständig zu machen. Da hätte ich gerne die Altlasten hinter mir.
Gruss Ingrid

der Insoverwalter weiß das ganz bestimmt und ohne den läuft eh nix

Hallo Ingrid,
die Selbständigkeit und das Insolvenzverfahren schließen sich nicht aus. Gem. § 295 Abs. 2 InsO obliegt es Dir, sofern Du selbständig bist, deine Schuldner so zu stellen, wie wenn Du ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wärst. Das bedeutet, du würdest als selbständige einen pfändbaren Betrag auf Grundlage eines fiktiven Arbeitseinkommens, welches deiner Ausbildung und deinem Alter entspricht an den Treuhänder zahlen.
Beispiel: Industriekauffrau netto 1.450 € keine unterhaltsberechtigten Personen ergibt einen pfändbaren Betrag in Höhe von 324,50 monatlich. Dieser Betrag wäre von Dir an die Masse abzuführen, egal ob Du einen Überschuß in Höhe von 500 € oder 5.000 € monatlich erwirtschaftest. Viele Treuhänder berechnen leider diesen pfändbaren Betrag falsch, in dem Sie einfach den Überschuss minus Steuern minus Krankenversicherung berechnen, das ganze durch 12 teilen und hiervon die pfändbaren Beträge berechnen.
Zu deiner eigentlichen Fragestellung. Es gibt 2 Möglichkeiten für dich: Bei der ersten Möglichkeit würde dein Sohn mit Hilfe eines Anwalts unter dem Vorbehalt der Zustimmung aller Gläubiger, den Gläubigern anbieten gegen eine Zahlung von 5 bis 10 % auf ihre Forderungen zu verzichten. Die andere Möglichkeit wäre, dass dein Sohn die Forderungen aufkauft und anschließend die Rücknahme erklärt. Sobald keine Forderung mehr vorhanden ist, kann dann ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass die Verfahrenskosten in Gänze bezahlt sind. Da du allerdings das Finanzamt als Hauptgläubiger hast, werden beide Möglichkeiten voraussichtlich nicht zum Zuge kommen.
Mein Vorschlag daher, kalkuliere alles durch, mach dich ggf. selbständig, stelle deine Gläubiger so, als würdest Du ein angemessenes Dienstverhältnis eingehen und zieh die 3 Jahre noch durch.

Hallo Deka,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn ich Dich richtig verstehe, so müsste es sein, wenn ich (übertrieben) 100.000,-- Euro Überschuß erwirtschafte, die ich versteuern müsste, wenn ich den Beruf hätte, den Du gesagt hast nur die 3… abgeben. Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, da ja die Inso-Tabelle nur bis 3… tausend geht pro Monat netto, danach sei alles pfändbar.
Es ist aber derzeit so, dass ich 1650,-- netto habe, durch Steuerfreibeträge 1950,–(viele Fahrtkosten, Lehrgangskosten, da weiß ich auch nicht, was ich da wirklich an den Insoverwalter abtreten muß. Ich habe ihm das alles mitgeteilt, von dem Job und den hohen Kosten, aber bisland (seit über 3 Monaten hat dieser sich nicht gemeldet, auch nicht bei meinem Arbeitgeber) Will mich dann im nächsten Jahr noch zusätzlich selbständig machen. Dann kämen, so Gott Hilf, noch weitere Einnahmen hinzu. Wie sieht denn das dann überhaupt aus. Nach dem, was Du geschrieben hast, müßte ich ja garnichts weiter abgeben und das kann ich mir einfach nicht vorstellen. Oder habe ich Dich da einfach verkehrt verstanden.
Sind eine ganze Menge Fragen. Für Antwort wäre ich aber sehr dankbar.
Ingrid

Hallo Ingrid,
um nicht die Grenze zur Rechtsberatung zu überschreiten gebe ich dir einfach mal ein paar Fakten an die Hand.
BGH Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZB 133/07
Zitat Begründung: „Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass § 295 Abs. 2 InsO die vom Schuldner abzuführenden Beträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg seiner selbständigen Tätigkeit ablöst. Zu berechnen ist das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit. […]
Der entsprechende Beschluss ist der Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413, 414 Rn. 13).
Randnummer 13 ist für dich der entscheidende Punkt.
Die vorgenannten Entscheidungen findest du in der frei zugänglichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofes.
Die erhöhten Aufwendungen die man hat sind für den Treuhänder erst einmal unrelevant, da dieser die pfändbaren Beträge stur nach der Tabelle berechnet. Wenn man der Meinung ist, dass der verbleibende Betrag nicht ausreicht (aufgrund von diversen Belastungen z.B. Lehrgangskosten etc.) , kann man einen Antrag an das Vollstreckungsgericht zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen. Hierbei rate ich Dir allerdings, dich von einem Anwalt beraten zu lassen. Dieser wird dann den Antrag entsprechend ausformulieren.

Hallo Ingrit,
nach meinem Wissen müsst Ihr alle Gläubiger schriftlich benachrichtigen (an einen Tisch)um diesen Kompromis bzw Angebot zu erläutern.
Wenn alle einverstanden sind geht das klar,wenn allerdings einer nicht mitmacht wird es wohl nicht gehen.Auch das Finazamt ist einem Kompromis nicht abgeneigt.
Wenn die Restschuldbefreiung möglich ist gild das, so weit ich weis für alle Schulden bzw Gläubiger und diese wären Blöd nicht anzunehmen.
Restschuldbfreiung geht nur ,wenn kein Strafbestand vorliegt im Zusammenhang mit der Insolvenz.
Auch Rücksprache mit Insolvenzverwalter!
Gernhelfe ich Euch wenn ich kann mfg
Jörg Nazarow Mail: [email protected]

Hallo Ingrid,

bitte geben Sie mir einige Eckdaten:

  1. Haben alle Gläubiger, die Sie ehedem hatten, angemeldet?

  2. Wieviel verdienen Sie netto?

  3. Wieviel wollen Sie als Vergleichssumme anbieten?

  4. Ihr Familienstand und Anzahl der Unterhaltsberechtigten?

  5. In welchem Beruf sind Sie tätig

Gruß

Der Internationale

Hallo,
danke für Antwort.
Also, es verhält sich so.
zu den einzelnen Punkten

  1. Es haben nicht alle Gläubiger angemeldet. Der Hauptgläubiger, die Bank, hat darauf verzichtet, warum auch immer.
  2. netto 1680,-- (mit eingetragenem Steuerfreibetrag ca. 1850,–) Will aber zusätzlich mich nächstes Jahr selständig machen, somit könnte es hoffentlich mehr werden
  3. eingetragene Gläubiger Summe total ca. 50.000,–
    Hatte an 5-10 % gedacht.
    Sollten wohl keine mehr hinzukommen, da das Verfahren geschlossen ist.
  4. Bin ledig mit 1 Kind welches noch studiert in den nächsten voraussichtlich 1 1/2 bis 2 Jahren
  5. Tätig als IT Kauffrau, Ausgebildet als Groß-und Außenhandelskauffrau.

Ich würde mich freuen, wenn ich hier Hilfe erhalten könnte, da ich schlichtweg, obwohl mittlerweile nicht mehr unwissend (leider) in Insolvenzdingen, leider mich trotzdem nicht zurechtfinde.

Schon mal herzlichen Dank für Antwort.
Ingrid

Na, dann hoffe ich mal, dass sie das nicht sind. Werde dann vielleicht mal nächste Woche vorpreschen bei Gericht.
Danke für Antwort

Hallo Deka,
danke für Antwort. Hab mir das alles mal angesehen, habe aber das Gefühl, dass es das nicht recht trifft. Vielleicht sollte ich doch mal einen Anwalt befragen. Problem ist nur, dass das wieder total ins Geld geht und meine Erfahrungen mit Anwälten durch die Bank sehr schlecht war.
Trotzdem nochmals vielen Dank
Ingrid

Hallo Ingrid,

auf keinen Fall den geplanten Vergleich eingehen!!!

Ein evtl. Vergleich wirkt allein gegen die Gläubiger,die im Verfahren angemeldet haben. Die übrigen (ohne Anmeldung) können dann wieder auf Sie losgehen.

Eine Restschuldbefreiung wirkt gegen alle!

Bei Ihrem Netto geben Sie doch nur 160 Euro pro Monat ab. (Übrigens auch, wenn Sie selbständig sind und mehr verdienen, denn Früchte einer Selbständigkeit muß der Insolvente nicht abgeben.

Abschließend: Vergleich NEIN; RSB absitzen.

Gruß

Der Internationale

Hallo,
danke für Antwort. Jetzt bin ich aber ganz verwirrt.
Ich dachte, dass man von allen Einkünften, die einem netto zur Verfügung stehen,über der Pfändungsfreigrenze, einen gewissen Teil, in meinem Fall wohl 50 % abgeben muß. Soll das heißen, dass lediglich der Teil abgegeben werden muß, der aus einem Angestelltenverhältnis erwirtschaftet wird. Man erwirtschaftet doch zusätzlich (hoffentlich) noch aus selbständiger Tätigkeit netto Geld. Davon muß man dann nichts abgeben? Das kann ich kaum glauben. Gibt es da irgendwelche Gesetzesentscheidungen, wo man mal nachlesen kann. Mein Inso-Verwalter ist, da bei mir nichts zu holen ist, nicht gerade eifrig und ich versuche so wenig Kontakt zu haben wie möglich.
Auch hab ich noch eine Frage. Ich habe gehört, dass das Finanzamt sich bei Steuerrückerstattungen an den dann zurückzuerstattenden Beträgen gütlich hält und diese nicht zurückgibt. Kann so etwas denn sein? Damit würde dieser Gläubiger doch den anderen gegenüber bevorteilt. Weiterhin benötigt man diese Rückerstattungen doch auch, da man doch die Kosten für die Ausübung der Tätigkeit hatte. Gibts da auch irgendeine Entscheidung?
Vielen Dank im voraus für Antwort.
Gruss Ingrid

Hallo Ingrid,

frag bitte einen Anwalt, damit dieser im Bilde ist, gib ihm direkt die BGH-Urteile an die Hand.
Mehr als daraufhin zu weisen, dass der BGH dies bereits als Leitsatzentscheidung ausgeurteilt hat ist mir nicht möglich.
Viel Erfolg für die Zukunft
Deka

Werd ich dann wohl machen. Vielen Dank

Gruss Ingrid

Hallo,

in der Insolvenzordnung steht:

§ 295 Obliegenheiten des Schuldners

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die
Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein
angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Zum Finanzamt: Ja das Finanzamt kann Steuererstattungen bis zum Ende der WVP aufrechnen.

Gruß
INTI

Liebe Ingrid,

diese Idee ist zwar nicht schlecht aber leider vom Verfahren sehr umständlich und kompliziert.

Vorallem das Finanzamt läßt bei Beträgen die sich im Insolvenzverfahren befinden nicht auf Verhandlungen oder Vergleiche ein und pochen auf den festgelegten Betrag.

Fakt ist Sie müssen alle Gläuber anschreiben bzw am besten soweit wie möglich persönlich aufsuchen oder telefonisch verhandeln und Summe X jeweils anbieten.
Dazu kommt eine festgelegte Frist damit Sie die Zeit nutzen können, um es mit der Bank abzuklären inwieweit bzw wie hoch der Kredit ausfallen soll.

Bitte bedenken Sie das mit Einverständnis der Gläubiger auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten ( Treuhänder) fällig werden.

MfG
Yvonn Dosse