Nichtnutzung von Teilstrecken eines Flugtickets
Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Dezember 2004 (117 C 269/04)
I. Leitsatz
Eine Regelung in den Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft, die die Inanspruchnahme aller im Flugschein enthaltenen Coupons in der vorgesehenen Reihenfolge vorschreibt, ist unwirksam.
II. Sachverhalt
Der Kläger hat mit der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Beförderungsvertrag geschlossen, der einen Hin- und Rückflug von Dresden nach Frankfurt beinhaltete.
Der Kläger hat den Hinflug von Dresden nach Frankfurt nicht in Anspruch genommen. Als er mit dem „unbenutzten“ Ticket den Rückflug von Frankfurt nach Dresden antreten wollte, wurde ihm das von der Beklagten mit dem Hinweis auf Ziffer 3.3.1 ihrer Beförderungsbedingungen verwehrt. Diese Ziffer bestimmt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle in ihm enthaltenen Coupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausgenutzt werden.
Der Kläger musste ein neues Flugticket kaufen, um befördert zu werden, und verlangt nun Schadensersatz von der Beklagten in Höhe von 340,32 Euro.
III. Aus den Entscheidungsgründen
Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz.
Die Regelung in den Beförderungsbedingungen, auf die sich die Beklagte beruft, verstößt gegen Paragraph 307 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Gemäß Paragraph 649 BGB ist der Kläger als Besteller jederzeit berechtigt, den geschlossenen Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teilkündigung ist zulässig, es sei denn, sie ist dem Unternehmer deshalb unzumutbar, weil die ihm verbleibende Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird.
Eine Beschneidung dieses Kündigungsrechts in den Beförderungsbedingungen stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.
Die Argumente der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn ein Kunde einen Hinflug antritt, hingegen den Rückflug verfallen lässt, stellt sich dasselbe Problem für die Beklagte. Ein wirtschaftlicher Schaden entsteht ihr nicht, da es ihr unbenommen ist, im Falle des Buchens eines günstigen Hin- und Rückflugs die Erstattung des hälftigen Flugpreises bei Inanspruchnahme nur eines Flugs auszuschließen.
Es ist nicht als arglistig anzusehen, die Preisgestaltung der Beklagten, die in manchen Fällen für Hin- und Rückflüge einen günstigeren Tarif als für einen One-Way-Flug anbietet, auszunutzen. Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, dass die Buchung eines Hin- und Rückflugs gegenüber einem One-Way-Ticket nicht von Vorteil ist.
Aus: DRV-Rundmail vom 08.04.05
Mal gucken, bis wann die Airlines DAS umsetzen. Zum Teil haben sie ja schon damit begonnen, indem sie One-Way-Tarife anbieten.
bye
Rolf