IQ battle

Sehe ich ja eigentlich auch so, aber dann fiel mir das Wort
Willensmangel ein. Deine Meinung dazu?

Was den Abschluss des Vertrages angeht: unerheblich.

Was die Möglichkeit einer Anfechtung angeht: vielleicht. Mir ist allerdings spontan nicht klar, welche Folgen das hätte, und ich habe auch nicht die Zeit, es nachzulesen (vielleicht geht jemand anderes darauf ein).

Denn der Vertrag wäre nichtig, und es würden die §§ 812 ff. BGB gelten und zwar auch hinsichtlich dessen, was der Kunde von dem Unternehmen erlangt hat.

Problematisch ist auch die Anfechtungsfrist, denn die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen.

Mit anderen Worten: Ich habe noch keine Meinung dazu, und ehe ich eine habe, wird (hoffentlich) schon jemand mehr dazu geschrieben haben.

Levay

Sehe ich ja eigentlich auch so, aber dann fiel mir das Wort
Willensmangel ein. Deine Meinung dazu?

Was den Abschluss des Vertrages angeht: unerheblich.

Schon klar.

Was die Möglichkeit einer Anfechtung angeht: vielleicht. Mir
ist allerdings spontan nicht klar, welche Folgen das hätte,
und ich habe auch nicht die Zeit, es nachzulesen (vielleicht
geht jemand anderes darauf ein).

Denn der Vertrag wäre nichtig, und es würden die §§ 812 ff.
BGB gelten und zwar auch hinsichtlich dessen, was der Kunde
von dem Unternehmen erlangt hat.

Problematisch ist auch die Anfechtungsfrist, denn die
Anfechtung muss unverzüglich erfolgen.

Ich komme nur drauf, weil gestern ein Bericht über dumme Jugendliche kam, die kostenlose SMS für 7 Euro im Monat gewonnen hatten. Ein Anwalt fabulierte was davon, daß der Vertragsbindungswille fehlen würde und man vom Vertrag nach Rechnungserhalt zurücktreten könne. Das fand ich ein bißchen wagemutig.

Ich bin auch für Anfechtung nebst Ersatz des entstandenen Vertrauensschaden nach 122, den ich hier im Bereich von null ansiedeln würde.

Gruß,
Christian

Ein Anwalt fabulierte was davon, daß der
Vertragsbindungswille fehlen würde und man vom Vertrag nach
Rechnungserhalt zurücktreten könne. Das fand ich ein bißchen
wagemutig.

Hallo,

da gab es vor Urzeiten mal verschiedene Theorien. Die Willenstheorie bzw. die Erklärungstheorie. Letzte hat sich durchgesetz und eine Willenserklärung ist so zu verstehen, wie sie der Erklärungsempfänger verständigerweise verstehen durfte. Willenstheorie folgt (wie das Wort sagt) dem inneren Willen. Dass das problematisch im Geschäftsverkehr ist (was weiss der Partner schon, was der andere denkt), leuchtet ein.

Last but not least: Wenn man dennoch eine Anfechtung oder Widerruf hinbekommt, muss man m.E. nicht 30 EUR zahlen sondern nur Ersatz der Aufwendungen und diese dürften bei online-spielen marginal ausfallen.

Mfg vom

showbee

Falsch
ein vertrag ist dann nichtig, wenn eine der parteien nicht wußte, dass er einen vertrag abschließt.
die firma wäre hier in diesem falle in der beweislast, dass du vorsätzlich gehandelt hast und einen vertrag eingehen wollte, dies dürfte aufgrund der art und weise wie der preis dort steht schwierig werden.
denn der preis ist nicht in zahlen dort abgebildet und es ist nunmal gang und gebe, dass man im internet daten von sich angibt ohne einen vertrag (mit kosten) eingehen zu wollen, somit muss man wohl nicht über den text unten stolpern.
ich habe nicht alle experten-meinungen hier dazu durchgelesen, aber merkwürdigerweise scheinen die meisten hier den fehler bei dir zu sehen (und stellen dies in beleidigender art dar) was mir unverständlich ist.

der nächste schritt der firma wird die drohung mit einem inkasso-unternehmen sein. ab dann wird es interessant, weil sich inkasso unternehmen strafbar machen, wenn diese unberechtigte forderungen durchsetzen (und moskau-inkasso ist für den betreiber der website definitiv zu teuer, keine angst)

btw: hast du keinen rechtschutz?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

also meine lieben experten,

die einen machen sich über Person A lustig die anderen (wenige, aber immerhin!) sagen Person A hat recht, wenn sie sich aufregt.

Ja und nu? Ich steh jetz ratlos da…

Klar ist: Weder wusste Person A von 30 euro, noch wollte sie einen Vertrag.

Also soll Person A es nun drauf ankommen lassen und an die betreffende firma schreiben, dass man nicht zahlt… oder wie oder was?

An diesr stelle nochmal danke an diejenigen die sich ihr häme ersparen!

roger

ein vertrag ist dann nichtig, wenn eine der parteien nicht
wußte, dass er einen vertrag abschließt.
die firma wäre hier in diesem falle in der beweislast, dass du
vorsätzlich gehandelt hast und einen vertrag eingehen wollte,
dies dürfte aufgrund der art und weise wie der preis dort
steht schwierig werden.
denn der preis ist nicht in zahlen dort abgebildet und es ist
nunmal gang und gebe, dass man im internet daten von sich
angibt ohne einen vertrag (mit kosten) eingehen zu wollen,
somit muss man wohl nicht über den text unten stolpern.
ich habe nicht alle experten-meinungen hier dazu durchgelesen,
aber merkwürdigerweise scheinen die meisten hier den fehler
bei dir zu sehen (und stellen dies in beleidigender art dar)
was mir unverständlich ist.

der nächste schritt der firma wird die drohung mit einem
inkasso-unternehmen sein. ab dann wird es interessant, weil
sich inkasso unternehmen strafbar machen, wenn diese
unberechtigte forderungen durchsetzen (und moskau-inkasso ist
für den betreiber der website definitiv zu teuer, keine angst)

btw: hast du keinen rechtschutz?

also eben stand hier ncoh ein prima artikel von einem "atn MOD: Habe die Emailadresse zum Schutz vor Spam entschärft.

ein vertrag ist dann nichtig, wenn eine der parteien nicht
wußte, dass er einen vertrag abschließt.

Falsch! Das ist ganz schlicht und ergreifend nicht richtig!

der nächste schritt der firma wird die drohung mit einem
inkasso-unternehmen sein. ab dann wird es interessant, weil
sich inkasso unternehmen strafbar machen, wenn diese
unberechtigte forderungen durchsetzen

So auch nicht richtig.

Levay

die einen machen sich über Person A lustig die anderen
(wenige, aber immerhin!) sagen Person A hat recht, wenn sie
sich aufregt.

Klar hat sie Recht, sich aufzuregen. Das ändert aber doch an der Rechtslage nichts. Man kann ja über einiges nachdenken, meinetwegen über ein Anfechtungsrecht, aber doch nicht darüber, ob hier ein Vertrag zustande gekommen ist und schon gar nicht mit dem gebrachten Argument! Es ist eben nicht erheblich, ob jemand weiß, dass er einen Vertrag abschließt, weil nicht nur der Inhalt von Rechtsgeschäften, sondern auch das Zustandekommen vom objektiven Empfängerhorizont aus beurteilt wird, das heißt bei verständiger Würdigung aus Sicht eines gewissermaßen objektiven Dritten (§§ 157, 133, 242 BGB).

Levay

1 „Gefällt mir“

[MOD]
Hi,

also eben stand hier ncoh ein prima artikel von einem "atn

also eben stand hier ncoh ein prima artikel von einem "atn
MOD: Habe die Emailadresse zum Schutz vor Spam entschärft.

[MOD] Na ja. Niemand ist unfehlbar.

also eben stand hier ncoh ein prima artikel von einem "atn
Euren unseren Artikeln zu entschärfen. :smile:

Schönen Gruß

Christian [MOD]

1 „Gefällt mir“

Moien

OK, er steht ein paar cm
unter dem Button, aber er ist da und ohne Lupe lesbar. Die
Checkbox: „Ich habe die Teilnahmebedingungen & Informationen
gelesen“ hast du auch angekreuzt (der Link führt zu den AGB)

Da die Startseite so aufgebaut ist, dass sich die
Registrier-Felder und der „Anmelden“-Button über der
Information über die Gebühren befinden, erscheint der Hinweis
auf die Kosten nur zufällig dann auf dem Bildschirm, wenn man
die Seite ganz nach unten scrollt.

Beim letzten Kaufvertrag den ich unterschrieben habe war der Preis 5 cm unter dem Feld für die Unterschrift und einge weiter cm unter meinen Daten. Das ist nicht relevant, wenn man mit sowas vor den Richter tritt ist es Essig.

Hätte Person A diesen
gesehen, hätten sie nicht am „IQ-Battle“ teilgenommen. Dieser
irreführende Seitenaufbau ist doch nicht zufällig, sondern
wird forciert, um mit der Teilnahme an diesem Spiel dem
Anbieter „auf den Leim“ zugehen .

Jeder geht so gut auf Kundenfang wie er kann. Ein Gebrauchtwagen-händler wird auch die positiven Seiten seiner Angebote gross und oben hinschreiben und unten und klein die Haken aufzählen. Das ist rechtlich völlig OK. Wenn der Preis nicht dagewesen wäre …

Oder
glaubst du die fragen nur aus Spass an der Freud nach deiner
Adresse ?

Für ein Gewinnspiel muss man doch seine Daten angeben.

Und wie sollen die das Spiel finanzieren ? Da war keine Werbung, es waren ~ 1000 Euro Gewinn die Rede und der Server und die Seite müssen auch bezahlt werden. Dass die Addresse für irgendwas lukratives gebraucht wird war klar, oder ?

Und bei Gewinnspielen reicht die email völlig. Man kann die Gewinner anschreiben.

Das ist
doch schließlich auch der Trick hinter der seite! Zumal von
einer anderen Webseite mit "GRATIS IQ TEST " geworben wurde.
Nur gibts genau den Link zufälligerweise nicht mehr…

Das kannst du nicht nachweisen. Und selbst wenn: das ist einfach nur eine Fehlinformation eines dritten, daraus lässt sich kein Strick für den Anbieter drehen.

Z.B. sollte einem bei dem fettgedruckten Punkt:
3. Preise, Zahlungsbedingungen
ein Licht aufgeben, oder ?

Du liest immer und überall jeden link und die AGBs tutti
completti?

Nein, natürlich nicht. Und wenn der Preis nicht beim Einschreibeformular genannt gewesen wäre hätte es die von mir angegebene Addresse mich auch erwischt. Sobald es um mein Geld oder Daten im denen man an mein Geld kommen könnte geht werd ich sehr misstrauisch.

Wenn du den Anwalt nicht bezahlen musst und es schief gehen
darf… klar, kann man versuchen.

hm, gut danke. Die Frage ist: Wie oft versuchen
Online-abzocker ihr Recht durchzusetzten?

Oft, aber meistens nur bis kurz vor dem Gerichtstermin. Man will ja nicht auffallen.

hm, klingt nich so schön. Und nachträglich nachkarten weil die
webseite zwischendurch 15 min nicht erreichbar war und somit
die eigentliche Gewinnmöglichkeit aufgrund der zeitlichen
Aussetzer extrem beschränkt wurde?

Keine Chance. Da steht nix zum Thema Ausfallsicherheit oder jederzeit Mitmachen.

cu

der andere
übernimmt sie im Zitat auch in seinen Artikeltext.

Hups, war nicht meine Absicht. Danke fürs Korrigieren.

Gruß,
Christian

der andere
übernimmt sie im Zitat auch in seinen Artikeltext.

Hups, war nicht meine Absicht. Danke fürs Korrigieren.

Ich war auch nicht schlauer. :smile:

Gruß

Christian

und was sagst du zu folgendn argumenten?

Also, ich finde die Rechtslage hier bei weitem nicht so eindeutig, wie der Rest der Welt das hier vertritt. Aus meiner Sicht hat Person A gute Chancen zu argumentieren, dass sie die 30 EUR nicht zahlen muss. Die Entgeltregelung ist nämlich meiner Meinung nach überraschend und daher nach §305c Abs. 1 BGB unwirksam. Dass die Klausel überraschend ist, ergibt sich aus meiner Sicht aus folgendem:- Das Angebot ist wie ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit bzw. wie ein Preisausschreiben aufgemacht (nicht aber wie eine entgeltliche Dienstleistung); Preisausschreiben sind üblicherweise nicht mit einem „Eintrittsgeld“ verbunden.- Weder auf der Titelseite, noch auf der Seite „Vorschau/Info“ oder den FAQs wird auch nur ein Wort darüber verloren, dass hier irgendetwas entgeltlich sei. - In den AGBs muß man schon sehr genau hinschauen, um zwischen Datenschutz und Haftungsbeschränkungen den Dreizeiler über das Entgelt nicht zu übersehen.- Bei der Anmeldung steht der Hinweis auf das Entgelt im Fließtext am Ende der Seite nach dem Anmelden-Button, also dort wo sich bei seriösen Online-Unternehmungen üblicherweise keine für den Vertragsschluss relevanten Angaben mehr befinden, sondern allenfalls noch allgemeiner, belangloser Kram wie Eigenwerbung des Webdesigners, Standardlinks etwa zur Sitemap, zum Impressum, zum Kontaktformular oder sonstwohin. Außerdem ist der Hinweis nur durch Scrollen zu erreichen und das auch nur dann, wenn man die Seite über den Anmelden-Button hinaus bis zum Ende scrollt.Ich kann mir kaum eine Regelung vorstellen, die überraschender wäre.Der Anbieter kann meiner Meinung nach auch nicht argumentieren, dass eine Vergütung stillschweigend vereinbart worden wäre (§612 BGB). Das würde nämlich voraussetzen, dass es sich hier um eine Leistung handelt, die üblicherweise nur gegen Geld erbracht wird. Die Aufmachung als belangloses Spielchen bzw. Preisausschreiben ist keine gute Grundlage, um das zu vertreten.Unabhängig davon ist das ganze möglicherweise auch im Hinblick auf §4 Nr. 6 UWG nicht ganz unkritisch. Danach ist es nämlich grundsätzlich wettbewerbswidrig, die Teilnahme an einem Preisausschreiben von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen.Und schließlich könnte man sich auch noch die Frage stellen, ob das ganze nicht obendrein noch ein unzulässiges Glücksspiel ist. Ob da aber wirklich was dran ist, kann ich aus dem Stand nicht sagen.In Anbetracht des doch überschaubaren Kostenrisikos könnte man es da glatt mal auf einen Streit ankommen lassen. Dazu sollte man sich allerdings zuvor fachkundige Begleitung suchen …

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  1. Ich sehe hier keinen Raum für eine Inhaltskontrolle nach § 305. Das ergibt sich aus § 306 II, wonach an die Stelle unwirksamer oder nicht Vertragsbestandteil gewordener Klauseln die gesetzliche Regelung tritt. Welche soll das hier sein? Aus demselben Grund sind auch Preisauszeichnungen im Supermarkt keine AGB bzw. sind schon AGB, unterliegen aber nicht der Inhaltskontrolle (jedenfalls nicht über §§ 134, 138, 242 hinaus).

  2. Ich sehe hier auch kein Glücksspiel. Schon der Name Glücksspiel sagt ja, dass ein Glücksspiel eine reine Frage von Glück ist. Auf Wunsch schlage ich das gern noch mal im Kommentar nach, aber mir scheint es überhaupt nicht zu passen.

  3. Den Anspruch aus § 612 I würde ich mit denselben Gründen wie du ablehnen. Würde man das nicht, würde event. auch das Argument aus Punkt 1 nicht mehr greifen.

  4. Das UWG schützt Mitbewerber und nicht Kunden; m.E. (da bin ich mir nicht sicher) scheitert damit eine Nichtigkeit über § 134, auf die du vermutlich hinauswolltest. Abgesehen davon halte ich es für sehr zweifelhaft, dass hier ein „Preisausschreiben“ vorliegt.

Levay

  1. Ich sehe hier keinen Raum für eine Inhaltskontrolle nach §
  2. Das ergibt sich aus § 306 II, wonach an die Stelle
    unwirksamer oder nicht Vertragsbestandteil gewordener Klauseln
    die gesetzliche Regelung tritt. Welche soll das hier sein? Aus
    demselben Grund sind auch Preisauszeichnungen im Supermarkt
    keine AGB bzw. sind schon AGB, unterliegen aber nicht der
    Inhaltskontrolle (jedenfalls nicht über §§ 134, 138, 242
    hinaus).

hilfe, ich bin ein laie, entschuldige ich hab nur cut copy and paset verwendet von einer artikel der mir gestern zugestellt wurde! Hab ich der kürze halr nich erwähnt, mein fehler! Jedoch kann ich dem paragraphen wirwwar nicht ganz folgen…

  1. Das UWG schützt Mitbewerber und nicht Kunden; m.E. (da bin
    ich mir nicht sicher) scheitert damit eine Nichtigkeit über §
    134, auf die du vermutlich hinauswolltest. Abgesehen davon
    halte ich es für sehr zweifelhaft, dass hier ein
    „Preisausschreiben“ vorliegt.

also eien art preisauschreiben liegt ja nun definitiv vor, da man sich mt sine " IQ" um den preis bewirbt. Im vordergrund steht ja ganz klar das preisgeld und nicht der IQ test, auch wnen die motivation von Person A die war, sich auf eine assesment center ducrh derartige test vorzubereite. Aber das tut ja zunächst mix zur sache. Nochmal, die website wirbt vor allem mit dem kampf um das presigeld… und wer behauptet das preisgelder von irgendetwas ja bezahlt sein wollen, dann frag ich mich wie Fernsehsender und Zeitunge etc ständig Preisauschreiben veranstalten und man lediglich die telefongebühern hinblättern muss.

Levay, ich danke dir für deien argumentation, würd mich auch weiter freuen, deine position zu erfahren

roger

Levay

  1. Ich sehe hier keinen Raum für eine Inhaltskontrolle nach §
  2. Das ergibt sich aus § 306 II, wonach an die Stelle
    unwirksamer oder nicht Vertragsbestandteil gewordener Klauseln
    die gesetzliche Regelung tritt. Welche soll das hier sein? Aus
    demselben Grund sind auch Preisauszeichnungen im Supermarkt
    keine AGB bzw. sind schon AGB, unterliegen aber nicht der
    Inhaltskontrolle (jedenfalls nicht über §§ 134, 138, 242
    hinaus).

hilfe, ich bin ein laie, entschuldige ich hab nur cut copy and
paset verwendet von einer artikel der mir gestern zugestellt
wurde! Hab ich der kürze halr nich erwähnt, mein fehler!
Jedoch kann ich dem paragraphen wirwwar nicht ganz folgen…

Es soll aussagen: AGB-Recht ist nur anwendbar, wenn an Stelle einer unwirksamen Klausel eine gesetzliche Regelung treten kann. Das ist bei Entgelten aber meistens nicht der Fall.

also eien art preisauschreiben liegt ja nun definitiv vor

Keine Ahnung. Ich habe keinen UWG-Kommentar, und mit der Aussage, etwas sei „eindeutig“, bin ich ziemlich zurückhaltend. Aber selbst wenn: Das macht das zivilrechtliche Rechtsgeschäft nicht nichtig (wo man mich korrigieren möge, wenn es nicht stimmt).

Levay, ich danke dir für deien argumentation, würd mich auch
weiter freuen, deine position zu erfahren

Viel mehr fällt mir nicht ein :wink:

Levay

Neuigkeiten
in einem anderen Verbraucherschutzforum zum selben thema postet jemand das folgende: Was halte ihr davon?

Guten Morgen,
JEMAND ist auch in der gleichen Weise irregeführt worden. Es gab beim ersten Anklicken der Seite überhaupt keinen Hinweis auf Kosten; JEMAND hatt die AGB’s, die als Word-Dokument für die Registrierung mitversandt wurden, aufbewahrt. Da ist nur ganz allgemein die Rede von den Kosten, die bei der Bestellung angegeben wurden und die zu tragen seien etc. etc.

JEMAND hatte Zeugen dabei, die gesehen haben, daß vor dem Klick zur Teilnahme aber gar keine Kosten genannt wurden, auch nicht unten auf der Seite beim Scrollen.

Das war erst bei meiner Überprüfung drin. JEMAND habe sofort Widerspruch eingelegt - und wen wundert es, mit Hinweis auf die veranlasste Dienstleistung wird versucht, diesen abzulehnen. (Das war keine 30 Minuten später!)

Mittlerweile häufen sich die Hinweise das der Betreiber, die Kosten nachträglich auf die Seite gestellt hat. Viele haben davon vorher nichts gelesen.

Nach dem Fernabsatzgesetz, auf das sich der gute Vertreiber beruft, ist er jedoch verpflichtet, sachlich gut erkennbar und klar darauf hinzuweisen, welche Kosten anfallen und die Möglichkeit der Korrektur zu geben.

Wer unter Google „Fernabsatzgesetz“ eingibt, findet den Satz, aufgrund dessen der Betreiber Geld verlangt genauso wie die Sätze, aus denen hervorgeht, welche Pflichten er hat.

Einfach mal durchlesen: Mit Klarheit und Möglichkeit der Korrektur vor Bestellung ist das m.E. nicht so, wie das Fernabsatzgesetz es verlangt.

Ich denke, dass die Richter beim Amtsgericht Lüneburg das nicht sehr viel anders sehen werden. So kann frau/man das in Ruhe auf sich zukommen lassen.

Ärgerlich ist so etwas immer trotzdem. Und ich denke so wie die Seite aufgemacht ist, kann sie genausogut kostenlos sein - warum denn auch nicht? Es wäre überall möglich gewesen, dass dort Werbung plaziert ist und das ist für die Finanzierung von Spielen im Internet auch ganz normal.

Jeder, der zwischen freeware und shareware die Wahl hat, merkt das doch bei seriösen Anbietern sofort.

Also - eine Schlacht wird das. Notfalls vor Gericht.

Guts Nächtle

Doosie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wer hier clickt muss mir 30€ überweisen !

Es ist eben nicht
erheblich, ob jemand weiß, dass er einen Vertrag abschließt,
weil nicht nur der Inhalt von Rechtsgeschäften, sondern auch
das Zustandekommen vom objektiven Empfängerhorizont aus
beurteilt wird, das heißt bei verständiger Würdigung aus Sicht
eines gewissermaßen objektiven Dritten (§§ 157, 133, 242 BGB).

Levay

hmmm…sorry wenn ich mich nochmal einmische (und nicht sooooo rechtskundig bin), aber nach deiner these oben können unmündige, kinder, volltrunkene und absolut unzurechnungsfähige auch gültige verträge abschließen!?

es erscheint mir absolut unlogisch, dass man einen vertrag abschließen kann ohne darüber kenntnis zu haben.
also z.B. halte ich einem promi nen zettel zum signieren hin, der oben so gefaltet ist, dass dieser nicht sehen kann, dass es ein vertrag ist, welcher diesem zu zahlungen an mich verpflichtet…
kann doch nicht sien, oder?

gruß
=)