Ein Schulfall aus dem ersten Semester
Servus!
es erscheint mir absolut unlogisch, dass man einen vertrag
abschließen kann ohne darüber kenntnis zu haben.
Wer auf einer Versteigerung einem alten Bekannten zuwinkt, darf sich hinterher nicht beschweren, wenn der Auktionator für ne alte Vase 17.000 Euro von ihm haben will. Das ist „herrschende Meinung“ in der Juristerei seit vielen, vielen Jahren. Denn alle auf der Versteigerung wissen, was Winken bedeutet.
also z.B. halte ich einem promi nen zettel zum signieren hin,
der oben so gefaltet ist, dass dieser nicht sehen kann, dass
es ein vertrag ist, welcher diesem zu zahlungen an mich
verpflichtet…
kann doch nicht sien, oder?
Nö, kann nicht sien, kann noch nichtmal sein. Hier fehlt zwar auch der „Erklärungswille“, also der Wille, etwas rechtlich Bedeutsames zu erklären. Der Unterschied ist nur: Man kann dem Prominenten nicht vorhalten, dass er den Gehalt seiner „Erklärung“ hätte erkennen müssen.
Wenn der Erklärungswille fehlt, ist das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht per se nichtig, sondern nur anfechtbar nach § 119 BGB.
So, und nun zu „iqbattle“. Da erklärt der, der ein Kreuzchen macht und auf den Button drückt: „Ich habe die Teilnahmebedingungen & Informationen gelesen
und akzeptiert und nehme ab sofort am IQBattle teil.“ sowie „Durch Betätigung des Button „Jetzt Anmelden“ beauftrage ich IQBattle.de, mich für die Teilnahme am IQBattle sowie für das IQBattle-Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis für die IQBattle-Teilnahme beträgt dreißig Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertssteuer.“
Ja wie anders soll man denn diese Erklärung verstehen? Bzw. wie will man sich da rausreden, dass der Erklärungswille gefehlt hat? Das wird nicht funktionieren. Die Rechtssicherheit ist wichtiger als die 30 Euro des Kunden, der sich zu REcht ärgert, denn ein bißchen gemein ist das schon. Aber keineswegs ungesetzlich.
Hier ein kurzer, aber guter Text zum Schulfall:
http://de.wikipedia.org/wiki/Trierer_Weinversteigerung
So, und jetzt zurück ins Regal mit dem alten „Medicus“…