Ist das Hacken von Büchereicomputern etc. erlaubt?

Hallo,
Ich würde gerne wissen, ob es rein theoretisch erlaubt ist (von der Gesetzlage her), freistehende Computer wie beispielsweise in der Bücherei zu hacken.
Diese Computer haben einen bestimmten Zweck (Bücherei: Suchfunktion der Bücher)

Ist es strafbar, das bestimmte Fenster (zb.: Suchfunktion) zu schließen und mit dem Computer andere Sachen zu machen???

Wie steht das Gesetz zu so etwas?

Denn eigentlich müsste es ja erlaubt sein (Fahrlässigkeit, wenn man das Schutzsystem so leicht umgehen kann)

Danke für eure Hilfe!

Wenn ihr mir einem Link zu einem Gesetzesabschnitt geben könntet, wäre das sehr nett!

LG
froechrissi

Ist es erlaubt in meine Wohnung einzudringen, wenn die Türe nicht abgeschlossen bzw offen ist?

Ist es erlaubt, Waren zu entwenden, weil diese draußen auf der Straße und nicht in den Geschäftsräumen ausgestellt wird?

Ist es erlaubt schwarz zu fahren, weil kein Kontrolleur im Bus sitzt?

interessanter Beitrag.
Und gegen welches Strafgesetz wird in dem Fall nun verstoßen ?

Hallo,

Ist es erlaubt in meine Wohnung einzudringen, wenn die Türe
nicht abgeschlossen bzw offen ist?

…ist es das denn nicht? Nur so eine Frage, ich bin hierzu ja kein Experte. Mir war nur so mal etwas aufgegabelt zu haben…

Gruß,

interessanter Beitrag.
Und gegen welches Strafgesetz wird in dem Fall nun verstoßen ?

ich würde das mal §202a StGB

zuordnen

§ 202a
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wieso sollte es? Es ist nach wie vor Hausfriedensbruch, unabhängig davon ob die Türe verschlossen ist oder nicht.

Hallo!

Ist es strafbar, das bestimmte Fenster (zb.: Suchfunktion) zu
schließen und mit dem Computer andere Sachen zu machen???

Nein, strafbar vermutlich nicht. Erlaubt aber deswegen auch nicht. Der Computer hat einen bestimmten Zweck, den der Hausherr festlegt. Wenn jemand den Computer zu einem anderen Zweck missbraucht, könnte der Hausherr das völlig rechtmäßig unterbinden, zum Beispiel durch ein Hausverbot. Sollte durch den Mißbrauch ein Schaden entstanden sein, könnte zudem Schadensersatz fällig werden.

Gruß,
Max

froechrissi

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die
nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang
besonders gesichert sind, unter Überwindung der
Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich lese in der Frage aber nichts davon, daß eine Zugangsicherung überwunden wird. Lediglich, daß ein Fenster mit einer Suchfunktion geschlossen wird. Daraus ein „Hacken“ zu machen, halte ich für weit hergeholt.

Nicht alles, was nicht erlaubt ist, ist gleich strafbar.

Gruß,
Max

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die
nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang
besonders gesichert sind, unter Überwindung der
Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich lese in der Frage aber nichts davon, daß eine
Zugangsicherung überwunden wird. Lediglich, daß ein Fenster
mit einer Suchfunktion geschlossen wird. Daraus ein „Hacken“
zu machen, halte ich für weit hergeholt.

Deine Beschreibung ist für mich auch kein „Hacken“. Im UP steht ja auch was von "Fahrlässigkeit, wenn man das Schutzsystem so leicht umgehen kann. Daher denke ich, wird man ier nicht einfach das Browserfenster schließen / minimieren können, ohne dafür einen gewissen „Aufwand“ zu betreiben. Da hier aber auch bewusst das Wort „Hacken“ im UP benutzt wurde, setze ich voraus, dass es nur das Fenster für die Suche gibt und dieses lässt sich nicht „einfach so“ minimieren, sondern man muss einen gewissen Aufwand betreiben, um diesen „Schutz“ zu umgehen.

Der Gesetzgeber stellt hierbei keine hohen Ansprüche an den Schutz. Es genügen einfache Vorkehrungen, die dazu dienen, den Zugriff Unbefugter zu verhindern. Dass der Schutz überwindbar sein kann, ergibt sich von selbst. Er muss aber nicht einmal lückenlos gewährleistet sein. Gleiches gilt für das Ausnutzen von Systemlöchern oder sicherheitsschädlichen Einstellungen in Betriebsprogrammen

Nicht alles, was nicht erlaubt ist, ist gleich strafbar.

Gruß,
Max

Der Gesetzgeber stellt hierbei keine hohen Ansprüche an den
Schutz. Es genügen einfache Vorkehrungen, die dazu dienen, den
Zugriff Unbefugter zu verhindern. Dass der Schutz überwindbar
sein kann, ergibt sich von selbst. Er muss aber nicht einmal
lückenlos gewährleistet sein. Gleiches gilt für das Ausnutzen
von Systemlöchern oder sicherheitsschädlichen Einstellungen in
Betriebsprogrammen

…aber solange keine Daten ausgespäht werden?

Grüße,
Sebastian

Der Gesetzgeber stellt hierbei keine hohen Ansprüche an den
Schutz. Es genügen einfache Vorkehrungen, die dazu dienen, den
Zugriff Unbefugter zu verhindern. Dass der Schutz überwindbar
sein kann, ergibt sich von selbst. Er muss aber nicht einmal
lückenlos gewährleistet sein. Gleiches gilt für das Ausnutzen
von Systemlöchern oder sicherheitsschädlichen Einstellungen in
Betriebsprogrammen

…aber solange keine Daten ausgespäht werden?

Da teilen sich die Meinungen. Es gibt ja auch Leute die mehr oder weniger einen „Sport“ daraus machen, aber nicht die Absicht haben, Daten o.Ä zu erlangen

Vom Gesetz für eine Strafbarkeit gefordert wird zunächst ein „sich Verschaffen“ von Daten, was dazu führt, dass das „bloße Einhacken“ in fremde Datensysteme ohne Ausspähen von Daten nach Ansicht vieler Juristen straflos ist. Nicht alle Gerichte teilen diese Meinung. Außerdem ist für das „sich verschaffen“ von Daten nicht zwingend erforderlich, dass diese z.B. kopiert / heruntergeladen werden - hier reicht das bloße Ansehen (Lesen). Schon die bloße Sichtbarmachung auf dem Bildschirm nebst Kenntnisnahme genügt für eine Strafbarkeit, denn liest der Hacker einen Text, so hat er diesen ausgespäht.

Grüße,
Sebastian

Grüße
Stefan

§ 303 b Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

  1. eine Tat nach § 303 a Abs. 1 begeht
  2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
  3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
  3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Hallo !

Unerlaubter Zutritt verboten !

Selbst wenn eine Tür ein Fenster offen ist, bedeutet es nicht, dass jeder hanswurst dieses Gebäude oder dieses Haus oder diesen Raum einfach und ohne Aufforderung betreten
und einfach Veränderungen vornehmen darf.
Dein widerrechtliches Verhalten steht unter Strafandrohung.
Warum hast du diese Bibliothek nicht auf diesen Sicherheitsfehler nicht hingewiesen?
Nur für Menschen ohne Achtung vor dem Eigentum anderer gibt es keine Hemmungen.Ausserdem zeugt Diebstahl oder unerlaubte Wegnahme oder Veränderung von niedriger Intelligenz.

Gruss
Jürgen

Hallo!

Deine Beschreibung ist für mich auch kein „Hacken“.

Ok, dann haben wir einfach das UP unterschiedlich verstanden.

Lg,
Max

Hallo !
Nur für Menschen ohne Achtung vor dem Eigentum anderer gibt
es keine Hemmungen.Ausserdem zeugt Diebstahl oder unerlaubte
Wegnahme oder Veränderung von niedriger Intelligenz.

Gruss
Jürgen

Die Tatsache, dass wir hier immer noch von fiktiven Ereignissen / Situationen sprechen und die Art und Weise wie du den Autor des UP „anfährst“, lässt mich aber auf selbiges im Bezug auf deine Person vermuten

Nebenbei - Gruß schreibt man nicht mit ss …

Gruß
Stefan

Ich würde gerne wissen, ob es rein theoretisch erlaubt ist
(von der Gesetzlage her), freistehende Computer wie
beispielsweise in der Bücherei zu hacken.
Diese Computer haben einen bestimmten Zweck (Bücherei:
Suchfunktion der Bücher)

Ist es strafbar, das bestimmte Fenster (zb.: Suchfunktion) zu
schließen und mit dem Computer andere Sachen zu machen???

Das kommt darauf an, was das für „andere Sachen“ sind, die man mit dem Computer machen will, und was man mit dem Computer alles anstellen muß, bevor man diese „anderen Sachen“ tun kann. Das muntere Vorschriften-Raten in diesem Thread hat ja schon ein paar Straftatbestände, die zur Auswahl stehen, zu Tage gefördert, weitere sind z.B. §263a und §303a StGB. Und wenn die „anderen Sachen“ darin bestehen, beleidigende Sprüche in fremde Gästebücher zu schreiben, urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterzuladen, o.ä., dann ist da auch noch viel mehr drin. Der Phantasie sind da kaum Grenzen gesetzt.

Nichtsdestotrotz macht man sich aber nicht gleich schon dann strafbar, wenn man einfach mal ein Programmfenster schließt und stattdessen im Browser „Wiener Schnitzel“ googelt …

Unabhängig davon, ob das strafbar ist oder nicht, muß aber klar sein, dass zumindest der Eigentümer des Rechners jederzeit derartigen Unfug verbieten kann. Und er kann das u.U. auch sanktionieren, z.B. indem er Hausverbot erteilt - welches wiederum strafrechtliche Konsequenzen haben kann, wenn man sich nicht daran hält. Hat man mit dem Eigentümer ein Vertragsverhältnis (z.B. einen Vertrag über die Benutzung der Einrichtung, in der der Rechner steht), können sich aus diesem Vertragsverhältnis auch noch andere Folgen ergeben.

Je nach dem, was man an dem Rechner (oder mit ihm) veranstaltet, kann man sich auch schadensersatzpflichtig machen. Auch dazu reicht aber normalerweise nicht, „Wiener Schnitzel“ zu googeln.

Denn eigentlich müsste es ja erlaubt sein (Fahrlässigkeit,
wenn man das Schutzsystem so leicht umgehen kann)

Das ist Blödsinn. Eigentlich sollte jedermann völlig klar sein, dass man einen Gartentisch auch dann nicht klauen darf, wenn er ausnahmsweise nicht mit einer Eisenkette an die Hauswand gebunden oder einbetoniert ist. Es gibt einfach ein paar Dinge, die man sein zu lassen hat, auch wenn gerade niemand mit erhobenem Zeigefinger oder Verbotsschild daneben steht. Und wenn Du das noch nicht verinnerlicht haben solltest - was ganz so aussieht - dann wäre es eine gute Idee, das fix nachzuholen. Sonst wirst Du mit dem Rest der Welt (vor allem aber dieser mit Dir) noch viel „Spaß“ haben. Und zur Info: Der Rest der Welt sitzt bei dieser Art von „Spaß“ am längeren Hebel …

Nebenbei - Gruß schreibt man nicht mit ss …

Außer in der Schweiz.

Grüße,
Sebastian

werd ich beim nächsten surfen auf www.wer-weiss-was. ch berücksichtigen :smile:

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Hallo,

Nebenbei - Gruß schreibt man nicht mit ss …

Außer in der Schweiz.

werd ich beim nächsten surfen auf www.wer-weiss-was. ch
berücksichtigen :smile:

Gibt es denn in der Schweiz auch ein ‚Dortmund‘?
Gruß
loderunner

Der Name ist doch mit Sicherheit nur bewusste Irreführung :smile:
Wahrscheinlich kommt der Kollege Jürgen aus Bern :smile: