Ein Behinderter mit Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „B“ und dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ reist mit Begleitperson.
Der Behinderte besitzt wegen der fehlenden Wertmarke eine gültige Fahrkarte.
Bei einer Kontrolle wird der Begleitperson eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt mit der Begrüdung, der Schwerbehindertenausweis sei ohne Wertmarke ungültig und die Begleitperson brauche deshalb auch eine Fahrkarte.
Gemäß §145 SGB 9 und den Regeln der DB ( http://www.bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barri… Absatz 6.f Untzerstrich 3) wird die Begleitperson immer unentgeltlich befördert, unabhängig davon ob der Behinderte für die Fahrt zahlt oder eine Wertmarke besitzt.
Der Widerspruch gegen die Fahrpreisnacherhebung wurde durch die DB zurückgewiesen. Auf die Zahlung der Fahrpreisnacherhebung wird seitens der DB bestanden.
Die Behauptung des Kontrolleurs ist demnach falsch. Es wird also durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt. Die Fahrpreisnacherhebung ist ein finazieller Schaden (Vermögensverlust).
Ist das Verhalten des Kontrolleus / der DB Betrug im Sinne §263 StGB?