Ist das Verhalten der Deutschen Bahn Betrug?

Ein Behinderter mit Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „B“ und dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ reist mit Begleitperson.
Der Behinderte besitzt wegen der fehlenden Wertmarke eine gültige Fahrkarte.
Bei einer Kontrolle wird der Begleitperson eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt mit der Begrüdung, der Schwerbehindertenausweis sei ohne Wertmarke ungültig und die Begleitperson brauche deshalb auch eine Fahrkarte.

Gemäß §145 SGB 9 und den Regeln der DB ( http://www.bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barri… Absatz 6.f Untzerstrich 3) wird die Begleitperson immer unentgeltlich befördert, unabhängig davon ob der Behinderte für die Fahrt zahlt oder eine Wertmarke besitzt.

Der Widerspruch gegen die Fahrpreisnacherhebung wurde durch die DB zurückgewiesen. Auf die Zahlung der Fahrpreisnacherhebung wird seitens der DB bestanden.

Die Behauptung des Kontrolleurs ist demnach falsch. Es wird also durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt. Die Fahrpreisnacherhebung ist ein finazieller Schaden (Vermögensverlust).

Ist das Verhalten des Kontrolleus / der DB Betrug im Sinne §263 StGB?

In http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__145.html steht:

„1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden (…) unentgeltlich befördert (…) Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. (…)“

und dann

"(2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung

  1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, (…)".

Wenn also der Behindertenausweis mangels Wertmarke nicht gültig ist entfällt auch die o.g. Berechtigung und es besteht auch kein Anspruch auf eine kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Von Betrug seitens der DB also keine Spur und der Schaffner hat völlig korrekt gehandelt.

Der Schuldner hätte sich vorher vergewissen müssen, ob die Person mit einer Behinderung eine gültige Fahrkarte besitzt oder nicht.
Der Schaffner hat da nichts falsch gemacht, sondern handelt, wie Kasi schon erläutert hat, nach dem Gesetz.

Es geht hier um die Begleitperson. Dieser wurde die Fahrpreisnacherhebung ausgestellt.

Besitzt der Behinderte eine Wertmarke, wird er unentgeltlich befördert. Wenn nicht braucht er eine Fahrkarte.
Der Behinderte hatte eine gültige Fahrkarte. Er darf also den Zug rechtmäßig benutzen und eine Begleitperson mitnehmen.

Der Behindertenausweis wird nicht ungültig, nur weil keine Wertmarke drauf ist. Der Behinderte könnte ja auch auf Grund dieser Behinderung ein KFZ steuermindernd auf sich angemeldet haben.
In diesem Fall kann er keine Wertmarke mehr beantragen und braucht für den Zug eine Fahrkarte.

Die Fahrt des Behinderten war mit der Fahrkarte rechtmäßig und ist auch nicht beanstandet worden.
Es wurde das Fehlen der Wertmarke in Zusammenhang mit der fehlenden Fahrkarte der Begleitperson bei der Kontrolle beanstandet. Es wurde argumentiert, daß der Behindertenausweis ohne Wertmarke nicht gültig sei und die Begleitperson deshalb eine Fahrkarte braucht. Da diese nicht vorhanden war, gab es eine Fahrpreisnacherhebung.

In den Regeln der DB steht: „Unentgeltliche Mitfahrt einer notwendigen Begleitperson/eines Hundes: Das ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis ein „B“ eingetragen und der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ oder „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist (diese Regelung gilt auch, wenn der schwerbehinderte Fahrgast keine Wertmarke besitzt).“ http://www.bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barri… Absatz 6.f Untzerstrich 3
Dies ergibt sich aus §145 SGB 9.

Demnach ist die Begründung für die Fahrpreisnacherhebung unwahr und diese somit unrecht.

Die Begleitperson hat freie Mitfahrt; auch ohne gültige Wertmarke;
das ist auch m.W. die derzeitige Rechtssprechung.

Eventuell gibt es aber, wie üblich, verschiedene Sichtweisen der Dinge.

Das Problem an der Sache kann aber auch sein,
dass die Bahn bei Reklamationen gar nicht den Sachverhalt prüft, sondern
nur mit einem Standardschreiben antwortet, dass die Nacherhebung korrekt war.

Bei Reklamationen ist das meiner Erfahrung nach ein einziger Saftladen,
wo teilweise standardisierte Antwortschreiben rausgegeben werden,
die überhaupt nichts mit dem Sachverhalt zu tun haben.

Es handelt sich jetzt nicht um Betrug, sondern um eine Rechtsauffassung des Schaffners.
Wenn die übergeordneten Stellen auch dieser Rechtsauffassung sind,
bleibt einem noch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen;
dann muss die Bahn vor Gericht ziehen; aber da bekommt der Kunde meiner Erfahrung nach auch selten Recht.

Diese Rechtsauffassung haben sehr viele Schaffner.
Dieser Vorfall ist kein Einzellfall und die Reklamation dem zufolge auch nicht. Man könnte ein System unterstellen zumal nach der Zurückweisung des Widerspruchs ein Schreiben vom Anwalt der DB kommt. Man sollte den Sachverhalt prüfen bevor man zum Anwalt geht.

Ein Blick in das Sozialgestezbuch IX bringt die Aufklärung.

§ 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.

Keine Wertmarke = keine unentgeltliche Beförderung

und somit auch keine unentgeltiche Begleitperson

Ein Blick in das Sozialgestezbuch IX bringt die Aufklärung.

§ 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der
Fahrgeldausfälle

(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von
Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben,
gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises
nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1
unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung
verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der
Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs.
Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen
Wertmarke versehen ist.

Richtig.

Keine Wertmarke = keine unentgeltliche Beförderung

Auch richtig. Deshalb war durch den Kauf der Fahrkarte die Beförderung entgeltlich.

und somit auch keine unentgeltiche Begleitperson

Wertmarke oder nicht hat keinen Einfluss auf die Begleitperson.

„Unentgeltliche Mitfahrt einer notwendigen Begleitperson/eines Hundes: Das ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis ein „B“ eingetragen und der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ oder „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist (diese Regelung gilt auch, wenn der schwerbehinderte Fahrgast keine Wertmarke besitzt).“
Auszug aus http://www.bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barri… Absatz 6.f Untzerstrich 3
Für die unentgeltliche der Begleitperson ist nur vom Eintrag „B“ und dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ abhängig, sobald die Beförderung des Behinderten rechtmäßig (durch Wertmarke oder Fahrschein) ist.
Lediglich die gegenseitige Begleitung zweier Behinderter mit derartigen Ausweisen ist ausgeschlossen.

Steht m.E. schon im Gesetz:

„… ohne, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss.“

Der Behinderte muss hier nur im Besitz einer gültigen Fahrkarte sein.

Wodrauf beruft sich denn die DB:
in welchem Gesetzbuch, welchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll das stehen,
dass hier eine Wertmarke erforderlich ist ?

Antwort der DB:
" Wir bedauern, dass Sie … währenden der Fahrt von … nach … in die unangenehme Situation einer Fahrpreisnacherhebung kamen.

In einem solchen Fall erhalten eigentlich der Schwerbehindertenausweisinhaber und seine Begleitung eine Fahrpreisnacherhebung, da keine gültige Wertmarke vorlag. Aus Kulanz wurde nur der Begleitperson eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt.

Eine gültige Wertmarke liegt uns nicht vor, deshalb ist die Forderung berechtigt.

Wir bedauern Ihnen nach Abwägung aller Aspekte keine andere Antwort geben zu können."

Auf welches Gesetz sollten sie sich auch berufen. Die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei Erfüllung der Voraussetzungen steht doch deren AGB. Und laut denen gilt das auch ohne Wertmarke.

hi,

in dem Zitat der eMail ist von einer anderen Situation die Rede.

Eventuell Fakten klar stellen?
Da sich die Personen scheinbar schon von vorn herein unsicher über die Forderung waren, hat man den Fahrschein doch sicher aufgehoben und kann ihn vorweisen.

grüße
lipi

Das ist die Antwort der DB nach Vorlage aller Unterlagen (Fahrschein, Ausweis, etc.).
Es wird auf den Fahrschein der behinderten Person garnicht eingegangen.
Wäre ja noch schöner, wenn man trotz gültigem Fahrschein eine Fahrpreisnacherhebung bekommt.

Schlichtungsstelle
Hallo

Vielleicht könnte die Begleitperson eine Schlichtungsstelle einbeziehen?
http://schlichtungsportal.de/schlichtungsstellen-nah…

Viele Grüße

Hi,

in §145 Abs.1 Satz 2 geht es aber nicht um Fahrkarten, sondern da steht nur dass eine Wertmarke auch ausgegeben wird an Behinderte

„die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten“

Wodrauf beruft sich denn die DB: in welchem Gesetzbuch, welchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll das stehen,dass hier eine Wertmarke erforderlich ist ?

Ehh…in § 145 1:

"Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. "

Gruss
K

Der Behinderte ist doch gar nicht unentgeltlich befördert worden. Er hatte eine gültige Fahrkarte als „Ersatz“ für die fehlende Wertmarke. Mit diesem Fahrschein braucht er keine Wertmarke.

Moin,

deine Frage zielt ja auf einen potenziellen Betrug ab. Dieser muss verneint werden, solange einfach nur schlampig gearbeitet wird. Für einen Betrug braucht man Vorsatz. Auch eine Diskussion über Eventualvorsatz hielte ich für überzogen. Die Zugbegleiter sehen die fehlende Wertmarke und sehen daher den gesamten Ausweis als unerheblich an. Mal ehrlich, wenn du Zugbegleiter wärst, würdest du dann alle möglichen Regelungen des Tarifs und der Beförderungsbedingungen sofort parat haben?

Der Ansatz über das Strafrecht ist verfehlt. Es geht um eine Forderung. Die DB möchte etwas von dem Fahrgast und beruft sich dabei auf einen nicht vorhandenen Fahrschein der Begleitperson. Wer sich auf etwas beruft, muss seinen Anspruch belegen. Das heißt, der zu Unrecht mit der Forderung belegte braucht im Prinzip überhaupt nichts zu machen, bis der Mahnbescheid kommt. Danach sollte er Widerspruch einlegen. Er kann in der Zwischenzeit weiter Bahnfahren, denn es herrscht Beförderungspflicht.

Gruß
Ultra

Es geht hier nicht um den Bahnbegleiter / Kontrolleur sonder um die Bahn. Nach Durchsicht aller Unterlagen, hätten sie es merken müssen.
Sie beharrt aber zum wiederholten mal auf der Fahrpreisnacherhebung. Ab wann kann man Vorsatz unterstellen?

Unter Ausschluss der Öffentlichkeit hat es in der Regel wenig Sinn, sich mit der bahn herumzustreiten;
ebenso mit anderen großen konzernen wie den Telekommunikationsunternehmen.

Die machen was sie wollen; auch unter dem Aspekt „Zeit ist Geld“.
Das würde enorme Kosten verursachen, wenn sich die Sachbearbeiter jeden Fall
genau anschauen würden.
Und wenn es dann mal vor Gericht gehen sollte: die richter sind m.E. nicht unabhängig bei solchen Rechtstreitigkeiten, so dass das Prozessrisiko für diese Unternehmen im Durchschnitt sehr gering ist.

Lies nochmal § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX.

Es geht hier nicht um den Bahnbegleiter / Kontrolleur sonder
um die Bahn. Nach Durchsicht aller Unterlagen, hätten sie es
merken müssen.
Sie beharrt aber zum wiederholten mal auf der
Fahrpreisnacherhebung. Ab wann kann man Vorsatz unterstellen?

Blackhawk, um es ehrlich zu sagen, bei der entsprechenden Stelle kümmert sich niemand intensiv darum, ob die Fahrpreisnacherhebung berechtigt ist oder nicht. Wenn du unbedingt Strafanzeige erstatten willst, kann dich da keiner von abhalten. Dem Beschuldigten muss aber trotzdem Vorsatz nachgewiesen werden. Dem ersten Anschein nach liegt ein Fehler vor, also kein Vorsatz.