Ist der Arbeitsvertrag Rechtens?

Hallo ihr Lieben,

also ich habe folgendes Problem:

meine Freundin ist ausgebildete Krankenschwester. Sie hat nach ihrer Lehre im selben Betrieb einen Vertrag als Schwangerschaftsvertretung bekommen. In diesem Vertrag ist keine zeitliche Befristung festgelegt, was ja bei einem Zweckvertrag auch rechtens ist. ABER:

  1. Steht nicht im Vertrag, wen sie vertritt
  2. kommt die schwangere Frau am 25. August zurück,
    soviel wissen wir schon, aber ihr Mutterschaftsurlaub endet am 6. August und sie hat danach 3 Wochen Urlaub.Also wäre der Zweckvertrag doch eigentlich ab dem Moment nichtig, an dem die schwangere Frau in Urlaub geht, weil der Zweck des Vertrages ja mit dem Ende des Mutterschaftsurlaubes erfüllt wäre.
    Meine Frage ist nun: könnte meine Freundin wegen Nichtigkeit des Vertrages auf eine Festanstellung klagen?
    Außerdem wäre interessant, ob die zu vertretene Person namentlich im Vertrag genannt werden muss.

Ich danke schon im Vorraus für eure Antworten.

Hallo, eine namentliche Nennung im Zweckvertrag ist nicht notwendig.
Aber folgender Vorschlag. Lasse es doch einfach prüfen:
Will man vom Arbeitsgericht prüfen lassen, ob die Befristung rechtmäßig war, ob also das Beschäftigungsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis gilt, so muss man dies innerhalb von einer Frist von drei Wochen nach dem fristgerechten Enden des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Man muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist eine sog. Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt man die Frist, gilt die Befristung als wirksam.
Wenn das Arbeitsgericht nach der fristgerecht erhobenen Klage zum Ergebnis kommt, dass die Befristung unwirksam war, wo wird das Arbeitsverhältnis so behandelt, als ob es unbefristet abgeschlossen worden wäre. Viel Erfolg und viele Grüße

Hallo,
also was ist denn das Ziel Eurer Bemühungen? Einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu bekommen?
„Nichtigkeit“ ist absoluter Quatsch, dass macht man zu Vertragsbeginn wenn er z.B. sitten- oder rechtswidrige Vetragsbestandteile hat. Und so von hinten einen unbefristeten Vertrag einklagen, dass schafft überhaupt keine Freunde in der Leitung. Besser erscheint es mit, dass 1 Jahr als das zu sehen, was es ist, ein erster Arbeitsjahr gleich nach der Lehre und sich nun nach einem Arbeitsplatz umzusehen. Dazu ein gutes Arbeitszeugnis dass kann ein guter Start woanders werden. Ach ja, und so ganz nebenbei kann ja sein, dass der jetzige Betrieb sie auch behalten will und ein Angebot macht. Aber ich würde nicht klagen.

Es geht darum, dass wenn der Vertrag nicht richtig aufgelegt ist, gilt der Vertrag so oder so als unbefristet. Also müsste nicht geklagt werden. Selbstverständlich würde ich jetzt nicht klagen, weil das keinen Zweck hätte. Es ist ja keine Zeitangebe bezüglich der Befristung festgelegt. Also würde es erst Sinn machen, wenn sie nur noch als „Uraubsvertretung“ angestellt wäre. Wie du schon sagst, ist es selbstverständlich schlauer abzuwarten ob ein richtiger Vertrag zu stande kommt. Ich habe vorrangig nur interessenhalber gefragt.

Hallo,

im § 620 und § 622 BGB behandelt die Kündigung eines Aushilfsarbeitsverhältnisses. Wenn es sich um ein solches handelt bedarf es keiner Kündigung, wenn der Grund für die Aushilfe wegfällt endet auch der Arbeitsvertrag. Da spielt der Urlaub keine Rolle. Aushilfsarbeitsverhältnisse und das ist eine Schwangerschaftsvertretung bedürfen keiner Küdnigung. Auch ein Weiterbeschäftigung über der Grund der Aushilfe bedarf keiner Kündigung. Aber wahrscheinlich wird der AG vorsorglich kündigen, damit er keine Schwierigkeiten bekommt.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Der Vertrag ist nicht nichtig. Richtigerweise hätte allerdings im Vertrag erwähnt werden müssen, wen sie vertritt. Und ja, der Vertrag endet mit Ende des Mutterschaftsurlaubs, soll auch eine Vertretung für dei Dauer des Urlaubs erfolgen, muß dazu eine neue Vereinbarung geschlossen werden.

Darum geht es mir. Mehr wollte ich ja eigentlich nicht wissen. Nichtig war das falsche Wort, ich wurde ja schon berichtigt. Nur was ist, wenn sie trotzdem weiter beschäfftigt wird, ohne dass der Vertrag erneuert bzw. kein neuer Vertrag aufgelegt wird? Wie sieht die Rechtslage dann aus?

Es ist ja kein richtiger Aushilfsvertrag, sondern ein Zweckvertrag. Und der

Hallo,
versuch es mal im Teilzeit- und Befristungsgesetz nachzulesen (§14).
Mehr kann ich dazu nicht beitragen.
Schöne Grüße
phantomin

Hallo,

in der Arbeitsvertarg muss nicht die Person genannt werden, wenn sie klagen werden, zwecks unbefristeten Arbeitsvertrag, dann haben sie sehr schlechte Karten, weil kein Arbeitgeber ein Mitarbeiter braucht der durch Gerichtsurteil eine Festeinstellung bekommen hat. Denken sie bitte nach.

Marinel

Hallo,

ich bin in den Sachen Schwangerschaftsvertretung ehrlich gesagt nicht vertraut. Aber ich habe da eventuell was interessantes gefunden.

http://www.datentransfer24.de/Arbeitsrecht24.html

Da steht viel wissenswertes über diese Thema drinn. Vielleicht kann es auch Ihrer Freundin helfen.

Gruß

Michael

Hallo sir-tobi87,

ihre Fragestellung ist sehr komplex, ich bin kein Jurist
und empfehle ihnen in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, da ich Ihnen hier nicht weiterhelfen kann.

Viel Erfolg, bustobaer

Hallo,
da bin ich leider überfragt. Ich würde mich in diesem Fall an einen Rechtsanwalt wenden.
Gruß
Oliver Mader

Wenn sie kommentarlos über das Ende der Befristung (in dem Fall Ende Mutterschutz) hinaus beschäftigt wird, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Wie genau ist die Befristungsformulierung in dem Vertrag?

Hallo sir-tobi87

der befristete Arbeitsvertrag ist nach den übermittelnden Daten rechtlich korrekt.

Von der Möglichkeit die Rechtmäßigkeit arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen rate ich ab, damit würden ev. Weiterbeschäftigung bzw Unbefristete Übernahme sicher nicht positiv befördert werden.

Nach der Rechtlage muß der Arbeitgeber aber den Zeitpunkt der Zweckerreichung ankündigen, der Name der vertretenen Person muß nicht im Vertrag genannt werden, es genügt der Sachgrund bzw. die Sachstelle.

Unwichtig dürfte auch,für die Frage der Beendigung des
befristeten Arbeitsvertrages, die Frage nach Ende des Mutterschaftsurlaubes oder des angehängten Resturlaubsanspruches sein, entscheidend ist, wann die befristete Beschäftigung durch Rückkehr der Stelleninhaberin auf ihen Arbeitsplatz sicher ist. Dieser Termin muß Ihrer Freundin rechtzeitig mitgeteilt werden.

Hierzu wäre aber eine Nachfrage nach dem „Endtermin“ der Befristung anzuraten.

Mit freunlichen Grüßen

Josef Vogt

Hallo,

Zu Punkt 1:
Ob explizit der Name der Person die vertreten werden soll im Vertrag stehen muss, kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen.

zu Punkt 2.
Ich denke, dass es unerheblich ist, ob danach noch Urlaub abgebaut werden soll oder nicht. Der Zweck der Befristung ist die Abwesenheit einer Person.

MfG
Harley

Hallo ihr Lieben,

. . .

  1. Steht nicht im Vertrag, wen sie vertritt
  2. kommt die schwangere Frau am 25. August zurück,
    soviel wissen wir schon, aber ihr Mutterschaftsurlaub endet am
  3. August und sie hat danach 3 Wochen Urlaub.Also wäre der

Hallo,
leider kann mein Mann Ihre Fragen nicht beantworten, er ist z.Zt. in Italien.
Gruß
Ingrid Kühn

Hallo!

ich versuche es kurz zu machen:
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Reicht Ihnen das evtl schon aus?
Für eine genauere Prüfung müsste ich den Arbeitsvertrag sehen…
Leider kann ich aus Ihren Formulierungen keine eindeutigen Schlüsse ziehen…

… Noch mal kurz zu Ihrer Frage der Nichtigkeit:
Nein. Ihre Formulierung hat keine Rechtsgrundlage und entbehrt auch der in sich richtigen Schlussfolgerung… Wie gesagt: Den Vertrag müsste ich im Ganzen sehen…
Sorry

hallo,

ob die zu vertretende Person im Arbeitsvertrag genannt werden muss,weiß ich nicht. Aber es scheint doch recht difus. Also mein Rat, wendet Euch an den Betriebsrat Beim Betriebsrat fragen, welche Möglichkeiten es bezüglich der Klage und der Befristungszeit gibt. Der muss dann tätig werden, ggf. Rechtsgutachten einholen. Ansonsten Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Viel Erfolg C.