Ist die Länge des Urlaubs vom AG bestimmbar?

Hallo,

bei uns dürfen Vorgesetzte maximal 14 Tage am Stück Urlaub nehmen. Das gemeine Fußvolk war davon bislang nicht betroffen. Das heißt, wir haben 3 Wochen Urlaub bekommen. Das soll sich ab jetzt ändern. Maximal 14 Tage und das war’s dann. Betriebsrat gib’s natürlich nicht …

Darf der Arbeitgeber das einfach so bestimmen?

Viele Grüße & besten Dank

Marie

Hi !

bei uns dürfen Vorgesetzte maximal 14 Tage am Stück Urlaub
nehmen. Das gemeine Fußvolk war davon bislang nicht betroffen.
Das heißt, wir haben 3 Wochen Urlaub bekommen. Das soll sich
ab jetzt ändern. Maximal 14 Tage und das war’s dann.

Das Bundesurlaubsgesetz ist da zwar etwas weltfremd, sagt aber tatsächlich, dass der Urlaub an einem Stück gewährt werden sollte! Genauer hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/
Guck mal im § 7

Eine generelle Beschränkung auf maximal 2 Wochen halte ich für zumindest bedenklich!

Betriebsrat gib’s natürlich nicht …

Warum nicht?

Darf der Arbeitgeber das einfach so bestimmen?

Wie gesagt: Generell kann ich mir das kaum vorstellen (abhängig vom Richter!)

Liebe Grüße
Guido

Hi Guido,

danke für die Info und den Link. Da habe ich übrigens diesen Ausschnitt gefunden:

„…hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“

Gilt der Samstag als Werktag, dann sind das genau zwei Wochen :frowning:.

Betriebsrat gibt’s nicht, da wir als kleine Tochter unter dem Mutterhaus (mit BR) firmieren. Aber wer weiß …

Vielen Dank nochmal

Marie

Hilfe! Experten! LeoLo - wo bist Du?
Hallo Marie!

Gilt der Samstag als Werktag, dann sind das genau zwei Wochen

-(.

Der Samstag gilt als Werktag!

Aber es geht mir um die Grundsätzlichkeit! Da sagt mir mein Gefühl, dass der AG sich auf dünnem Eis bewegt - allerdings habe ich jetzt ein echtes Problem mit der Belegbarkeit!

Evtl. bin ich da aber auch auf nem ganz falschen Dampfer…

Vielleicht meldet sich ja noch LeoLo zu Wort

LG
Guido

Hallo Guido.

Aber es geht mir um die Grundsätzlichkeit! Da sagt mir mein
Gefühl, dass der AG sich auf dünnem Eis bewegt - allerdings
habe ich jetzt ein echtes Problem mit der Belegbarkeit!

Evtl. bin ich da aber auch auf nem ganz falschen Dampfer…

Jetzt könnten wir eine ellenlange Diskussion führen…:o)

Richtig ist, daß der Urlaub primär am Stück zu gewähren ist.
Richtig ist auch, daß der Urlaubszeitraum mindestens einen zweiwöchigen Abschnitt am Stück beinhalten muß (hiervon kann übrigens einzel- und tarifvertraglich abgewichen werden), was ja hier gegeben ist.

Aber, was bedeutet das hier im Falle? Soweit betriebliche Belange dies ausreichend rechtfertigen, kann der AG das so anordnen. Letztendlich wird dies nur gerichtlich zu überprüfen sein. Sicherlich erscheint es fragwürdig, daß der AG damit durchkommt, denn bisher ist es scheinabar ja auch anders gegangen. Aber: jeder AN müßte seine Klage einzeln einreichen. Also: Urlaub anders als vorgegeben beantragen und nach Ablehnung des Antrags vor Gericht ziehen. Sich dabei darauf zu stützen, daß der Urlaub vorrangig am Stück zu gewähren ist, wird vermutlich schon daran scheitern, daß bisher (Mutmaßung an) wohl alle ganz glücklich waren, daß dies nie so praktiziert wurde und daß immer noch einige Tage variabel zur Verfügung standen (Mutmaßung aus). Man muß sich also auch damit auseinandersetzen, ob man das wirklich will, also ob man einmal im Jahr zum Beispiel 5 Wochen Urlaub hat und nebenher kein einziger freier Tag mehr variabel einzusetzen ist. Und dann muß man noch überlegen, ob man den AG wirklich verklagen will. Jede Medaille hat eben auch ihre Kehrseite…

Ich würde übrigens auch mal den BR des Mutterhauses ansprechen. Ich würde jetzt nicht unbedingt ausschließen, daß er zuständig sein könnte. Ist er tatsächlich machtlos, sollte man darüber nachdenken, einen eigenen zu wählen. Das ist immer das Beste.

Gruß,
LeoLo

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