… Vermieter als GbR zur Adresse gar nicht gibt
Es wird ein Vertrag, Mietvertrag mit einer Fima xxx GbR abgeschlossen.
Im Nachhinein wird festgestellt, dass es diese Firma nicht gibt bzw. nicht eingetragen ist.
Nachweise Gewerberegister und Gewerbe-Vollauszug
Ist der Mietvertrag trotz anzunehmender fehlender Rechtsform gültig?
Hallo,
ich würde sagen, dass eine Firma, die nicht im HR oder GR eingetragen ist, auch keine Geschäfte tätigen darf. Ausnahme besteht, wenn sie in der „Vorbereitungsphase“ steckt und die formelle Meldung nur noch nicht veröffentlicht wurde. Beim GR müsste aber dann schon ein Antrag vorliegen.
Was sagt denn die Firma xxx GbR dazu?
Tut mir leid, so einen Fall habe ich noch nicht gehabt.
Diese Frage kann ich nicht beantworten.
MfG
Mike-Lohfelden
Hallo, und danke für die Antwort.
Was sagt die Firma dazu?
Antwort : Nichts, bei dem Telefon als einzigen Kontakt ist ein AB , eine Frage an eine Verwalterin : " Oh em ja … da muss ich mal nachfragen…"
Mehr gibt es nicht.
Hallo , ich habe so etwas auch noch nicht gehabt, wer stellt schon sein Vermieter in Frage?
Der Hinweis ergab sich erst aus einer Mieterquittung, die nicht erfolgte.
Mfg. A.K.
Tut mir leid, so einen Fall habe ich noch nicht gehabt.
Diese Frage kann ich nicht beantworten.
MfG
Mike-Lohfelden
Die GbR könnte sich noch in der Gründungsphase befinden, weshalb die Einträge noch nicht erfolgt sind.
Deshalb gehe ich davon aus, dass der Vertrag einzuhalten (gültig) ist.
Hallo,
für einen Vertrag sind immer zwei Vertragsparteien notwendig. Wenn die zweite Partei nur eine fiktive Person ist, kann es natürlich keinen gültigen Vertrag geben.
Allerdings kenne ich hier die Umstände nicht. Es gibt verschieden Voraussetzungen, dass dieser Vertrag doch gültig sein kann (Tippfehler, GbR in Gründung etc.).
Lieben Gruß
mitredenwill
Nein ungültig!!!
GBR ist eine juristische person und wenn die nicht im HGB eingetragen ist, dann ist der Vertrag nichtig !!!
Grüsse
Hallo Addi 900,
ich kann nur raten, mal bei Wikipedia nach GbR zu schauen. Da steht, dass eine GbR ein Zusammenschluß zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles ist.
Eine Eintragung im Gewerberegister ist da wohl nicht nötig. Ein GbR Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden.
Logisch erscheint mir allerdings, dass ein Vertrag, der mit einer nicht existierenden Rechtsgemeinschaft geschlossen wird, auch nicht rechtsgültig sein kann.
Leider ist im Rechtssystem aber Logik nicht immer zwingend auch richtig, sodass ich hier nur meine Meinng sagen kann.
Es könnte für Dich aber vielleicht eine Option sein, mit einem der an der geplanten GbR Beteiligten einen Mietvertrag zu schließen, oder bereits geschlossen zu haben.
Mit Grüßen, Hubert Steiger.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
es gibt Mieter in diesem Objekt, die seit 2001 mit dieser Kontaktadresse Ihren Mietvertrag haben.
Neugründung kann ausgeschlossen werden.
Mfg Addi
Vielen Dank für Ihre Antwort,
laut Gewerbe-Vollauskunft zu dem Vollständigen Namen, gab es ab 1995 bis Heute keine Einträge. Berücksichtigt wurde Alphabetisch zu dem Namen (mit A)als Anfangsbuchstaben, alle Firmen mit ( A) zzgl 30km Umkreis.Zzgl. alle Einträge zu dieser Adresse.
Auch keine Einträge. Einen Schreibfehler kann ausgeschlossen werden.
Mfg Addi
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Diese GbR ist nicht freiberuflich. Diese GbR ist Umsatz steuerpflichtig und beschäftigt mind. 2 Angestellte.
Ich finde, wer 100 Wohnungen vermietet dazu 3000m² an Gewerbe dazu aber kein Finanzamt und keine Behörde diese GbR kennt, dann stimmt irgendwo irgendwas nicht.
Dazu ( stellen Sie sich vor, Sie rufen Ihren Vermieter an- immer nur AB,es nimmt nie (2 Jahre )jemand ab.
Sie schreiben einen Brief der beantwortet wird, von einer Immobilienfirma aus einem anderen Ort, wo selbe (ACHTUNG auch nicht existiert), Sie rufen bei Ihrem und dem anderen zuständigen Finanzamt an und keiner kennt Ihren Vermieter.
Was denken Sie dazu? Ich mache mir Sorgen.
Mfg Addi
Hallo,
leider weiß ich nicht was Sie mit Gewerbe-Vollauskunft meinen. Haben Sie bei der IHK oder beim gewerbeamt nachgefragt? Wie Sie vermutlich wissen muss eine GbR nirgendwo eingetragen sein, das heißt dadurch nicht, dass sie nicht existiert.
Lieben Gruß
mitredenwill
Hallo, in der Gewerbe- Vollauskunft sind von dem Zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/Gewerbeamt alle, ich betone alle versicherungspflichtigen/genehmigungspflichtigen Gewerbetreibenden gemeldet, die wie zum Beispiel wie bei mir mit A anfangen…
Dazu wurde Anfrage zu ( „A“) ich darf den Namen hier nicht nennen zur Adresse wie im Mietvertrag oder eben als Name und wie o.g als nicht vorhanden von seitens des Bürgermeisters/Gewerbeaufsichtsamt/Gewerbeamt als noch nie erwähnt bescheinigt.
Eine GbR die demnach nicht im HGB eingetragen ist, bleibt fragwürdig. Da eine GbR zu 2 juristischen Personen besteht, von denen es aus Behördenwissen in diesem Fall keine Kenntnisse gibt.
Was sagen Sie?
Danke nochmals für Ihr Interesse
Mit freundlichen Grüßen
Addi
Hallo,
genau hier liegt der Fehler in meinen Augen. Wie Sie geschrieben haben hat das Gewerbeamt die Aufsicht über alle versicherungspflichtigen und oder genehmigungspflichtigen Gewerbetreibende.
Eine GbR ist weder versicherungspflichtig noch genehmigungspflichtig.
Eine GbR kann von juristischen oder natürlichen Personen gegründet werden und muss nicht beim Gewerbeamt gemeldet sein. Z.B. können sich mehrere Freiberufler zu einer Gemeinschaft (GbR) zusammenschließen, jedoch ist diese nicht genehmigunspflichtig, da ja jeder Gesellschafter für sich alleine handelt und sie nur einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Oft geschieht dies in branchenähnlichen Berufen, wie z.B. Nagelstudio und Friseur, aber auch bei Ärzten und Anwälten üblich. Aber auch eine Lottogemeinschaft kann eine GbR sein.
Ich vermute, dass es sich in Ihrem Fall um den Vermieter handelt. Hier können natürlich mehrere Eigentümer eine GbR bilden. In dem Fall kann man einen Einblick ins Grundbuch werfen. Sollte es sich aber um die Mieterseite handeln, kann es wie oben beschrieben sein.
Da mir immer noch Informationen um den genauen Fall fehlen, hoffe ich, dass Ihnen diese oberflächliche Antwort genügt.
Lieben Gruß
mitredenwill
Hallo, leider kann ich nicht helfen.
Ja, denn eine Gesellschaft buergerlichen Rechts basiert auf dem BGB und entsprechendem Verhalten mehrerer, so dass sie eine Gesellschaft sind - das kann auch so sein, wenn dies nicht von den Gesellschaftern beabsichtigt wurde.
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie sind der/die erste die ja sagt.
Ihr Grundgedanke ist nachvollziehbar, denn viele Personenzusammenschlüsse wissen gar nicht, dass sie tatsächlich bereits eine GbR gegründet haben.
Das trifft jedoch in diesem Fall wie ich finde wohl nicht zu.
Dennoch gelten in diesem Fall Besonderheiten u.a., wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden. In diesem Fall ist der Vertrag notariell zu beurkunden (§§ 311b, 873, 925 BGB).
Eine Eintragung einer GbR in das Handelsregister ist nicht möglich. Jedoch,
Soweit die GbR ein Gewerbe ausübt (vgl. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG), müssen die einzelnen Gesellschafter der GbR ihr Gewerbe der zuständigen Behörde anzeigen (vgl. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO). Dabei muss jeder einzelne der gewerblich tätigen Gesellschafter einer GbR sein Gewerbe anzeigen (vgl. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO). Dieses ist nun nachweislich, wie ich finde, nicht geschehen.
Da die GbR nicht im Handelsregister eingetragen wird, führt sie kein Firmenzeichen i.S.d. §§ 17 ff. HGB, unter der sie im Geschäftsverkehr auftritt.
Soweit die GbR aber gewerblich tätig wird, müssen auf Geschäftsbriefen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen aller Gesellschafter sowie die ladungsfähige Anschrift der GbR (Postanschrift) verwendet werden (Vgl. § 15b gewerbeordnung). „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen” auch dieses fehlt in diesem Fall.
Daneben kann die GbR eine geschäftliche Bezeichnung führen. Diese darf aber nicht den Eindruck des Gebrauchs einer Firma erwecken oder in sonstiger Weise täuschungsgeeignet oder irreführend sein.
Was ich wie ich finde , hier wohl der Fall zu sein scheint.
Mfg Danke
Addi
Ja, denn eine Gesellschaft buergerlichen Rechts basiert auf
dem BGB und entsprechendem Verhalten mehrerer, so dass sie
eine Gesellschaft sind - das kann auch so sein, wenn dies
nicht von den Gesellschaftern beabsichtigt wurde.