Ist es strafbar, fremden Müll zu sammeln?

Schönen Abend,

mich würde eine rechtliche Einschätzung folgender hypothetischen Situation interessieren:

A entsorgt nicht mehr benützte/benötigte Gegenstände in der Mülltonne.
B fischt die Dinge wieder heraus und verwendet sie selbst.

Hat sich B in diesem Fall etwas zu Schulden kommen lassen?

Wir nehmen ferner an, dass die Mülltonne auf öffentlichem Gebiet und nicht auf Privatgrund des A steht.

Es geht mir vor allem um die Frage, ob A mit dem In-die-Mülltonne-Werfen sein „Besitzrecht“ an den Gütern aufgibt oder die Dinge trotzdem noch ihm gehören, obwohl sie schon im Müll liegen und sie daher ggf von B zurückfordern kann, wenn er sieht, wie er sie an sich nimmt. Und ab wann gehört es eigentlich der Müllabfuhr?

Mit herzlichen Grüßen

Jerry

Soweit ich weiß ist die Rechtslage so: Der Müll bleibt Eigentum von A bis er von der Müllabfuhr etc. abgeholt wird. Man darf also nicht einfach in fremden Mülltonnen wühlen und Sachen darus mitnehmen egal wo sie stehen (auf privatem Grundstück oder zur Abholung an der Straße/Gehweg).

Wie es bei öffentlichen Müllbehältnissen aussieht weiß ich nicht :stuck_out_tongue:

Hallo Jerry,
teilweise ist kommunales Satzungsrecht betroffen. Grenze bitte den Landkreis/die kreisfreie Stadt ein! Nach dem ich in deine Vika geschaut habe, stellt sich auch noch die Frage, ob du deutsches Recht meinst.
Grüße
Ulf

Hi

Soweit ich weiß ist die Rechtslage so: Der Müll bleibt
Eigentum von A bis er von der Müllabfuhr etc. abgeholt wird.
Man darf also nicht einfach in fremden Mülltonnen wühlen

bzw. muss man es ggf. zurücklegen. Warum soll man nicht in Mülltonnen wühlen wenn man dazu kein Privatgrundstück betritt. Kam nen Müllwühler schon vor Gericht?

Ich meine wenn hier die Sperrmülltage sind was denkst was da abgeht auf den Sperrmüllbergen :wink: So mancher Kram wurd mir schon aus der Hand genommen, das hat nichtmal den Boden berührt.
Manche kommen sogar mit Autos und Werkzeug angerückt XD

MfG
Lilly

Meines Erachtens ist die Frage eine rein sachenrechtliche.

Wer etwas in eine öffentliche Mülltonne wirft, erklärt damit, dass er das Eigentum und den Besitz an der Sache aufgeben will. Dadurch wird die Sache herrenlos. Jeder, der an der Mülltonne vorbeikommt, die Sache herausnimmt und sie sich aneignet, wird daher neuer Eigentümer.

Ein strafrechtliches Problem (Diebstahl) sehe ich nicht. Im Übrigen regelt Kommunalrecht weder, ob eine Handlung strafbar ist, noch ob Eigentum an einer Sache begründet wurde.

Hallo,

Wer etwas in eine öffentliche Mülltonne wirft, erklärt damit,
dass er das Eigentum und den Besitz an der Sache aufgeben
will. Dadurch wird die Sache herrenlos.

Soweit kann ich folgen.

Jeder, der an der
Mülltonne vorbeikommt, die Sache herausnimmt und sie sich
aneignet, wird daher neuer Eigentümer.

Auch wenn in der Abfallsatzung steht, „Das Durchsuchen der Abfall- und Sammelbehälter oder zur Abholung bereitgestellter Abfälle bzw. das Mitnehmen von Abfällen ist nicht gestattet.“? (Beispiel, welches bei mir gilt)

Ein strafrechtliches Problem (Diebstahl) sehe ich nicht.

Sicher. Das nennt sich dann nur Ordnungswidrigkeit. Auch wenn ein Bußgeld oft als Strafe angesehen wird, ist das kein Strafrecht.

Im
Übrigen regelt Kommunalrecht weder … noch ob Eigentum an einer Sache begründet wurde.

Dann schau mal in die kommunalen Abfallsatzungen! Den Punkt Eigentumsübergang gibt es in fast jeder.
Grüße
Ulf

Hallo,
das hatten wir erst: /t/muell-besitztumsfrage/5087148/7
Grüße
Ulf

Schönen Morgen,

JA, es ist strafbar.
Steckt der Eigentümer Gegenstände in die Mülltonne oder stellt den Sperrmüll an den Straßenrand gibt er das Besitzrecht und das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen auf. Wenn er so verfährt, handelt er legal nach dem Abfallgesetz ( http://www.google.de/search?client=firefox-a&rls=org… ).
Gleichzeitig geht der Müll in das Eigentumsrecht der Entsorgungsfirma über, das heißt, der Müll in der Tonne, in öffentlichen Papierkörben, der Sperrmüll am Straßenrand gehört der Firma, die den kommunalen Vertrag zur Beseitigung hat.
Die Entnahme oder Wegnahme ist somit einem einfachen Diebstahl nach § 242 StGB http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html gleichzusetzen.

schönen Tag noch,

FoPo

Hallo FoPo,

Gleichzeitig geht der Müll in das Eigentumsrecht der
Entsorgungsfirma über, das heißt, der Müll in der Tonne, in
öffentlichen Papierkörben, der Sperrmüll am Straßenrand gehört
der Firma, die den kommunalen Vertrag zur Beseitigung hat.

Wie oft soll ich noch schreiben, dass das kommunales Satzungsrecht ist, und es keine einheitliche Reglung gibt?
In der bei mir gelten Abfallsatzung steht z.B. unter Eigentumsübergang: „Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug oder im Schadstoffmobil befinden.“

Die Entnahme oder Wegnahme ist somit einem einfachen Diebstahl
nach § 242 StGB

Kann in einigen Landkreisen/kreisfreien Städten so sein. Meist allerdings nicht, wenn man sich nicht gerade vom Entsorgungsfahrzeug bedient.
Grüße
Ulf

Warum soll man nicht in
Mülltonnen wühlen wenn man dazu kein Privatgrundstück betritt.
Kam nen Müllwühler schon vor Gericht?

Die Mülltonnen verlassen ja zum Zweck des geleert werdens gerne mal das Grundstück und stehen dann an der Straße. Ich möchte zumindest nicht dass fremde Leute in meinem Müll wühlen, was haben die da zu suchen?