Hallo,
wann findet die Abrechnungsspitze Anwendung? Wie ich auch hier /t/aerger-mit-der-jahresabrechnung-fuer-etw/1067338
Was wäre nun, wenn die Hasuverwaltung die Jahresabrechnung mit einer Nachzahlung über 5.000,00 Euro an den neuen Eigentümer verschickt. Darin sind auch noch die Hausgelder der vorherigen Jahre des vorherigen Eingetümers enthalten. Der vorherige Eingentümer hat schon länger nicht gezahlt. Die Hausverwaltung hat meiner Meinung nach keine ordnungesgemäße Verwaltung durchgeführt und den vorherigen Eingentümer nicht zur Zahlung angemahnt. Die Hasverwaltung pocht daruaf, dass der neue Eigentümer zahlen muss und alles weitere im Innenverhältnis mit dem vorherigen Eingentümer klären muss.
Allerdings gibt es den vorherigen Eigentümer (eine Firma) nichtmehr. Die Firma ist insolvent. Die Hausverwaltung hat solange gewartet, bis sie das Hausgeld von dem neuen, vermögenden Eigentümer einholen kann.
Wie ist hier die Lage? Wie kann man hiergegen vorgehen?
…
Hallo,
wann findet die Abrechnungsspitze Anwendung? Wie ich auch hier
/t/aerger-mit-der-jahresabrechnung-fuer-etw/1067338
Die Abrechnungsspitze hat mit dem, was du unten beschreibst wenig zu tun.
Abrechnungsspitze kannst du vergleichen mit Nachzahlung und Erstattung bei Nebenkosten.
In Eigentümergemeinschaften wird idR ein Wirtschaftsplan beschlossen, der für jede Einheit das Wohngeld definiert, dass man zukünftig als Wohngeld/Hausgeld bezahlen muss. Grundlage ist eine wirtschaftliche Prognose der Hausverwaltung.
Nach einem Jahr wird auf der nächsten Eigentümerversammlung eine Jahresabrechnung vorgelegt und beschlossen. Da wird das rückliegende Jahr abgerechnet…
Daraus ergebene Nachzahlung/Rückzahlung wird Abrechnungsspitze genannt und wird falls nicht anders vereinbart von dem gezahlt der den Beschluss gefaßt hat, also idR von dem neuen Eigentümer.
nachgelesen habe, geht die Hasuverwaltung immer auf den neuen
Eigentümer zu. Bei einer Nachzahlung muss der neue Eigentümer
diese leisten und ein Guthaben bekommt der neue Eigentümer
ausbezahlt. Soweit ist das klar.
Was wäre nun, wenn die Hasuverwaltung die Jahresabrechnung mit
einer Nachzahlung über 5.000,00 Euro an den neuen Eigentümer
verschickt. Darin sind auch noch die Hausgelder der vorherigen
Jahre des vorherigen Eingetümers enthalten. Der vorherige
Eingentümer hat schon länger nicht gezahlt.
Wenn Wohngeld beschlossen wurde, das der alte Eigentümer nicht bezahlt hat, sind die Rückstände keine Abrechnungsspitze.
Die Hausverwaltung
hat meiner Meinung nach keine ordnungesgemäße Verwaltung
durchgeführt und den vorherigen Eingentümer nicht zur Zahlung
angemahnt. Die Hasverwaltung pocht daruaf, dass der neue
Eigentümer zahlen muss und alles weitere im Innenverhältnis
mit dem vorherigen Eingentümer klären muss.
Das kann man nur anhand der Teilungserklärung und des Kaufvertrags beurteilen.
Gruß n.
Hallo,
vielen Dank für die Antworten. Ich hätte noch kurz folgende Nachfragen:
Die Abrechnungsspitze hat mit dem, was du unten beschreibst
wenig zu tun.
Abrechnungsspitze kannst du vergleichen mit Nachzahlung und
Erstattung bei Nebenkosten.
D. h. wenn der vorherige Eigentümer 3 Monate je 100,00 Euro Hausgeld hätte zahlen müssen, also 300,00 Euro und der neue Eigentümer die restlichen 9 Monate (900,00 Euro) wären das im Jahr 1200,00 Euro. Wenn es nun zu einer Nachzahlung oder ERstattung kommt, dann wäre das die sogenannte Abrechnungsspitze?
Was wäre nun, wenn die Hasuverwaltung die Jahresabrechnung mit
einer Nachzahlung über 5.000,00 Euro an den neuen Eigentümer
verschickt. Darin sind auch noch die Hausgelder der vorherigen
Jahre des vorherigen Eingetümers enthalten. Der vorherige
Eingentümer hat schon länger nicht gezahlt.
Wenn Wohngeld beschlossen wurde, das der alte Eigentümer nicht
bezahlt hat, sind die Rückstände keine Abrechnungsspitze.
Dann habe ich den Begriff Abrechnungsspitze falsch verstanden. Als was sind dann die Rückstände des vorherigen Eigentümers gegenüber der Hausverwaltung zu verstehen? Muss ich der neue Eigentümer für die Rückstände des des vorherigen Eigentümers aufkommen?
Hallo,
wenn ich mich hier mal einklinken darf…
Als was sind dann die Rückstände des vorherigen Eigentümers
gegenüber der Hausverwaltung zu verstehen? Muss ich der neue
Eigentümer für die Rückstände des des vorherigen Eigentümers
aufkommen?
Ja, das muss der neue Eigentümer. Dieser hätte sich vor dem Kauf darüber informieren müssen, ob es Rückstände gibt, dann hätte er diese Rückstände vom Kaufpreis herunterhandeln können.
Die Rückstände bestehen im übrigen nicht gegenüber der Hausverwaltung, sondern gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
Gruß,
Insel
Ja, das muss der neue Eigentümer. Dieser hätte sich vor dem
Kauf darüber informieren müssen, ob es Rückstände gibt, dann
hätte er diese Rückstände vom Kaufpreis herunterhandeln
können.
Die Rückstände bestehen im übrigen nicht gegenüber der
Hausverwaltung, sondern gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
Gruß,
Insel
http://www.finanztip.de/recht/immobilien/ur23p98002.htm
Gruß n.