Hallo Sylivia,
möglicherweise ist es inzwischen zu spät, weil die Versammlung
schon war, aber dennoch möchte ich Günthers Antworten so nicht
stehen lassen, weil sie nicht korrekt sind. Ich bin seit
Jahren selbständige Hausverwalterin und daher häufig mit
entsprechenden Fragen beschäftigt 
- ich der Hausverwaltung sowieso dankbar zu sein hätte, daß
sie überhaupt eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen und
Rückzahlungen machen würde; dazu sei sie gar nicht
verpflichtet.
Das ist natürlich Quatsch, darauf hast Du Anspruch.
Ich habe da wohl nichts anderes behauptet. Hier bin ich mit Dir einer Meinung, dass dies sogar Aufgabe der Hausverwaltung ist.
- daß der Hausverwalter sich sowieso nur an den derzeitigen
Besitzer wenden müsse und nicht an einen früheren Eigentümer,
und das sei auch schon so in der Rechtsprechung festgelegt.
Das stimmt so. Vertragspartner der Hausverwaltung ist der
jeweils im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Die gesamte
Jahresabrechnung geht an diesen aktuellen Eigentümer, egal, ob
Nachzahlung oder Erstattung.
Richtig, aber wenn der Hausverwalter dem früheren Eigentümer Guthaben aus einem Geschäftsjahr auszahlt, muss er die Abrechnung aufteilen.
Er kann nicht dem Vorbesitzer Guthaben überweisen (obwohl er angeblich keine Trennung durchgeführt hat ) und dem Nachfolger dann eine Nachforderung ausrechnen. Hätte der Hausverwalter dem Vorbesitzer kein Guthaben ausgezahlt, wäre ich mit Dir einer Meinung. Dann müssten sich die beiden Eigentümer selbst um Trennung bemühen. Diese Hausverwaltung hat aber durch ihr Vorgehen gezeigt, dass sie getrennte Abrechnung fiktiv vornimmt. In diesem Fall ist dann sogar die Frage zu prüfen, ob die Hausverwaltung nicht für die Erstattung des Guthabens haftet, denn sie hätte dieses Guthaben ja in der Jahresabrechnung beachten müssen. Hie rgeht es um folgenden Vorgang. Die Hausverwaltung erklärt, dass der Nachfolgerr Vertragspartner ist und alleine haftet. Diesselbe Hausverwaltung geht aber hin, nimmt für den entsprechenden Zeitraum jedoch zum Vorteil des Voreigentümers ein Guthaben vor und verlangt Nachforderungen vom Nachfolger. Hier wiederum soll nun nicht gelten, dass keine Aufteilung der Kosten vorgenommen wird ? Vor allem - wie kann man dem Vorbesitzer Guthaben auszahlen, wenn man insgesamt keine Teilabrechnung erstellt und vom Nachbesitzer eine Nachforderung verlangt. Hier liegt das Problem. Hierauf habe ich meine Aussage bewertet. Da Du selbst Hausverwaltung machst, ist Dir bekannt, dass man keine Guthaben während eines Rechnungsjahres einem Voreigentümer erstatten kann, wenn keine Abrechnung vorliegt. Aus welchen Daten will man Geld erstatten.
Diese Hausverwaltung hat einzig und allein durch ihr Vorgehen bewiesen, dass sie im Verhältnis zu beiden (bisherigem und jetzigen) Eigentümern Zwischenabrechnung (zumindest bei der Erstattung des Guthaben vortäuscht) erstellt und entspechend die Hausgeldzahlungen behandelt. Wenn sie schon von der Rechtsmeinung dergestalt abweicht muss sie eine Kostenteilung vornehmen. Abgesehen, dass das Urteil, das die Hausverwaltung benennt, nicht zu diesem Fall passt.
Das ist das AUSSENVERHÄLTNIS, Verwalter - Eigentümer.
Im INNENVERHÄLTNIS zwischen neuem und alten Eigentümer kann
das anders vereinbart werden, in der Regel im Kaufvertrag.
Dein Ansprechpartner ist daher der Verkäufer der Wohnung, er
muß Dir seinen Anteil erstatten.
siehe oben, dann hätte die Hausverwaltung nicht aufteilen und Guthaben erstatten müssen (wie kann man dies tun, wenn man keine Zwischenablesung und keine Zwischenabrechnung erstellt ? ) und noch nicht einmal die Zustimmung hat, dass das Rechnungsergebnis bestätigt ist ???
- mein Vorbesitzer die Rückzahlung von 314 Euro deshalb
erhalten hat, weil man für die Berechnung des
Wirtschaftsplanes von EINER Person in der Wohnung ausgegangen
war. Tatsächlich wohnten sie zwar zu dritt dort, aber das
wurde dem Verwalter erst NACH Erstellung des Wirtschaftsplanes
für 2001 (wurde wohl schon anno 2000 festgelegt) bekannt - und
da war es ihm offenbar egal… So hat er jetzt nach einem
veralteten Plan an den früheren Eigentümer Geld ausgezahlt im
vollen Bewußtsein, daß er das Geld dann von mir wieder
zurückfordert!
Da kann ich nicht ganz folgen: Der Wirtschaftsplan ist ja nur
ein Rahmen, am Ende wird genau abgerechnet. Diese
Jahresabrechnung wird in der Versammlung (gestern ?)
beschlossen, das heißt, solche berechtigten Reklamationen
müssen an der Versammlung angesprochen werden. Stimmt dann die
Versammlung trotzdem per Mehrheitsbeschluß zu, ist das leider
Pech für denjenigen, der benachteiligt ist.
Richtig, aber wie gesagt, kein Mehrheitsbeschluss vorhanden und trotzdem Kostenaufteilung auf Grund angeblich nicht erfolgter Aufteilung. Und, mit welchem recht ändert die Hausverwaltung im rahmen des WP beschlossene Vorauszahlugen nach eigenem Gutdünken.
Insbesondere hatte der Verwalter auch schon vorher erklärt,
bei dem Eigentümerwechsel keine Zwischenabrechnung vornehmen
zu wollen, dazu sei er nicht verpflichtet.
Stimmt, außer es ist im Verwaltervertrag anders vereinbart.
Habe auch hier nichts anderes behauptet.
Ich selbst erstelle Zwischenabrechnungen in der Regel trotzdem
kostenlos, da ich zu den meisten Eigentümern ein gutes
Verhältnis habe.
Und so soll ich jetzt den Kopf hinhalten und allein die Zeche
bezahlen???
Kann das alles so richtig sein???
Nein, wende Dich an den Voreigentümer mit dem Hinweis, was
beim Kauf vereinbart wurde. Bezüglich der Zwischenabrechnung
würde ich die Hausverwaltung nochmals darum bitten, eventuell
gegen Kostenerstattung.
Nein, die Hausverwaltung hat die Haftung für die unerlaubte Rückzahlung, wenn sie angeblich keine Zwischenabrechnung erstellt und hierzu nicht verpflichtet ist.
Wenn es sich um einen unproblematischen Übergang ohne derartige Aktionen der Hausverwaltung handelt, bin ich mit Dir einer Meinung.
Gruß Günter