Ärger mit der Jahresabrechnung für ETW

Hallo!

Ich habe einmal eine dringende Frage!

Ich habe in 2001 eine Eigentumswohnung gekauft.
Die Hausverwaltung hat mir heute eine Abrechnung für das vergangene Jahr geschickt, die mich mal eben satte 250 Euro Nachzahlung kosten soll! Die Wohnung ist jedoch erst zum 01.09.01 übergeben worden, und so entfällt meiner Meinung nach ein Anteil von 2/3 der Summe auf meinen Vorbesitzer!
Insbesondere finde ich dabei bemerkenswert, daß mein Vorbesitzer noch vorher eine Erstattung von 314 Euro erhalten hat!

Auf meine etwas überraschte Anfrage hin erklärte man mir ziemlich barsch, daß

  1. ich der Hausverwaltung sowieso dankbar zu sein hätte, daß sie überhaupt eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen und Rückzahlungen machen würde; dazu sei sie gar nicht verpflichtet.

  2. daß der Hausverwalter sich sowieso nur an den derzeitigen Besitzer wenden müsse und nicht an einen früheren Eigentümer, und das sei auch schon so in der Rechtsprechung festgelegt. WELCHE Rechtsprechung das sein soll, erklärte sie vorsichtshalber nicht… Ich fand allerdings in einem früheren Anschreiben noch einen ziemlich unverständlich formulierten Hinweis auf eine Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom 21.04.88, (Az. V ZB 10/87, NJW 1988, Heft 31 S.1910) WAS diese Entscheidung aber nun tatsächlich aussagt, fehlt in dem Vermerk leider. :frowning: Darüberhinaus fällt mir auch nicht ein, wo ich bis heute abend diese Vorschrift nachschlagen könnte - heute abend ist nämlich unsere Eigentümerversammlung, und da möchte ich diese Sache doch gerne noch abschließend erörtern!

  3. mein Vorbesitzer die Rückzahlung von 314 Euro deshalb erhalten hat, weil man für die Berechnung des Wirtschaftsplanes von EINER Person in der Wohnung ausgegangen war. Tatsächlich wohnten sie zwar zu dritt dort, aber das wurde dem Verwalter erst NACH Erstellung des Wirtschaftsplanes für 2001 (wurde wohl schon anno 2000 festgelegt) bekannt - und da war es ihm offenbar egal… So hat er jetzt nach einem veralteten Plan an den früheren Eigentümer Geld ausgezahlt im vollen Bewußtsein, daß er das Geld dann von mir wieder zurückfordert!

Insbesondere hatte der Verwalter auch schon vorher erklärt, bei dem Eigentümerwechsel keine Zwischenabrechnung vornehmen zu wollen, dazu sei er nicht verpflichtet.

Und so soll ich jetzt den Kopf hinhalten und allein die Zeche bezahlen???
Kann das alles so richtig sein???

Für fundierte Hinweise bin ich immer dankbar!!!
(Einen Rat wie „hau dem Verwalter eins aufs XXX“ (beliebigen Körperteil einsetzen) braucht ihr mir nicht geben, da muß ich mich schon jetzt zurückhalten…) :wink:

Schönen Gruß,
Robert
*der sich inzwischen schon öfter gefragt hat, ob das mit dieser Wohnung so eine tolle Idee war*

Hallo Robert,

welche vertragliche Vereinbarung wurde beim Kauf geschlossen. Hast Du die anfallenden Kosten für 2001 übernommen oder nur die Kosten, die seit Kauf entstanden sind. ?

Ich habe einmal eine dringende Frage!

Ich habe in 2001 eine Eigentumswohnung gekauft.
Die Hausverwaltung hat mir heute eine Abrechnung für das
vergangene Jahr geschickt, die mich mal eben satte 250 Euro
Nachzahlung kosten soll! Die Wohnung ist jedoch erst zum
01.09.01 übergeben worden, und so entfällt meiner Meinung nach
ein Anteil von 2/3 der Summe auf meinen Vorbesitzer!
Insbesondere finde ich dabei bemerkenswert, daß mein
Vorbesitzer noch vorher eine Erstattung von 314 Euro erhalten
hat!

Bitte die Hausabrechnung prüfen, ob nicht tatsächlich richtig abgerechnet wird. Ein Gutschrift für den Vorbesitzer lässt sich möglicherweise auch damit erklären, dass der Vorbesitzer etwa vier kalte Monate und fünf wärmere Monate hatte, also die Kosten sogar niedriger waren, weil der Winter 2001 nicht dabei ist. Du aber hast möglicherweise eine Nachforderung, weil vom 01.09.- 31.12.2001 überwiegend kalte Monate berücksichtigt werden, durch Sommermonate kein Ausgleich erfolgen kann.

Auf meine etwas überraschte Anfrage hin erklärte man mir
ziemlich barsch, daß

  1. ich der Hausverwaltung sowieso dankbar zu sein hätte, daß
    sie überhaupt eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen und
    Rückzahlungen machen würde; dazu sei sie gar nicht
    verpflichtet.

Die Hausverwaltung muss diese Aufstellung Dir gegenüber vorlegen, das ist kein Sozialdienst sondern Aufgabe einer Hausverwaltung.

  1. daß der Hausverwalter sich sowieso nur an den derzeitigen
    Besitzer wenden müsse und nicht an einen früheren Eigentümer,
    und das sei auch schon so in der Rechtsprechung festgelegt.
    WELCHE Rechtsprechung das sein soll, erklärte sie
    vorsichtshalber nicht… Ich fand allerdings in einem früheren
    Anschreiben noch einen ziemlich unverständlich formulierten
    Hinweis auf eine Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom
    21.04.88, (Az. V ZB 10/87, NJW 1988, Heft 31 S.1910) WAS diese
    Entscheidung aber nun tatsächlich aussagt, fehlt in dem
    Vermerk leider. :frowning: Darüberhinaus fällt mir auch nicht ein,
    wo ich bis heute abend diese Vorschrift nachschlagen könnte -
    heute abend ist nämlich unsere Eigentümerversammlung, und da
    möchte ich diese Sache doch gerne noch abschließend erörtern!

Werde den Passus nachprüfen und Dir noch Antwort geben. Wird aber rd. 17.30 werden.

  1. mein Vorbesitzer die Rückzahlung von 314 Euro deshalb
    erhalten hat, weil man für die Berechnung des
    Wirtschaftsplanes von EINER Person in der Wohnung ausgegangen
    war. Tatsächlich wohnten sie zwar zu dritt dort, aber das
    wurde dem Verwalter erst NACH Erstellung des Wirtschaftsplanes
    für 2001 (wurde wohl schon anno 2000 festgelegt) bekannt - und
    da war es ihm offenbar egal… So hat er jetzt nach einem
    veralteten Plan an den früheren Eigentümer Geld ausgezahlt im
    vollen Bewußtsein, daß er das Geld dann von mir wieder
    zurückfordert!

Da nach den Kosten abgerechnet wird, dürfte es unerheblich sein, ob eine oder drei Personen berücksichtigt sind, es sei denn, dass es keine Wasseruhren gibt und der Verbrauch nach Personen abgerechnet wird.

Insbesondere hatte der Verwalter auch schon vorher erklärt,
bei dem Eigentümerwechsel keine Zwischenabrechnung vornehmen
zu wollen, dazu sei er nicht verpflichtet.

Der Verwalter ist verpflichtet, Zwischenabrechnung zu erstellen, jedoch musst Du dann auch die notwendigen Mehrkosten mit dem Vorbesitzer teilen.

Gruss Günter

Hallo Günter!1

welche vertragliche Vereinbarung wurde beim Kauf geschlossen.
Hast Du die anfallenden Kosten für 2001 übernommen oder nur
die Kosten, die seit Kauf entstanden sind. ?

Laut Kaufvertrag sind die Kosten anteilig zu berechnen und zu bezahlen.

Bitte die Hausabrechnung prüfen, ob nicht tatsächlich richtig
abgerechnet wird. Ein Gutschrift für den Vorbesitzer lässt
sich möglicherweise auch damit erklären, dass der Vorbesitzer
etwa vier kalte Monate und fünf wärmere Monate hatte, also die
Kosten sogar niedriger waren, weil der Winter 2001 nicht dabei
ist. Du aber hast möglicherweise eine Nachforderung, weil vom
01.09.- 31.12.2001 überwiegend kalte Monate berücksichtigt
werden, durch Sommermonate kein Ausgleich erfolgen kann.

Das kann hier nicht der Grund sein - die Wohnung hat eine Gas-Etagenheizung, der Verbrauch wird direkt wohnungsweise mit den Stadtwerken abgerechnet.

Die Hausverwaltung muss diese Aufstellung Dir gegenüber
vorlegen, das ist kein Sozialdienst sondern Aufgabe einer
Hausverwaltung.

Das dachte ich ja auch, aber die Dame der Verwalterfirma sah das GANZ anders…

Werde den Passus nachprüfen und Dir noch Antwort geben. Wird
aber rd. 17.30 werden.

Das wäre SUPERNETT!

Da nach den Kosten abgerechnet wird, dürfte es unerheblich
sein, ob eine oder drei Personen berücksichtigt sind, es sei
denn, dass es keine Wasseruhren gibt und der Verbrauch nach
Personen abgerechnet wird.

Wasseruhren haben wir keine, demzufolge ist der Wasserverbrauch wirklich dan einzige, was zu Schwankungen führen könnte.

Der Verwalter ist verpflichtet, Zwischenabrechnung zu
erstellen, jedoch musst Du dann auch die notwendigen
Mehrkosten mit dem Vorbesitzer teilen.

Prima, das werd ich der Dame gleich mal unter die Nase reiben :->

Ich muß jetzt los zur Versammlung, aber ich vermute mal, die Musik geht dann erst richtig los… :frowning:

Ich mag mich nicht immer streiten müssen!

Gruß und schonmal vielen Dank!

Robert

Hallo Robert,

habe den Text des Urteiles vor mir liegen. Hier geht es um einen Streitfall, der die Frage klären musste, ob der neue Eigentümer verpflichtet ist, die seit mehr als vier Jahren zurückliegenden Kosten des Vorbesitzers zu übernehmen, nachdem der Beschluss zur Umlage dieser Kosten erst gefasst wurde, nachdem der neue Eigentümer vorhanden war. Das Gericht hat dies bejaht.

Wenn aber wie Du hier neu mitgeteilt hast, ohnehin vereinbart ist, dass die Kosten getrennt werden, ist dies auch so zu machen. Daran hat sich auch der Verwalter zu halten. Soweit jedoch hier Mehrkosten entstehen, sind diese einzig und allein von Dir und dem Vorbesitzer zu bezahlen. Da Du neuer Eigentümer und Teilnehemr in der WEG bist, lasse Dir den Vertrag mit dem Verwalter in Kopie aushändigen. Setze Dich über meine ViKa mit mir in Verbindung, wenn Du eine Kopie dieses Urteiles möchtest.

Gruss Günter

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Andere Auskunft !
Hallo Robert,

möglicherweise ist es inzwischen zu spät, weil die Versammlung schon war, aber dennoch möchte ich Günthers Antworten so nicht stehen lassen, weil sie nicht korrekt sind. Ich bin seit Jahren selbständige Hausverwalterin und daher häufig mit entsprechenden Fragen beschäftigt :smile:

  1. ich der Hausverwaltung sowieso dankbar zu sein hätte, daß
    sie überhaupt eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen und
    Rückzahlungen machen würde; dazu sei sie gar nicht
    verpflichtet.

Das ist natürlich Quatsch, darauf hast Du Anspruch.

  1. daß der Hausverwalter sich sowieso nur an den derzeitigen
    Besitzer wenden müsse und nicht an einen früheren Eigentümer,
    und das sei auch schon so in der Rechtsprechung festgelegt.

Das stimmt so. Vertragspartner der Hausverwaltung ist der jeweils im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Die gesamte Jahresabrechnung geht an diesen aktuellen Eigentümer, egal, ob Nachzahlung oder Erstattung.

Das ist das AUSSENVERHÄLTNIS, Verwalter - Eigentümer.

Im INNENVERHÄLTNIS zwischen neuem und alten Eigentümer kann das anders vereinbart werden, in der Regel im Kaufvertrag. Dein Ansprechpartner ist daher der Verkäufer der Wohnung, er muß Dir seinen Anteil erstatten.

  1. mein Vorbesitzer die Rückzahlung von 314 Euro deshalb
    erhalten hat, weil man für die Berechnung des
    Wirtschaftsplanes von EINER Person in der Wohnung ausgegangen
    war. Tatsächlich wohnten sie zwar zu dritt dort, aber das
    wurde dem Verwalter erst NACH Erstellung des Wirtschaftsplanes
    für 2001 (wurde wohl schon anno 2000 festgelegt) bekannt - und
    da war es ihm offenbar egal… So hat er jetzt nach einem
    veralteten Plan an den früheren Eigentümer Geld ausgezahlt im
    vollen Bewußtsein, daß er das Geld dann von mir wieder
    zurückfordert!

Da kann ich nicht ganz folgen: Der Wirtschaftsplan ist ja nur ein Rahmen, am Ende wird genau abgerechnet. Diese Jahresabrechnung wird in der Versammlung (gestern ?) beschlossen, das heißt, solche berechtigten Reklamationen müssen an der Versammlung angesprochen werden. Stimmt dann die Versammlung trotzdem per Mehrheitsbeschluß zu, ist das leider Pech für denjenigen, der benachteiligt ist.

Insbesondere hatte der Verwalter auch schon vorher erklärt,
bei dem Eigentümerwechsel keine Zwischenabrechnung vornehmen
zu wollen, dazu sei er nicht verpflichtet.

Stimmt, außer es ist im Verwaltervertrag anders vereinbart. Ich selbst erstelle Zwischenabrechnungen in der Regel trotzdem kostenlos, da ich zu den meisten Eigentümern ein gutes Verhältnis habe.

Und so soll ich jetzt den Kopf hinhalten und allein die Zeche
bezahlen???
Kann das alles so richtig sein???

Nein, wende Dich an den Voreigentümer mit dem Hinweis, was beim Kauf vereinbart wurde. Bezüglich der Zwischenabrechnung würde ich die Hausverwaltung nochmals darum bitten, eventuell gegen Kostenerstattung.

Schönen Gruß,
Robert
*der sich inzwischen schon öfter gefragt hat, ob das mit
dieser Wohnung so eine tolle Idee war*

Vielleicht renkt sich alles wieder ein *daumendrückt*.

Viele Grüße,

Sylvia

Hallo Sylivia,

möglicherweise ist es inzwischen zu spät, weil die Versammlung
schon war, aber dennoch möchte ich Günthers Antworten so nicht
stehen lassen, weil sie nicht korrekt sind. Ich bin seit
Jahren selbständige Hausverwalterin und daher häufig mit
entsprechenden Fragen beschäftigt :smile:

  1. ich der Hausverwaltung sowieso dankbar zu sein hätte, daß
    sie überhaupt eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen und
    Rückzahlungen machen würde; dazu sei sie gar nicht
    verpflichtet.

Das ist natürlich Quatsch, darauf hast Du Anspruch.

Ich habe da wohl nichts anderes behauptet. Hier bin ich mit Dir einer Meinung, dass dies sogar Aufgabe der Hausverwaltung ist.

  1. daß der Hausverwalter sich sowieso nur an den derzeitigen
    Besitzer wenden müsse und nicht an einen früheren Eigentümer,
    und das sei auch schon so in der Rechtsprechung festgelegt.

Das stimmt so. Vertragspartner der Hausverwaltung ist der
jeweils im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Die gesamte
Jahresabrechnung geht an diesen aktuellen Eigentümer, egal, ob
Nachzahlung oder Erstattung.

Richtig, aber wenn der Hausverwalter dem früheren Eigentümer Guthaben aus einem Geschäftsjahr auszahlt, muss er die Abrechnung aufteilen.

Er kann nicht dem Vorbesitzer Guthaben überweisen (obwohl er angeblich keine Trennung durchgeführt hat ) und dem Nachfolger dann eine Nachforderung ausrechnen. Hätte der Hausverwalter dem Vorbesitzer kein Guthaben ausgezahlt, wäre ich mit Dir einer Meinung. Dann müssten sich die beiden Eigentümer selbst um Trennung bemühen. Diese Hausverwaltung hat aber durch ihr Vorgehen gezeigt, dass sie getrennte Abrechnung fiktiv vornimmt. In diesem Fall ist dann sogar die Frage zu prüfen, ob die Hausverwaltung nicht für die Erstattung des Guthabens haftet, denn sie hätte dieses Guthaben ja in der Jahresabrechnung beachten müssen. Hie rgeht es um folgenden Vorgang. Die Hausverwaltung erklärt, dass der Nachfolgerr Vertragspartner ist und alleine haftet. Diesselbe Hausverwaltung geht aber hin, nimmt für den entsprechenden Zeitraum jedoch zum Vorteil des Voreigentümers ein Guthaben vor und verlangt Nachforderungen vom Nachfolger. Hier wiederum soll nun nicht gelten, dass keine Aufteilung der Kosten vorgenommen wird ? Vor allem - wie kann man dem Vorbesitzer Guthaben auszahlen, wenn man insgesamt keine Teilabrechnung erstellt und vom Nachbesitzer eine Nachforderung verlangt. Hier liegt das Problem. Hierauf habe ich meine Aussage bewertet. Da Du selbst Hausverwaltung machst, ist Dir bekannt, dass man keine Guthaben während eines Rechnungsjahres einem Voreigentümer erstatten kann, wenn keine Abrechnung vorliegt. Aus welchen Daten will man Geld erstatten.

Diese Hausverwaltung hat einzig und allein durch ihr Vorgehen bewiesen, dass sie im Verhältnis zu beiden (bisherigem und jetzigen) Eigentümern Zwischenabrechnung (zumindest bei der Erstattung des Guthaben vortäuscht) erstellt und entspechend die Hausgeldzahlungen behandelt. Wenn sie schon von der Rechtsmeinung dergestalt abweicht muss sie eine Kostenteilung vornehmen. Abgesehen, dass das Urteil, das die Hausverwaltung benennt, nicht zu diesem Fall passt.

Das ist das AUSSENVERHÄLTNIS, Verwalter - Eigentümer.

Im INNENVERHÄLTNIS zwischen neuem und alten Eigentümer kann
das anders vereinbart werden, in der Regel im Kaufvertrag.
Dein Ansprechpartner ist daher der Verkäufer der Wohnung, er
muß Dir seinen Anteil erstatten.

siehe oben, dann hätte die Hausverwaltung nicht aufteilen und Guthaben erstatten müssen (wie kann man dies tun, wenn man keine Zwischenablesung und keine Zwischenabrechnung erstellt ? ) und noch nicht einmal die Zustimmung hat, dass das Rechnungsergebnis bestätigt ist ???

  1. mein Vorbesitzer die Rückzahlung von 314 Euro deshalb
    erhalten hat, weil man für die Berechnung des
    Wirtschaftsplanes von EINER Person in der Wohnung ausgegangen
    war. Tatsächlich wohnten sie zwar zu dritt dort, aber das
    wurde dem Verwalter erst NACH Erstellung des Wirtschaftsplanes
    für 2001 (wurde wohl schon anno 2000 festgelegt) bekannt - und
    da war es ihm offenbar egal… So hat er jetzt nach einem
    veralteten Plan an den früheren Eigentümer Geld ausgezahlt im
    vollen Bewußtsein, daß er das Geld dann von mir wieder
    zurückfordert!

Da kann ich nicht ganz folgen: Der Wirtschaftsplan ist ja nur
ein Rahmen, am Ende wird genau abgerechnet. Diese
Jahresabrechnung wird in der Versammlung (gestern ?)
beschlossen, das heißt, solche berechtigten Reklamationen
müssen an der Versammlung angesprochen werden. Stimmt dann die
Versammlung trotzdem per Mehrheitsbeschluß zu, ist das leider
Pech für denjenigen, der benachteiligt ist.

Richtig, aber wie gesagt, kein Mehrheitsbeschluss vorhanden und trotzdem Kostenaufteilung auf Grund angeblich nicht erfolgter Aufteilung. Und, mit welchem recht ändert die Hausverwaltung im rahmen des WP beschlossene Vorauszahlugen nach eigenem Gutdünken.

Insbesondere hatte der Verwalter auch schon vorher erklärt,
bei dem Eigentümerwechsel keine Zwischenabrechnung vornehmen
zu wollen, dazu sei er nicht verpflichtet.

Stimmt, außer es ist im Verwaltervertrag anders vereinbart.

Habe auch hier nichts anderes behauptet.

Ich selbst erstelle Zwischenabrechnungen in der Regel trotzdem
kostenlos, da ich zu den meisten Eigentümern ein gutes
Verhältnis habe.

Und so soll ich jetzt den Kopf hinhalten und allein die Zeche
bezahlen???
Kann das alles so richtig sein???

Nein, wende Dich an den Voreigentümer mit dem Hinweis, was
beim Kauf vereinbart wurde. Bezüglich der Zwischenabrechnung
würde ich die Hausverwaltung nochmals darum bitten, eventuell
gegen Kostenerstattung.

Nein, die Hausverwaltung hat die Haftung für die unerlaubte Rückzahlung, wenn sie angeblich keine Zwischenabrechnung erstellt und hierzu nicht verpflichtet ist.

Wenn es sich um einen unproblematischen Übergang ohne derartige Aktionen der Hausverwaltung handelt, bin ich mit Dir einer Meinung.

Gruß Günter