Jedermann-Festnahmerecht §127StPO

Guten Abend @alle,

angenommen, man hat sich gegen die festnahme/das festhalten durch einen fahrkartenkontrolleur gewehrt (also zugeschlagen, getreten etc.) wie kann man sein handeln rechtfertigen? war das notwehr? ist es überhaupt erlaubt, sich gg. so eine festnahme zu wehren?

Dumm gelaufen. Notwehr ist es natürlich nicht, da das Festhalten des Kontrolleurs nicht rechtswidrig ist. Rechtfertigen könnte man es vielleicht mit labiler Psyche.

wie kann man sein handeln rechtfertigen?

Gar nicht.

war das notwehr?

Nein, denn Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Der liegt bei einer rechtmäßigen vorläufigen Festnahme nach §127 StPO natürlich nicht vor.

ist es überhaupt erlaubt, sich gg. so eine festnahme zu wehren?

Wenn sie rechtswidrig wäre ja, denn dann wäre das Freiheitsberaubung. Davon ist im angegebenen Beispiel aber nicht auszugehen.

Gruß Andreas

Hi,

die Person um die es in diesem Fall geht hat jetzt wohl ein ernstes Problem mit §223 StGB sofern sich der Kontrolleur zu einer Anzeige entschliesst.

Gruss
K

danke für deine antwort. und hier noch eine frage:
Hat ein kontrolleur bei verdacht auf schwarzfahren und überhaupt das recht, einen am weglaufen zu hindern?

„überhaupt“ nein, bei Verdacht auf Schwarzfahren ja. Denn der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass jeder der eine Fahrkarte hat sie gerne vorzeigen wird und nicht denkt „Sch… ein Kontrolleur! Und ich habe mir doch gerade eine Karte gekauft, schnell weg hier!“.

Auch verwunderlich dass Du erst einen § zitierst und dann nach der Rechtmässigkeit des selbigen fragst…

„(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“