Auch die Umsetzung einer vorhandenen Herdanschlussdose fällt
hier nicht darunter, noch ist sie eine Erweiterung im engeren
Sinne.
Es ist eine Änderung an der Anlage des Kunden.
Es ist keinem geholfen mit einer Verordnung ,die so gar nicht
auszulegen ist.
Wenn da steht „Kundenanlage“ und wenn es heißt „ab Hausanschluss“ dann glaube ich nicht, dass ich da etwas falsch auslege.
Im Normalfall endet das Hoheitsgebiet des Versorgers mit den
Sicherungen des Hausanschlusses.
Im weiteren Sinne allerdings nach den Zählern.
Alles andere stellt die Kundenanlage dar.
Du lieferst gerade den Grund, weshalb der §12 anzuwenden ist, denn der hat genau den schönen Titel „Kundenanlage“.
Änderungen in diesen Sinne wären Erweiterungen mit einem
Anschlusswert von mehr als 4,4Kw
mit Ausnahme von Elektroherden.
Steht auch in deiner zitierten AVBEltV .
Es geht in diesem Paragraphen nur um die Mitteilungspflicht.
Somit haben wir auch nicht wie vermeintlich angenommen wird
eine Annahme das die
AVBEltV überhaupt zur Anwendung kommen könnte.
Doch. Die AVBELTV gilt für alle Tarifkunden.
Der §12 bezieht sich ausdrücklich auf die Kundenanlage.
Der §15 besagt, das bestimmte Änderungen mitteilungspflichtig sind. E-Herde sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Davon bleibt die Gültigkeit des §12 unberührt.
Hierbei handelt es sich um so genannte Dauerzulassungen,
darunter versteht man diejenigen Unternehmen die es sich eben
leisten Jährlich gegen einen mehr oder weniger teueren
Obolus einen Berechtigungsschein zu erwerben, dafür werden sie
dann beim Versorger auch
Ständig geführt, und sind auch berechtigt Plomben zu öffnen
des Versorgers.
Ich habe dafür noch nicht einen Cent gezahlt.
Dasselbe geht aber auch wesentlich günstiger über die so
genannte Gastlizenz, der darf nämlich auch Plomben öffnen.
Ich habe Gastlizenzen von drei VNB. Noch nie was dafür bezahlt.
Wer nun als Unternehmer in einem Einzugsgebiet liegt mit
mehren Versorgern bräuchte
von jedem diesen Berechtigungsschein.
Nö. Es heißt:
„Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in
ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen
Installateur…“
und nicht:
„Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in
das Installateurverzeichnis dieses Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen
Installateur…“
Was ist nun die Anlage:
Die Anlage besteht aus dem Hausanschluss und der Zählertafel
bzw Zählerschrank.
DAS steht da nicht so. Es heißt pauschal: Die elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung mit Ausanhme der Messeinrichtung.