…man hat mir einen Job angeboten - allerdings auf selbständiger Basis, d.h. man will mir einen Festbetrag von 1900 E. bieten, wobei sämtliche Versicherungen von mir selber zu tragen sind.
Ist sowas ratsam??? …gehe ich richtig davon aus, dass ich KV,PV, RV zahlen muss und AV fällt weg??
Wie ist das, wenn ich nach 3 Monaten merke, dass der Job nichts ist, wird mein jetziges gutes A-Geld neu berechnet oder habe ich keinen Anspruch mehr darauf, da ich ja selbständig war??
Du kannst einen Job nicht auf selbständiger Basis machen, wenn Du nur diesen einen Kunden hast. Das fällt unter die Scheinselbständigkeit. Zudem ist das Kriterium für selbständiges Arbeiten u.a., dass Du den Ort der Auftragserfüllung mehr oder weniger frei bestimmen kannst bzw. auch Mitarbeiter Deine Tätigkeit ausführen können.
1900 Euro pauschal bei einer normalen Wochenarbeitszeit von 35 bis 40 Stunden sind zu wenig! Du zahlst schon alleine in der gesetzlichen Versicherung um die 270 Euro KV ohne Lohnfortzahlung und Tagegeld. Dann kommst Du für alle Kosten persönlich auf wie PKW, Telefon etc… Daneben benötigst Du eine Berufshaftpflichtversicherung. Die kostet so zwischen 100 und 400 Euro im Jahr. Du hast nebenbei noch das Gerödel mit der Buchhaltung (gut, die gestaltet sich nicht allzu schwierig, nimmmt aber Zeit in Anspruch).
Wenn Du krank sein solltest, dann mußt Du ein Polster haben von dem Du zehren kannst!!!
Von der Sorte Job (in Bezug auf die Bezahlung) benötigst Du mindestens 2, damit Du davon halbwegs leben kannst ohne immer unter dem Druck zu stehen, was passiert, wenn Du mal einen Monat nichts verdienst. Schlielich mußt Du ja auch noch enorme Summen für die Rente zurück legen.
Wenn ich richtig liege, ist das AL dann auch weg.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Hi!
Was den Anspruch auf Arbeitslosengeld anbelangt, möchte ich auf ein Posting von mir an anderer Stelle verweisen:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Grüsse
Pauli
nur ein Kunde
Hallo,
Du kannst einen Job nicht auf selbständiger Basis machen, wenn
Du nur diesen einen Kunden hast. Das fällt unter die
Scheinselbständigkeit.
Nein, nicht ganz richtig, jeder der als Selbständiger anfängt hat am Anfang nur einen Kunden. Daher ist es nur wichtig langfristig mehrere Kunden zu haben.
Außerdem besteht bei Scheinselbständigkeit nur ein Risiko für den Auftraggeber (dann Arbeitgeber), nicht für den Auftragnehmer (dann Arbeitnehmer)… der muss im Zweifelsfall eingestellt werden.
Zudem ist das Kriterium für
selbständiges Arbeiten u.a., dass Du den Ort der
Auftragserfüllung mehr oder weniger frei bestimmen kannst bzw.
auch Mitarbeiter Deine Tätigkeit ausführen können.
Auch nicht unbedingt. Vergibt man Aufträge kannes durchaus nötig sein den Ort festzulegen. Ein Heizungsmonteur repariert die Heizung ja auch vor Ort! Es könnte da z.B. eine Floskel im Vertrag stehen wie: Die zur Verfügung gestellten Räume/ Arbeitsplätze wurden im Preis berücksichtigt (heißt der Auftraggeber hat in seiner Kalkulation einberchnet, dass er den Platz vermietet).
Gruß Juhe
Hallo.
Mal eine frage,ist das richtig was mir mein 1€ Mann erzählt,
das er bei krankheit kein Krankengeld bekommt?
gruß
Mücke 1
Hallo,
Wie ist das, wenn ich nach 3 Monaten merke, dass der Job
nichts ist, wird mein jetziges gutes A-Geld neu berechnet oder
habe ich keinen Anspruch mehr darauf, da ich ja selbständig
war??
Auszug aus deinem Merkblatt:
3.1 Anwartschaftszeit
Mit Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung haben Sie bereits eine
wichtige Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Arbeitslosengeld
können Sie aber nur erhalten, wenn Sie – neben den in Abschnitt
2 genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Anwartschaftszeit
erfüllt haben.
Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten drei Jahren vor der
Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens
12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat
zu 30 Tagen gerechnet wird) in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung gestanden haben; bei Saisonarbeitnehmern
genügen mindestens 180 Kalendertage. Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses
ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat
werden mitgerechnet. Dagegen werden Zeiten ohne Entgelt, aber
mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld, in vollem
Umfang berücksichtigt. Eine Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
(ABM), die ab 1. 1. 2004 aufgenommen
wird, führt nicht mehr zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
in der Arbeitslosenversicherung.
Zum Thema „Anwartschaftszeit“ beachten Sie bitte auch die
Hinweise in Abschnitt 15.
.
.
.
Der Rest eines früher entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld
erlischt, wenn seit seiner erstmaligen Entstehung 4 Jahre
verstrichen sind.
4.1 Das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage
.
.
d) Haben Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ihrer Arbeitslosmeldung
bereits Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
bezogen, ist Ihr damaliges Bemessungsentgelt bestandsgeschützt.
Beachten Sie hierzu auch die Hinweise in
Abschnitt 15.
Gruß
Otto