Jobcenter - Auflage Ernährungskurs?

Hallo zusammen,
hoffentlich kennt sich jemand genauer aus.

Die Frage ist - Darf das Jobcenter einem zur Auflage machen, einen Ernährungskurs zu besuchen und wenn das nicht gemacht wird, die Leistungen um 30 % kürzen?

Wäre super wenn eine schnelle Antwort möglich ist.

Mfg

Hi, das kommt darauf an ob:
Der/die Betroffene ein derart extremes Übergewicht hat, dass allein deshalb die Eingliederung ins Berufsleben sich als unmöglich erweist.
Mehr Angaben zur fiktiven Situation wären deshalb sehr hilfreich.
MfG ramses90

Hallo Ramses,
nehmen wir an es handelt sich um eine Person mit knapp 40 Jahren, ca. 165cm und geschätzten 130-140 Kilogramm. Laut Arzt liegt eine Schilddrüsenerkrankung vor, weitere Beeinträchtigungen sind jedoch nicht vorhanden.
Angestrebt durch das Jobcenter wäre nach längerer Arbeitslosigkeit und Wohnortwechsel eine Bürotätigkeit in Teilzeit.

MFG Strack

Hallo

Käme darauf an, wie das Ganze an die Person herangetragen wurde (bisher nur mündlich ?) - und zu welchem konkreten Zweck dieser Kurs belegt werden soll.
Z.B. wenn im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung die Forderung aufgenommen worden wäre, dass man sein Übergewicht abzubauen hat, würde das mEn die Vereinbarung hinfällig machen bzw. man könnte sie (falls bereits unterschrieben) sanktionslos kündigen. Auch als Verwaltungsakt „angeordnet“ hätte so eine Forderung (und auch eine diesbezügliche Sanktion) mEn im Widerspruchs- und Klageverfahren keine Chance. Eine derartige Forderung wäre ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und würde mEn die "Weisungs"befugnis des Sachbearbeiters/ JCs unzulässig überschreiten.

Forderungen müssen nachvollziehbar begündet werden, mit Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlage. Falls das Jobcenter das hausärztliche Gutachten anzweifelt bzw. der Ansicht ist, dass durch das Übergewicht Gründe vorliegen, die die Vermittlung oder die Aufnahme einer Maßnahme oder eines Erwerbsjobs einschränken… dann können sie zur Abklärung auf einen Termin beim ärztlichen Dienst bestehen, oder ggf. auch eine Beratung nach § 16 a SGB II ansprechen -> psychosoziale Betreuung, Suchtberatung. (Und zu den Terminen sollte man dann zumindest hingehen, um keine Sanktion zu riskieren.)

Aber darüber hinausgehend… dürfte es mEn schwierig werden für das JC, eine Sanktion auf Basis „mangelnder Mitwirkung bei Übergewichtsreduzierung“ o.s. durchzukriegen.
(Was man aus eigenem gesundheitlichen Interesse machen sollte, ist wieder ein anderer Punkt.)

LG

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Hallo,

nachdem das „Darf- oder darf es nicht“ halbwegs geklärt wurde nur eine Nachfrage: was wäre das Problem am Besuch eines solchen Kurses?

Zwar tendiert sie Chance, dadurch abzunehmen, gegen Null, aber wenn jemand ohnehin arbeitslos ist, sind eine Abwechlung und unter Leute kommen ja kein Elend, eher eine Bereicherung des Daseins.
Wüsste daher nicht, warum man sich gegen eine solche Vorgabe wehren sollte.

Gruß, Paran

Hallo

… aber wenn jemand ohnehin arbeitslos ist …

Das heißt doch nicht, dass man nichts zu tun hat. Ein Arbeitsloser muss sich bewerben, er hat sehr viel zu tun, um mit dem knappen Geld auszukommen (d. h. muss vieles selbst machen und sich die entsprechenden Kenntnisse zulegen, wenn Käufe anstehen, viel recherchieren, wo es am billigsten ist. Das nur mal als Beispiel.) Leben mit sehr wenig Geld ist erheblich zeitaufwändiger als Leben mit ausreichend Geld.

Viele Grüße

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Hallo,

sicher hast Du recht, dass mit wenig Geld auskommen und sich bewerben müssen einigen Zeitaufwandt bedeutet - aber man kommt dabei nicht wirklich mit Menschen in Kontakt und 8 Stunden am Tag ist man damit auch nicht beschäftigt - oder?

Ich war mal 8 Monate beschäftigungslos - es war der Horror.
Selbst mal kurz Abwaschen wurde zu einem Berg an Arbeit, den man vor sich herschob. Kenne diesen Schlaffi-Effekt auch von Hartz-IV Bekannten. Wenn man garnichts mehr tun muss, fällt man in eine elende Letargie.

Wenn erstmal ein bißchen in die Gänge kommt, sieht etliches viel einfacher aus. Vor allem, wenn man dabei Kontakt mit anderen in ev. ähnlicher Situation bekommt.
Würde diesem Kurs daher eher soziale als Ernährungseffekte zutrauen. Kann m.E. jedenfalls nicht schaden.

Gruß, Paran

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[MOD] Teilthread off-topic
Hallo!

Bevor dieser Teilstrang länger wird:

Eine Diskussion über die sozialen Vorteile einer Außer-Haus-Maßnahme und/oder das Tagespensum von arbeitslosen Personen gehört nicht hierher (weder in diesen Thread noch (zumindest grundsätzlich) in dieses Brett) – schon gar nicht, wenn im UP nicht ausdrücklich danach gefragt wurde!
Daher bitte ich an dieser Stelle um Abbruch. Vielen Dank!

Freundliche Grüße
MOD Jadzia

PS: Bei Interesse können besagte Themen gerne im Plauderbrett (je nach Schwerpunkt und Tiefgründigkeit evtl. auch im Psychologiebrett) weiterverfolgt werden.

Hallo

Die Frage ist - Darf das Jobcenter einem zur Auflage machen,
einen Ernährungskurs zu besuchen und wenn das nicht gemacht
wird, die Leistungen um 30 % kürzen?

Nein, nicht alleine deswegen. Zunächst ist die Frage der Zumutbarkeit entscheidend.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html )

§ 10 Zumutbarkeit

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
  2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
  3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
  4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
  5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(Zitatende)

Sollte die Zumutbarkeit gegeben sein, könnte bei Ablehnung durch den Leistungsempfänger eine Sanktion verhängt werden. Ob diese dann aber einem Widerspruch oder gar einer Klage standhält, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Gruß,
LeoLo