Jobcenter rechnet Aufwandsentschädigung voll an

Mein Frage: Für die Teilnahme an einer ambulanten klinischen Studie, die im Februar und März statt fand, bekam ich im April eine Aufwandsentschädigung von 250 €. Dies teilte ich daraufhin dem Jobcenter mit und gab Auskunft, wofür und von wem ich das Geld bekommen hatte. Nun verlangt das Amt von mir 250 € zurück, weil es sich um ein einmaliges Einkommen handeln würde. Ich hatte mich vor Beginn der Studie bei einer Arbeitslosenberatung informiert und war dahingehend informiert worden, dass ich von dem Honorar den Freibeitrag von 100 € geltend machen kann und das ich von den restlichen 150 € 20% behalten könne, was also für mich einen Betrag von 130 € ausmachen würde. Ich habe mehrmals Blut abgeben müssen, eine Grippeschutzimpfung mitmachen müssen und habe nach einer bestimmten Diät leben müssen sowie während der Zeit, wo die Studie lief, keine Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel einnehmend dürfen. Habe ich keinerlei Anspruch auf einen Teil des Geldes? Ist die Forderung des Jobcenters korrekt? Es wird vom Jobcenter der § 50 SGB X angeführt.

Da hast du leider das Pech gehabt, an einen Sachbearbeiter zu geraten, der keine Ahnung hat. Der Freibetrag von 100 € gilt nur bei ERWERBSEINKOMMEN. Das soll ja eine Montivation sein, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Bei allen anderen Einkunftsarten hast du nur die Möglichkeit eine „Versicherungspauschale“ von 30 € abzugsfrei zu halten.

Wenn du die Aussage des Sachbearbeiters schriftlich hättest, könntest du dich auf „Vertrauensschaden“ berufen und hättest eine vage Aussicht auf Erfolg im Widerspruch.

Tut mit Leid, dir keine bessere Auskunft geben zu können

Hallo also ich sehe das auch so wie du, auf alle Fälle in Widerspruch gehen, das es als einmaliges einkommen angerechnet wird ist korrekt, aber dir stehen die 100 Euro plus die 20% zu wenn du kein weiteres Einkommen in den Monaten hattest, da weiß wieder mal die linke nicht was die rechte macht lg gabi

@sanne177,
der genannte § 50 SGB X, sagt nur aus, dass man Leistungen unter bestimmten Umständen zurück zahlen muss.
Er sagt nichts darüber aus, ob das auch wirklich gerechtfertigt ist.
Hole dir einen Beratungsschein für einen Anwalt.
Danach lege am besten Wiederspruch ein, dass macht der Anwalt dann für Sie.
Ich meine, dass dir dein Selbstbehalt (130€) zusteht.
mfg falkoo

Also als so gut kann ich da dir nicht helfen. Soviel ich weis stimmt das mit den 100 Euro dazu verdienen plus
20 % und das du den Rest zurückgeben muss. Ich hoffe aber für dich das dir andere evtl. besser helfen können.
Gruß Nicole

Sorry, da kann ich Dir nicht helfen, aber ich denke mal das Jobcenter rechnet jeden Mehrbetrag an um die Kosten zu drücken,
DontKnow 1

Danke für die Antwort.
sanne

Sorry, da kann ich Dir nicht helfen, aber ich denke mal das
Jobcenter rechnet jeden Mehrbetrag an um die Kosten zu
drücken,
DontKnow 1

Bin seit 1. Juni in der regulären Altersrente,da braucht es wohl keine Motivation mehr.Soweit denken die Regierenden wohl gar nicht.

Danke für die Antwort. Das glaubte ich auch. Es scheint nicht einmal einen § für diese Angelgenheit zu geben. Hartz mit heisser Nadel gestrickt.

Danke für die Antwort. Es wird wohl so kommen. Wider- spruch, wenn das möglich ist.
Sanne

Danke für die Antwort, ich hoffe ja auch, dass ich 130€ behalten kann, glaube aber nicht mehr daran.
Sanne

Ja und ich würde es über einen Anwalt machen um zu zeigen, so nicht.
Hole dir einen Beratungsschein für den Anwalt.

Um den guten Willen zu zeigen kann man auch den längeren Weg gehen über den Widerspruch.
mfg falkoo

Danke für die Antwort. Es wird wohl so kommen. Wider- spruch,
wenn das möglich ist.
Sanne

Zunächst musste ich mich schriftlich äußern, Anhörung nannte sich das. Kann ich jetzt schon zum Anwalt gehen?

Hallo sanne177,

ich kann Ihnen keine rechtlich verbindliche oder sichere Auskunft geben. Aber folgendes:

  • Seit wann beziehen Geld vom Jobcenter - schon vor der Studie? Dann sind Sie verpflichtet, jedes zu erwartende Einkommen (dazu zählt auch die Aufwandsentschädigung) dem Amt UMGEHEND von der Kenntnisname mitzuteilen. Hier also: vor bzw. zu Beginn der Studie!
    Wird dies so nicht gemacht, droht neben Abzug/Rückzahlung oft eine hohe Strafe.

  • Oder haben Sie den Berater bei der Arbeitslosenberatung der definitiv und sicher darüber informiert?

  • Beziehen Sie sich ohnedies auf diesen Berater!

  • Meines Wissens sind seine Erklärungen und Ihre Rechnung richtig - auch bei Einmalleistungen.

  • Vielleicht noch weitere Leute fragen und recherchieren. Haben Sie eine Art Vertrag bekommen, in dem etl steht wofür Sie das Geld bekommen haben? Etl könnte ja aus SGB II, Kapitel 2 §11 Satz (3) 1 (zweckbestimmte Einkommen) greifen.

Mit freundlichen Grüßen
MelliC06

• Der Hauptanwendungsfall für Leistungsrückforderungen ist nach wie vor die Überzahlung aufgrund erzieltem Einkommen, das zunächst nicht oder in zu geringer Höhe angerechnet wurde.

• In diesen Fällen ist nur eine Aufrechnung in Höhe von 10 % rechtmäßig.

• Um dennoch in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes aufrechnen zu können, wird den Leistungsberechtigten regelmäßig in Textbausteinform vorgeworfen, sie hätten „die Überzahlung verursacht, da Sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht angezeigt haben“.

• Es ist dringend zu raten, sich gegen diesen – in den allermeisten Fällen ungerechtfertigten – Vorwurf zur Wehr zu setzen, denn wer vorsätzlich oder fahrlässig Änderungen in seinen Verhältnissen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, kann mit einem Bußgeld belegt werden, § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II. In Einzelfällen kommt es auch immer wieder zur Einleitung von Strafverfahren wegen vermeintlichem Sozialhilfebetruges.

• Einkommensnachweise sollten unbedingt persönlich beim Jobcenter gegen Eingangstempel und Unterschrift abgegeben werden. Kostengünstig – wenngleich nicht in jedem Fall „gerichtsfest“ – ist auch die Übersendung per Telefax mit vollständigem Sendebericht (Ausdruck der ersten Seite). Ein Zugangsnachweis ist notwendig, weil beim Jobcenter Kiel nach wie vor ungewöhnlich viele eingereichte Unterlagen „verloren gehen“.

Es ist kein geschütztes Einkommen. Es steht dir der Freibetrag zu. Wenn das Jobcenter sagt es wäre einmaliges Einkommen müssten sie es auf zwölf Monate umrechenen. Ich würde auf jeden Fall Rechtsmittel einlegen gegen diese Forderung.

@sanne117,
ich würde den Widerspruch klar, deutlich formulieren.
Keinen Roman schreiben.
Versäme dabei aber jetzt nicht die Frist für den Widerspruch.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-teil-wider…

mach dich mal hier noch schlau.
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/wide…

mfg falkoo

Zunächst musste ich mich schriftlich äußern, Anhörung nannte
sich das. Kann ich jetzt schon zum Anwalt gehen?

genau so ist es, man muß aufpassen wie ein Luchs sonst macht man nur miese

Du hast ja für das Geld gearbeitet daher steht dir nach meiner Meinung auch 100€ Freibetrag zu und von dem restlichen Geld 20%. Was anderes wäre es gewesen wenn du die 250 € geschenkt bekommen hättest. Dann tritt § 50 SGB X in kraft. Leg auf jeden Fall Widerspruch ein.

Ja, ich habe einen Vertrag von der Klinik bekommen, wo alle meine Leistungen drin stehen. Im April hatte ich kein weiteres Einkommen, weil ich Rente beantragt habe und seit Juni bin ich Rentner. Allerdings habe ich nur die Aufwandsentschädigung gemeldet, habe nicht vor Beginn gefragt um Genehmigung. Habe mich ganz nach der Auskunft der Arbeitslosenberatung gerichet.
Ist dumm gelaufen,weil ich mich ganz auf die Beratung verlassen habe. Habe das Geld schon abgeschrieben, nur leider sind die 130 € auch shcon verbraucht, die 120 € habe ich zurück gelegt.

Danke. Ja, ich wede Widerspruch einlegen, habe aber das Geld schon abgeschrieben. Ist dumm gelaufen, habe mich ganz auf die Auskunft der Arbeitslosenberatung verlassen.