Jobcenter rechnet Auszub.-Gehalt voll an

Guten Abend.

Ich habe folgende Frage.

Familie A. ist Geringverdiener und bezieht Alg2. Der Sohn von Familie A. geht in die Ausbildung. Diese beginnt am 1.8.12. Er wird 380 Euro Brutto verdienen. Familie A. sendet den Ausbildungsvertrag an den Jobcenter damit er eine Neuberechnung machen kann.
Antwort erfolgt nach 1 Woche. Familie A. bekommt das komplette Bruttogehalt angerechnet und zwar ab 1.8.12. Damit hat die Familie nicht gerechnet, denn der Auszubildende erhält sein Gehalt erst am 1.9.12. Familie A. hat somit ab August 244.- Euro weniger Alg2 und kann somit nicht die Miete zahlen, da die Familie immer am 15. des Monats ihr Gehalt bekommt.
Man ruft bei der Arge an und wird dann von der dortigen Teamleiterin zurückgerufen. Diese erklärt dass man erst einmal abwarten muss in welcher Höhe sich der neue Zufluss tatsächlich befindet. Man bekäme doch eine Nachzahlung, wenn es weniger wäre als angerechnet. Einmal Miete nicht pünktlich zahlen wäre doch nicht so schlimm. Ausserdem könne man doch das Kindergeld zum Miete zahlen nehmen. Des weiteren verdient Familie A. doch Geld. Herr A. sagt, wenn es reichen würde mit dem Geld würde er kein Alg2 bekommen. Die TL meint das wäre nicht ihr Problem und man müsse den Jobcenter doch auch verstehen.

Ist das was da vor sich geht in Ordnung? Wie soll Familie A. vorgehen?

Danke für eure Antworten.

Hallo

Antwort erfolgt nach 1 Woche. Familie A. bekommt das komplette Bruttogehalt angerechnet und zwar ab 1.8.12. Damit hat die Familie nicht gerechnet, denn der Auszubildende erhält sein Gehalt erst am 1.9.12. Familie A. hat somit ab August 244.- Euro weniger Alg2

Wenn die das Gehalt voll anrechnen, wieso hat die Familie dann nur 244,- weniger und nicht 380,- ?

Man ruft bei der Arge an …

Nicht anrufen, sondern (sofort) schriftlich Widerspruch einlegen gegen den Bescheid, am besten per Einwurf-Einschreiben hinschicken.

Diese erklärt dass man erst einmal abwarten muss in welcher Höhe sich der neue Zufluss tatsächlich befindet.

Was soll das, ich denke, es ginge eher darum, dass im August überhaupt noch kein Zufluss stattfinden wird, der nicht auch schon vorher stattgefunden hätte, und dass der zusätzliche Zufluss erst ab September stattfinden wird.

Übrigens könnte man auch prüfen, ob das Kind dann überhaupt noch zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Wenn sich das Kind selber ernähren kann, fällt es raus aus der Bedarfsgemeinschaft. Nur das Kindergeld (der Teil, den das Kind nicht zum eigenen Bedarf benötigt) kann den Eltern angerechnet werden. Und natürlich wird erwartet, dass es seinen Teil zu den KdU beiträgt.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/ki…

Aber es kann natürlich sein, dass es auch so gerechnet wurde, das kann ich so nicht beurteilen.

Viele Grüße

Hallo.

Wieso die Familie 244 Euro weniger hat, weiß ich nicht. Der Brief des Jobcenters ist fast 7 Seiten lang. Mit Berechnungen bis September 2012. Die Familie blickt bei allem nicht mehr durch.
Im Brief des Jobcenter steht: „Ab 1.8.12 wurde vorläufig das Auszubildendengehalt von Sohn A. mit 380 Euro erfasst. Sobald uns bekannt wird, wann der erste Zufluss des Gehaltes sein wird, kann dies geändert werden.“
Nachdem Herr A. dann mit der TL telefonierte sagte sie, dass man erst einmal abwarten muss in welcher Höhe sich der neue Zufluss tatsächlich befindet. Nachzahlung würde eventuell folgen.

Kann der Sohn Wohngeld beantragen? Wie wird dann der Jobcenter das berechnen? Wäre das sinnvoll?

Familie A. wird zum Anwalt gehen. Inzwischen kümmern sich 2 Personen vom Jobcenter um den Fall.

Danke für deine Antwort.

Hallo

Kann der Sohn Wohngeld beantragen?

Ja, das kann er.

Wie wird dann der Jobcenter das berechnen?

Da wird berechnet, welchen Bedarf er hat. Das wird genauso berechnet wie bei Alg II. (In dem Bescheid kann man nachgucken, welchen Bedarf er deren Meinung nach hat. Das müsste ziemlich am Ende der 7 Seiten stehen.)

Dann wird geguckt, wieviel Einkommen er hat, also Lohn + Kindergeld auf jeden Fall, ob auch noch das Wohngeld hinzugezählt wird, weiß ich nicht. Wenn dann sein Einkommen höher ist als sein Bedarf, wird der Teil vom Kindergeld, den er nicht benötigt, um seinen Bedarf zu decken, den Eltern als Einkommen angerechnet. Sein anderes Einkommen wird aber auf keinen Fall den Eltern als Einkommen angerechnet.

Außerdem wird wohl davon ausgegangen, dass er - bei Vater, Mutter, Kind - ein Drittel der KdU übernimmt. Das bedeutet, dass die anderen beiden nur noch zwei Drittel der KdU bekommen.

Der Sohn bekommt natürlich dann Wohngeld, das bei einem Einkommen von 380,- mtl. wohl nicht zu knapp ausfallen würde.

Wäre das sinnvoll?

Ob das in dem Sinne sinnvoll wäre, dass dann mehr Geld rauskommt als vorher, das kann ich nicht sagen, dazu müsste man mindestens die 7 Seiten durchgucken und außerdem wissen, wie viel Wohngeld er dann kriegen würde. Es ist aber in jedem Fall in dem Sinne sinnvoll, dass der Sohn mit dem Jobcenter dann nicht mehr so viel zu tun hätte.

Welche Variante günstiger wäre, das rechnen einem aber auch die betreffenden Ämter aus, also z. B. das Jobcenter oder die Wohngeldstelle.

Familie A. wird zum Anwalt gehen.

Das wird das beste sein.
Für einen Widerspruch muss man aber eine Frist einhalten! Vielleicht solltet ihr einfach Widerspruch einlegen, und reinschreiben: Begründung folgt. - Wenn der Anwalt den Widerspruch nicht für sinnvoll hält, kann man ihn auch wieder zurücknehmen, das kostet nichts.

Viele Grüße

Die Frist

Für einen Widerspruch muss man aber eine Frist einhalten!

Sie beträgt entweder 4 Wochen oder 1 Monat nach Erhalt des Bescheides.

Hi,

Da wird berechnet, welchen Bedarf er hat. Das wird genauso
berechnet wie bei Alg II. (In dem Bescheid kann man
nachgucken, welchen Bedarf er deren Meinung nach hat. Das
müsste ziemlich am Ende der 7 Seiten stehen.)

nein, das steht am Anfang des Berechnungsbogens. Relevant für die Überprüfung der Bescheide sind lediglich die ersten beiden individuellen Blöcke - also Bedarf und Einkommen. Der Rest ist nur für Rückforderungen von Bedeutung und sollte ignoriert werden, da das Laien nur verwirren dürfte.

Dann wird geguckt, wieviel Einkommen er hat, also Lohn +
Kindergeld auf jeden Fall, ob auch noch das Wohngeld
hinzugezählt wird, weiß ich nicht.

Wenn er Wohngeld bekäme, fiele er aus der BG raus und das WoG würde bei der Prüfung evtl. den Bedarf übersteigendes Kindergeld-Einkommen berücksichtigt.

Trotz der unvollständigen Angaben mal ein paar konkrete Antworten:
bei 380 € Brutto wie Netto dürften (nur) 224 € angerechnet werden. Das Jobcenter ist aber mMn in der Pflicht, das fiktive Netto mal auszurechnen - dafür gibt es genug Rechner im Netz. Einfach Brutto = Netto zu berücksichtigen und nachzuzahlen ist unzulässig, aber gängige Praxis, um nicht umständlicher zurückfordern zu müssen.

Der maximale Wohngeldanspruch beläuft sich hier auf 150 € - je nach Miete und Mietenstufe der Gemeinde entsprechend weniger.
Der vom bereinigten Einkommen verbleibende Betrag für den Mietkostenanteil beträgt 121 € - das dürfte die Kosten nicht decken.
Ob WoG eine Alternative zu ALG2 darstellt, lässt sich ohne weitere Daten zur Miete und Heizung, Warmwasser, Gemeinde und Personenzahl nicht beantworten.

Was den Zuflussmonat betrifft: Nach üblichen Tarifverträgen muss i.d.R. zum Monatsende gezahlt werden; Zahlung zum 1. des Folgemonats halte ich für unwahrscheinlich - wenn Folgemonat (z.B. bei wechselnden Arbeitszeiten und/oder Zulagen, dann eher zur Monatsmitte). Wenn dies hier anders ist, muss eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers ausreichen. Wenn nicht, sieht das SGB II hier ein Überbrückungsdarlehen vor, sofern man nichts angespart hat (was man nach dem Willen des Gesetzgebers für Anschaffungen aus den ggü. dem BSHG-Satz erhöhten Regelleistungen haben sollte).

Der Sohn bekommt natürlich dann Wohngeld, das bei einem
Einkommen von 380,- mtl. wohl nicht zu knapp ausfallen würde.

Bei 3 Haushaltsmitgliedern und Mietenstufe 6 max. 150 € und bei Mietenstufe 1 max. 106 € - nicht zu knapp? :smile:

Welche Variante günstiger wäre, das rechnen einem aber auch
die betreffenden Ämter aus, also z. B. das Jobcenter oder die
Wohngeldstelle.

das sieht mir bei diesem Jobcenter, das noch nicht einmal das Nettoeinkommen berechnet, nicht so aus. Auch „unser“ Jobcenter würde sich frühestens zu einem Widerspruchsbescheid die Mühe machen…

Familie A. wird zum Anwalt gehen.

Das wird das beste sein.

aber nur, wenn der Anwalt sich im SGB II auskennt, was leider äußerst selten der Fall ist, weil’s einfach nicht wirtschaftlich ist.
Wenn ich in der Sozialberatung von Klienten Anwaltsschreiben sehe, sind die in keiner Weise juristisch fundiert. Dennoch scheint manchmal der Briefkopf eines Anwalts hilfreich zu sein, die Entscheidung zumindest einmal im Vorfeld zu überprüfen und es nicht auf einen Widerspruch ankommen zu lassen.

Gruß
Ingo

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1 Monat (owT)

Für einen Widerspruch muss man aber eine Frist einhalten!

Sie beträgt entweder 4 Wochen oder 1 Monat nach Erhalt des Bescheides.

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