Hi,
Da wird berechnet, welchen Bedarf er hat. Das wird genauso
berechnet wie bei Alg II. (In dem Bescheid kann man
nachgucken, welchen Bedarf er deren Meinung nach hat. Das
müsste ziemlich am Ende der 7 Seiten stehen.)
nein, das steht am Anfang des Berechnungsbogens. Relevant für die Überprüfung der Bescheide sind lediglich die ersten beiden individuellen Blöcke - also Bedarf und Einkommen. Der Rest ist nur für Rückforderungen von Bedeutung und sollte ignoriert werden, da das Laien nur verwirren dürfte.
Dann wird geguckt, wieviel Einkommen er hat, also Lohn +
Kindergeld auf jeden Fall, ob auch noch das Wohngeld
hinzugezählt wird, weiß ich nicht.
Wenn er Wohngeld bekäme, fiele er aus der BG raus und das WoG würde bei der Prüfung evtl. den Bedarf übersteigendes Kindergeld-Einkommen berücksichtigt.
Trotz der unvollständigen Angaben mal ein paar konkrete Antworten:
bei 380 € Brutto wie Netto dürften (nur) 224 € angerechnet werden. Das Jobcenter ist aber mMn in der Pflicht, das fiktive Netto mal auszurechnen - dafür gibt es genug Rechner im Netz. Einfach Brutto = Netto zu berücksichtigen und nachzuzahlen ist unzulässig, aber gängige Praxis, um nicht umständlicher zurückfordern zu müssen.
Der maximale Wohngeldanspruch beläuft sich hier auf 150 € - je nach Miete und Mietenstufe der Gemeinde entsprechend weniger.
Der vom bereinigten Einkommen verbleibende Betrag für den Mietkostenanteil beträgt 121 € - das dürfte die Kosten nicht decken.
Ob WoG eine Alternative zu ALG2 darstellt, lässt sich ohne weitere Daten zur Miete und Heizung, Warmwasser, Gemeinde und Personenzahl nicht beantworten.
Was den Zuflussmonat betrifft: Nach üblichen Tarifverträgen muss i.d.R. zum Monatsende gezahlt werden; Zahlung zum 1. des Folgemonats halte ich für unwahrscheinlich - wenn Folgemonat (z.B. bei wechselnden Arbeitszeiten und/oder Zulagen, dann eher zur Monatsmitte). Wenn dies hier anders ist, muss eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers ausreichen. Wenn nicht, sieht das SGB II hier ein Überbrückungsdarlehen vor, sofern man nichts angespart hat (was man nach dem Willen des Gesetzgebers für Anschaffungen aus den ggü. dem BSHG-Satz erhöhten Regelleistungen haben sollte).
Der Sohn bekommt natürlich dann Wohngeld, das bei einem
Einkommen von 380,- mtl. wohl nicht zu knapp ausfallen würde.
Bei 3 Haushaltsmitgliedern und Mietenstufe 6 max. 150 € und bei Mietenstufe 1 max. 106 € - nicht zu knapp? 
Welche Variante günstiger wäre, das rechnen einem aber auch
die betreffenden Ämter aus, also z. B. das Jobcenter oder die
Wohngeldstelle.
das sieht mir bei diesem Jobcenter, das noch nicht einmal das Nettoeinkommen berechnet, nicht so aus. Auch „unser“ Jobcenter würde sich frühestens zu einem Widerspruchsbescheid die Mühe machen…
Familie A. wird zum Anwalt gehen.
Das wird das beste sein.
aber nur, wenn der Anwalt sich im SGB II auskennt, was leider äußerst selten der Fall ist, weil’s einfach nicht wirtschaftlich ist.
Wenn ich in der Sozialberatung von Klienten Anwaltsschreiben sehe, sind die in keiner Weise juristisch fundiert. Dennoch scheint manchmal der Briefkopf eines Anwalts hilfreich zu sein, die Entscheidung zumindest einmal im Vorfeld zu überprüfen und es nicht auf einen Widerspruch ankommen zu lassen.
Gruß
Ingo