Hallo!
Ich hoffe ich bin im richtigen Forum hier 
Guten Morgen zusammen!
Folgende Situation macht ratlos:
Eine 50jährige Person, mit 30 Arbeitsjahren (Vollzeit) und in ungekündigter Stellung, ist seit knapp 18 Monaten arbeitsunfähig und hat Rente beantragt. Die Krankenkasse steuert in nächster Zukunft aus und die ARGE soll ein Nahtlosigkeitsgeld (bis zum Rentenbescheid) übernehmen. Trotzdem die Person alle behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet und aktuelle Gutachten über den Gesundheitszustand vorlegt, verlangt die ARGE eine persönliche Vorstellung bei *ihrem* Amtsarzt.
Ist das rechtens?
Ich freu mich auf euer Input!
Liebe Grüße und einen schönen Tag,
Sanne
Hallo
ja da kommt man nicht drum herum. Der Besuch des Amtsarztes gehört zu den Mitwirkungswirkungspflichten und ist im SGB III, genauer § 309 Abs. 1 und 2 geregelt.
Gruß
Mitwirkungspflichten SGB II
Hi!
Eine ernst gemeinte Nachfrage (aufgrund mangelnder Kenntnis des SGB II, aber vorhandenem Interesse
:
Der Besuch des Amtsarztes gehört zu den Mitwirkungspflichten und ist im SGB III , genauer § 309 Abs. 1 und 2 geregelt.
Gehört dieser zu den SGB-III-Paragraphen, auf deren analoge Gültigkeit im SGB II Bezug genommen wird?
Wenn nein: Hat das SGB II einen entsprechenden eigenen Paragraphen bzgl. der Mitwirkungspflichten und Du hast nur die Leistungsart verwechselt (was einem ja leicht passieren kann)?
LG
Liza
die ebenfalls von der Pflicht zum Amtsarztbesuch ausgeht, aber die Rechtsgrundlage nicht kennt