Kann der Vermieter Auslagen geltend machen?

Hallo liebe Community!

Ich werde bald in eine neue Wohnung ziehen. Da ich die Vormieter gut kenne und die mich als Nachmieter vorgeschlagen haben war kein Makler nötig. Allerdings war nicht gleich klar, ob ich die Wohnung haben kann, da die Verwaltung noch einen weiteren Interessenten berücksichtigen wollte, der wiederum ein Freund des Besitzers ist. Dieser hat sich jedoch ohne die Wohnung je gesehen zu haben schon dagegen entschieden - für mich ist nun also freie Bahn.

ALLERDINGS habe ich mir nun eine ganz hypothetische Frage gestellt:
Könnte ein Vermieter nun Folgendes schreiben?:

„Da wir hier ohne unseren Makler gearbeitet haben und Sie damit auch keine Courtage zu zahlen haben, muss ich Ihnen zumindest meine Auslagen in Rechnung stellen. Dies als Hinweis vorweg.“

Hätte ein Vermieter das Recht zu dieser Forderung?

Danke euch schonmal!

Lukas.

Ich kenne etliche Vermieter, aber niemand, der auf diese Idee käme - und wenn meine ich: das dürfte sicher ein nicht ganz unproblematisches Mietverhältnis werden :wink:

Aber hier eine „Darstellung“ des Deutschen Mieterbundes
http://www.mieterbund.de/863.html
Solche nicht durch Urteile belegten „Darstellungen“ sind jedoch oftmals Wunschdenken des DMB und daher mit Vorsicht zu genießen.
In diesem Fall gibt es allerdings entsprechende Rechtsprechung - d.h. kurz gesagt: die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
Genaueres ist hier nachzulesen:
/t/mietvertragsgebuehr/4062797

Hallo,

pauschale Auslagen sind generell unwirksam, der VM könnte höchstens tatsächlich entstehende (Vermittlungs-)Kosten verlangen, z.B. das Inserat in der Zeitung. Da allerdings der Vormieter dem VM den Nachmieter vorgeschlagen hat, dürften da keinerlei Kosten entstehen, die der VM dem Mieter in Rechnung stellen darf, denn es gehört zu den „Geschäftsmäßigkeiten“ eines Vermieters, die Wohnung im Laufe der Zeit neu vermieten zu müssen.

Si

„der VM könnte höchstens tatsächlich entstehende (Vermittlungs-)Kosten verlangen, z.B. das Inserat in der Zeitung.“

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht dieser Anspruch des Vermieters gegenüber einem neuen Mieter???

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