Mietvertragsgebühr ?

Hallo an alle,

mal angenommen: Eine Person x zieht in eine Mietwohnung. Die Mietwohnung wird durch eine Immobilien-Firma im Auftrag des Eigentümers vertreten.

Die Immobilien-Firma sieht eine Vertragsgebühr (nur zur Unterzeichung des Mietvertrags) von 180,- Euro vor.

Ist das rechtens?
Im Buch „Mietrecht aktuell“, Ausgabe 2003 steht:
„[…] Ein weiterer Begriff ist die so genannte Bearbeitungsgebühr. Häufig verlangen Vermieter einen Betrag von 100 bis 150 Euro lediglich dafür, dass sie einen Mietvertragsformular ausfüllen. Alle diese Zahlungen können zurückgefordert werden. Die Ansprüche auf Rückzahlungen verjähren nach vier Jahren.“

Auf der Seite des Hamburger Mietervereins steht:
„TIPP 17: Maklergebühr: (bei Sozialwohnungen unzulässig!) Sie beträgt höchstens das Zweifache der Monatsmiete (ohne abzurechnende Nebenkosten) zuzüglich Mehrwertsteuer und setzt eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers voraus. Hausverwalter, Vermieter und Vormieter dürfen keine Gebühr (Courtage) nehmen. Zu Unrecht gezahlte Courtage kann zurückverlangt werden, aber nur innerhalb von 3 Jahren! - Ob der Vermieter oder der Verwalter eine Vertragsausfertigungsgebühr o.ä. vereinbaren darf, ist in der Rechtsprechung umstritten, wird aber wohl überwiegend abgelehnt, jedenfalls wenn sie deutlich über etwa 80,-- EURO liegt.“
Quelle: http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merk…

Was gilt in diesem Fall?
Was sollte Person X tun?

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
LG LouLou

Hallo Lini,

ich selbst halte es für eine versteckte Maklergebühr.

Was gilt in diesem Fall?
Was sollte Person X tun?

Das kann Person X nur selber entscheiden. Wenn sie die Wohnung nicht unbedingt will oder braucht, sollte sie darauf verzichten.
Anderenfalls beißt sie in den sauren Apfel und/oder versucht es drittens eventuell tatsächlich, die Gebühr zurückzuerstreiten und riskiert dabei, dass es in die Hose geht.

Vielleicht ist der beste Weg, einfach dreist aufzutreten und klar zu machen, dass man nur ohne diesen Passus unterschreibt. Entweder klappt es oder nicht. Dann hat man aber nichts weiter riskiert…

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

danke schon mal für deine Antwort.
Angenommen:
Person X ist schon in die Wohnung eingezogen und hat auch die Vertragsgebühr beim Abschluss des Vertrages bezahlt.

Das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Immobilien-Firma läuft jedoch 31.05.2007 aus.

Lt. Mietrecht aktuell ist es möglich diese Gebühr zurück zu fordern.

Da könnte Person x ja eigentlich versuchen das Geld zurück zu fordern, oder?

Hallo,

vorab. Hier handelt es sich nicht um eine Maklerprovision. Diese Gebühren für die Vertragsausfertigung müssen also als Verwaltungsaufwand gesehen werden. Die Immobilienfirma, die möglicherweise auch die Hausverwaltung betreibt, hat keinen Anspruch auf derart hohe Kosten. Wenn die Frma gleichzeitig Hausverwaltung betreibt darf sie ohnehin nichts verlangen. Gebühren bis zu 40 € sind bislang nicht umstritten.

Den Vorfall mit dem VM klären, notfalls örtlichen Mieterverein einschalten.

Gruss Günter

mal angenommen: Eine Person x zieht in eine Mietwohnung. Die
Mietwohnung wird durch eine Immobilien-Firma im Auftrag des
Eigentümers vertreten.

Die Immobilien-Firma sieht eine Vertragsgebühr (nur zur
Unterzeichung des Mietvertrags) von 180,- Euro vor.

Ist das rechtens?
Im Buch „Mietrecht aktuell“, Ausgabe 2003 steht:
„[…] Ein weiterer Begriff ist die so genannte
Bearbeitungsgebühr. Häufig verlangen Vermieter einen Betrag
von 100 bis 150 Euro lediglich dafür, dass sie einen
Mietvertragsformular ausfüllen. Alle diese Zahlungen können
zurückgefordert werden. Die Ansprüche auf Rückzahlungen
verjähren nach vier Jahren.“

Auf der Seite des Hamburger Mietervereins steht:
„TIPP 17: Maklergebühr: (bei Sozialwohnungen unzulässig!) Sie
beträgt höchstens das Zweifache der Monatsmiete (ohne
abzurechnende Nebenkosten) zuzüglich Mehrwertsteuer und setzt
eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers voraus.
Hausverwalter, Vermieter und Vormieter dürfen keine Gebühr
(Courtage) nehmen. Zu Unrecht gezahlte Courtage kann
zurückverlangt werden, aber nur innerhalb von 3 Jahren! - Ob
der Vermieter oder der Verwalter eine
Vertragsausfertigungsgebühr o.ä. vereinbaren darf, ist in der
Rechtsprechung umstritten, wird aber wohl überwiegend
abgelehnt, jedenfalls wenn sie deutlich über etwa 80,-- EURO
liegt.“
Quelle:
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merk…

Was gilt in diesem Fall?
Was sollte Person X tun?

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
LG LouLou

Hallo,
danke für die aufschlussreiche Antwort.

Das Problem an der Sache ist (ok, es geht um mich), dass ich üüüberhaupt gar keine Chance hab mit dem VM in Kontakt zu treten. Dieser wurde lediglich einmal im MV aufgeführt und nur der Name. Im Nachhinein habe ich vom Hausmeister erfahren, dass die Vermieterin, die noch im Vertrag drin steht, gar nicht mehr die aktuelle Vermieterin ist, da sie längst in Rente ist. Ihre Kinder hätten dies nun wohl übernommen. Es ist aber keine Adresse und gar nichts angegeben. Man konnte also mit dem VM lediglich über die Immobilien-Firma kommunizieren…
Das erschwert natürlich alles. Und der örtliche Mieterverein kostet natürlich pro Jahr auch ordentlich ne Stange Geld, was ich so zur Zeit nicht habe… sonst wären mir die 180,- Piepen ja auch fast egal…
Oder bekommt man beim örtlichen Mieterbund kostenlos Hilfe? Glaube ja nicht, oder?

Hallo Günter,

gibt es dazu eigentlich bestimmte Paragrafen, die du mir ggf. auflisten könntest?
Das wäre mir ganz wichtig. Somit kann ich diese auch in dem Schreiben an die Immobilienfirma angeben, die grad einen Brief geschickt hat, dass die Verwaltertätigkeit zum 31.05. endet.
(Die sind nämlich etwas „schludrig“ gewesen. Ich denke das hat dem VM nicht gepasst und deswegen Kündigung vom Vermieter an die Verwaltungsfirma.)

Hallo,

Oder bekommt man beim örtlichen Mieterbund kostenlos Hilfe?
Glaube ja nicht, oder?

Nein, man muss Beitrag zahlen. Aber meist nicht über 100 €. Alles andere ist überzogen.

Ich muss hier etwas ausholen.

Eine Gebühr für die Erstellung des Mievertrages haben folgende Gerichte anerkannt und zwar in Höhe von 40-50 € ; AG Hamburg WuM 99, 215. Beträge von 150 € hat das AG Bremerhaven WuM 94, 194 als unwirksam erklärt, da dieser Betrag zu hoch ist.

Andere Urteile lehnen grundsätzlich die Vertragsgebühr ab, wenn der Wohnungsvermittler gleichzeitig Wohnungsverwalter ist. Zuletzt hat das AG Hamburg-Wandsbeck WuM 2005, 47 solche Ansprüche zurückgewiesen unter Hinweis, dass die Höhe des Betrages auf eine versteckte Maklerprovision schliessen läßt.

Wenn also der Vermittler und Ersteller des Mietvertrages gleichzeitig die Wohnung auch verwaltet hat ( Abrechnungen erstellt oder unter Vollmachtsvorlage des Vermieters Erklärungen annimmt und abgibt ), ist keine Gebühr erlaubt.

Ob die Rückforderung zum Erfolg führt oder nur Zusatzkosten verursacht ist abzuwägen bei einer Entscheidung über das weitere Vorgehen.

Gruss Günter

Ok, ganz vielen lieben Dank!

Ich werd mal sehen, was ich mir da jetzt zusammenschuster. Werd es erstmal selbst probieren, da die Immo Firma ja eh zum 31.05. nicht mehr unsere HV ist… da kann mir das ja eh egal sein, da keine weitere Korrespondenz stattfinden wird.

Dankeschöööön :o)

LG Lini

So, habe jetzt herausgefunden, dass die Immo-Firma gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz verstößt.

Ich habe mir jetzt das Wohnungsvermittlungsgesetz dafür rausgesucht, dass ich der Hausverwaltung einen Brief schreiben kann und mein Geld so zurückfordere. Natürlich möchte ich die Sache etwas professioneller aussehen lassen ;o)

Jetzt brauch ich eure Hilfe, ob die von mir angegebenen Paragraphen dazu richtig sind oder ob ich welche besser weglassen soll oder es noch welche gibt, die ich hinzufügen kann.

Bitte helft mir… ich seh bei diesem ganzen Wirrwarr kein Land mehr :-/

Wohnungsvermittlungsgesetz

§ 1

(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.

§ 2

(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn

der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder

(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 5
(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Handelt die Immo-Firma mit einer Ordnungswidrigkeit?

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,
2.entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt.

Danke für eure Hilfe.