Wir stehen kurz vor der JHV. unser bisheriger 1. Vorsitzender steht für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung. Wir befürchten, daß sich kein Kandidat für eine Neuwahl finden lässt. Kann der Verein ohne 1. Vors. weitergeführt werden ??
Hallo, was sagen denn Ihre vereinsstatuten aus??
Wir stehen kurz vor der JHV. unser bisheriger 1. Vorsitzender
steht für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung. Wir
befürchten, daß sich kein Kandidat für eine Neuwahl finden
lässt. Kann der Verein ohne 1. Vors. weitergeführt werden ??
Was sagt Eure Satzung?
Normalerweise ist der 1. VS derjenige, der den Verein nach außen repräsentiert. Wird kein neuer 1. gewählt, ist der Verein praktisch handlungsunfähig, weil niemand rechtsverbindlich unterschreiben darf. Wahrscheinlich wird auch das Amtsgericht Heckmeck machen bei Eintragung des neuen Vorstands.
Ist der alte 1. bereit, komissarisch noch weiter zu machen, geht das eine Weile, aber dann muss irgendwann eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumt werden.
Abgesehen von der rechtlichen Situation - es kommt einer Bankrotterklärung des Vereins gleich, wenn Ihr es nicht schafft, einen 1. VS zu stellen. Einer muss sich breitschlagen lassen.
danke Bettina für Ihre schnelle Antwort. Lt. Satzung besteht der Vorstand im Sinne § 26 BGB aus dem 1. u. dem 2. Vorsitzenden. Zur Vertretung des Vereins sind 2 Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Vorstand beigeordnet sind der Kassenwart, der Schriftführer u. 6 Beisitzer. Die 2 Vorstandsmitglieder wären also vorhanden.
danke für Ihre schnelle Antwort. Lt. Satzung besteht der Vorstand im Sinne § 26 BGB aus dem 1. u. dem 2. Vorsitzenden. Zur Vertretung des Vereins sind 2 Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Vorstand beigeordnet sind der Kassenwart, der Schriftführer u. 6 Beisitzer. Die 2 Vorstandsmitglieder wären also vorhanden.
Meines Wissens NEIN.
Es muß einen für die Geschäftsführung persönlich haftenden „Verantwortlichen“ geben. Notfalls wird vom Amtsgericht jemand benannt, der auch kein Vereinsmitglied sein muß. Der hat dann das Recht, den Verein weiterzuführen oder auch aufzulösen.
Google mal nach „Vereinsrecht“.
Oder frag mal bei eurem zuständigen Amtsgericht nach.
Gruß
Helmut
Wir stehen kurz vor der JHV. unser bisheriger 1. Vorsitzender
steht für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung. Wir
befürchten, daß sich kein Kandidat für eine Neuwahl finden
lässt. Kann der Verein ohne 1. Vors. weitergeführt werden ??
Wir stehen kurz vor der JHV. unser bisheriger 1. Vorsitzender
steht für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung. Wir
befürchten, daß sich kein Kandidat für eine Neuwahl finden
lässt. Kann der Verein ohne 1. Vors. weitergeführt werden ??
Kommt darauf an
- ob ihr ein bei Gericht eingetragener Verein seit
- wenn ja geht es ohne 1. Vorsitzenden nicht, weil er bei Gericht eingetragen sein muss
- wenn ihr niemanden finden solltet, musst du schauen was bei euch in der Satzung steht
- ist dort nichts besonderes vermerkt, mußt du innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen mit der gleichen Tagesordnung
- findet ihr dann immer noch niemanden bleibt der alte Vorstand so lange kommissarisch im Amt, bis ihr in einer weiteren neuen Versammlung einen neuen 1. Vorsitzenden gefunden habt.
ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.
Das BGB kennt für Vereine keinen 1. Vorsitzenden sondern eine Vorstand, der aus mehreren Personen bestehen kann. Die Aufgabenverteilung regelt die Vereinssatzung. Wenn sich niemand in den Vorstand wählen läßt, kann das Amtsgericht einen Vorstand „notbestellen“, s. § 29 BGB
Lt. Satzung besteht der
Vorstand im Sinne § 26 BGB aus dem 1. u. dem 2. Vorsitzenden.
Zur Vertretung des Vereins sind 2 Vorstandsmitglieder
erforderlich. Dem Vorstand beigeordnet sind der Kassenwart,
der Schriftführer u. 6 Beisitzer. Die 2 Vorstandsmitglieder
wären also vorhanden.
Nein, wären nicht vorhanden. Dem Vorstand beigeordnete Mitglieder interessieren rechtlich nicht. Wie Ihr die Aufgabenverteilung vereinsintern handhabt, ist Euch überlassen. aber Vorstand bei Euch im Sinne von Rechtsvertretung nach außen sind 1. und 2. Vorsitzender. Unterschrift fürs Finanzamt, Spendenbescheinigungen, Versicherungsanträge, Änderungen bei der Kontoverbindung - muss im Prinzip alles vom 1. unterschrieben werden,um rechtsgültig zu werden. Bei Euch möglicherweise - wenn keine Einzelvertretung vereinbart ist, sogar von beiden, also 1. und 2. Das sind, deren Unterschriften beim Amtsgericht hinterlegt sein müssen und die auch entsprechend überprüft werden können.
Hallo, aus meinen Erfahrungen heraus kann ein Verein bis zur Findung eines 1. Vorsitzenden kommissarisch besetzt werden. sonst wäre es ja so, dass sich jeder Verein bei Rücktritt des 1. Vorsitzenden auflösen müsste
Lieber Lothar Muehlfled,
meine späte Antwort bitte ich zu entschuldigen. Ich bin gerade aus dem Urlaub zurück.
Nun zu Deiner Frage zum 1. Vorsitzenden. Eigentlich müsste im Verein eine Satzung exsitieren die solche Vorgänge regeln könnte. Sonst würde ich mich einmal bei Google über das Vereinsrecht schlau machen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Schneemann
Wir stehen kurz vor der JHV. unser bisheriger 1. Vorsitzender
steht für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung. Wir
befürchten, daß sich kein Kandidat für eine Neuwahl finden
lässt. Kann der Verein ohne 1. Vors. weitergeführt werden ??
Hallo
Als erstes würde ich in die Satzung schauen…um was für einen Verein handelt es sich denn?
Leider habe ich es jetzt erst gelesen. Hoffe die JHV war nicht schon??
Handelt es sich um einen eingetragenen Verein? Es gint die Möglichkeit eines Notvorstandes…Müsste mehr Infos haben.
MfG,
c. kuligga
Wir stehen kurz vor der JHV. unser bisheriger 1. Vorsitzender
steht für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung. Wir
befürchten, daß sich kein Kandidat für eine Neuwahl finden
lässt. Kann der Verein ohne 1. Vors. weitergeführt werden ??
Wir stehen kurz vor der JHV. unser bisheriger 1. Vorsitzender
steht für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung. Wir
befürchten, daß sich kein Kandidat für eine Neuwahl finden
lässt. Kann der Verein ohne 1. Vors. weitergeführt werden ??
Auch ich würde gern in einer vergleichbaren konkreten Situation um Rat fragen. Ich bin vor kurzem in den Vorstand eines Kulturvereins gewählt worden, dessen Vorsitzender, der in Personalunion auch das musikalische Programm organisiert hat, im Frühling 2012 zurücktreten will. Ich habe mich bereit erklärt, die Konzerte des Vereins mit Beginn der Saison 2012-13 zu organisieren; ein anderes Mitglied hat signalisiert, er werde den Vorsitz übernehmen.
Es handelt sich um eine prestigeträchtige Reihe klassischer Konzerte - mit Honorarverpflichtungen von 10.000 bis maximal 12.000 Euro pro Spielzeit. Die Künstler werden immer mindestens 1 Jahr im Voraus engagiert, der Konzertsaal muss ebenfalls im Sommer des Vorjahres gebucht werden - mit anderen Worten: jetzt.
Vor 6 Wochen hat nun der Mann, der sich als künftiger Vorsitzender angeboten hatte, seine Bereitschaft wieder zurückgezogen. Kein Vorstandsmitglied will die Aufgabe übernehmen, und alle bisher angesprochenen Kandidaten haben ebenfalls abgelehnt. Das erfahre ich jetzt … nachdem ich vier der fünf Konzerte bereits festgezurrt habe: Termin, Saalbuchung, Musiker, Honorare, etc.
Natürlich ist bis zum angekündigten Rücktritt des bisherigen Vorsitzenden noch Zeit, doch auch er will „keinen Tag länger“ im Amt bleiben. Daher macht mich die Situation ein wenig nervös. Die Vorstandskollegen, denen ich meine Bedenken mitteile und um baldige Klärung bitte, finden mich ungeduldig, „irgendwie wird das schon noch“. Einen Spezialisten im Vereinsrecht zu konsultieren, wie ich vorgeschlagen habe, oder eine Sondersitzung zur Wahl eines designierten Nachfolgers für den 1. Vorsitzenden anzuberaumen sind sie nicht bereit.
Ich danke, dazu muss es doch Präzedenzfälle geben und vielleicht Richtlinien speziell für eingetragene Vereine.
Fragen:
- Was bedeutet es für einen e.V., wenn die Position des Vorsitzenden vorübergehend nicht besetzt ist? Ist der Verein dann überhaupt geschäftsfähig?
D.h. können die Konzerte, die ich derzeit als neues Vorstandmitglied des Kulturvereins organisiere, auch dann abgehalten werden (Saalmiete und Honorare bezahlt und Eintrittsgelder eingenommen werden), oder ist die Handlungsfreiheit eines e.V. in so einem Fall gelähmt? - Sollte dies der Fall sein, was kann mir persönlich schlimmstenfalls drohen? Kann ich haftbar gemacht werden? Was passiert zum Beispiel, falls der Verein die nächste Mitgliederversammlung im April 2012 ohne 1. Vorsitzenden schließt, die von mir vereinbarten Konzerte (und die von der Kollegin aus der Bildenden Kunst vereinbarten Ausstellungen) absagt, und einer der Künstler ein Ausfallshonorar verlangt?
Herzlichen Dank im Voraus für jeden Tipp von erfahrener Seite.