Guten Tag,
wenn man sich arbeitslos meldet, geht das nur am Wohnort oder auch an jedem anderen Ort in Deutschland?
MOD: Titel editiert
Guten Tag,
wenn man sich arbeitslos meldet, geht das nur am Wohnort oder auch an jedem anderen Ort in Deutschland?
MOD: Titel editiert
Hallo
Geht es um die Meldung als arbeits los oder als arbeit suchend?
Nachdem er hier kürzlich schon mal ziemlich phantasievoll genutzt wurde, vorab schon der Hinweis auf:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__16.html
Gruß,
LeoLo
MOD: Titel analog zum Ursprungsposting editiert
Es geht um die Arbeitslosmeldung.
MOD: Titel analog zum Ursprungsposting editiert
Hi!
wenn man sich arbeitslos meldet, geht das nur am Wohnort oder auch an jedem anderen Ort in Deutschland
Nur bei der für den Wohnort zuständigen AA kann man sich arbeitslos melden (§ 327 (1) S. 1 SGB III).
Allein arbeit_suchend_ kann man sich überall melden.
LG
Jadzia
*ganzleisenwiderspruchanmeld*
Hallo Jadzia
Nur bei der für den Wohnort zuständigen AA kann man sich
arbeitslos melden (§ 327 (1) S. 1 SGB III).
Das widerspricht für mich aber zum Beispiel imho den Geschäftsanweisungen der
„Förderung der beruflichen Weiterbildung §§ 77 – 87 SGB III,
§§ 324, 327 und 337 SGB III
Förderung beschäftigter Arbeitnehmer § 417 Abs. 1 SGB III“ - Januar 2009
http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:5FVBJh-BM0…
Zitat
Seite 21, Fußnote 327.12
(1) Meldet sich der Teilnehmer nach der Maßnahme bei einer anderen AA
arbeitslos, ist die komplette Leistungsakte abzugeben (siehe Nr. 48 der Richtlinien der Leistungsabteilung).
Der Schluss daraus ergibt imho aber, daß auch die Arbeitslosenmeldung schon woanders möglich ist. Auch Satz 2 des § 327 (1) SGB 3 gibt ja schon direkt eine ausdrückliche Ausnahme von der oben behaupteten Unabweichbarkeit an. Es widerspricht meines Erachtens auch vom Grundsatz her dem § 16 SGB 1.
Gruß,
LeoLo

(1) Meldet sich der Teilnehmer nach der Maßnahme bei einer anderen AA arbeitslos,
Ja, wenn der Arbeitslose (z. B. weil die Maßnahme auswärts stattgefunden hat) inzwischen umgezogen ist bzw. am Maßnahmeort einen Zweitwohnsitz angemeldet hat. (Ausnahme! s. u.)
Dies widerspricht jedoch nicht meiner vorherigen Aussage, dass für Alomes immer die Wohnort-AA zuständig ist! In diesem speziellen Fall kann halt als Wohnort-AA auch die am _Zweit_wohnsitz gelten.
ist die komplette Leistungsakte abzugeben (siehe Nr. 48 der Richtlinien der Leistungsabteilung).
Das ist richtig. Aber wir geben L-Akten nun mal nur dann ab, wenn der Arbeitslose umgezogen ist und sich deshalb bei einer anderen AA alos gemeldet hat.
Der Schluss daraus ergibt imho aber, daß auch die Arbeitslosenmeldung schon woanders möglich ist. Auch Satz 2 des § 327 (1) SGB 3 gibt ja schon direkt eine ausdrückliche Ausnahme von der oben behaupteten Unabweichbarkeit an.
Okay, Du sprichst hier eine Ausnahme an, die in der Praxis aber wirklich dies ist: eine Ausnahme; nämlich wenn der Alose einen Zweitwohnsitz hat (wie z. B. bei einer auswärtigen Maßnahme; s. o.). Satz 2 ist dafür die Paraderechtsgrundlage.
Das kommt in der Praxis aber 1. sehr selten vor und betrifft v. a. nicht „ganz normale“ Arbeitslose (also diejenigen, die nicht aus einer auswärtigen Maßnahme erneut alos werden; also in der Praxis in der Tat sehr wenige 
Es widerspricht meines Erachtens auch vom Grundsatz her dem § 16 SGB I.
Nein, tut es nicht. Du darfst nicht Möglichkeit der Antragsstellung und Zuständigkeit verwechseln!
LG
Jadzia