Denn der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht der Tochter
gegenüber nach […]
Weil die Tochter bei Ihm lebt?
Das lese ich hier aber anders:
Zitat:
Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern
barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil,
bei dem das Kind lebt.
Hi,
das ist zwar richtig. Allerdings können die Eltern wählen, ob sie Barunerhalt oder Unterhalt in Form von Wohnen und Essen zahlen:
- Leistungsfähigkeit
Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig. Der bisher allein Unterhaltspflichtige hat gegen den das Kind betreuenden Elternteil einen Auskunftsanspruch über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Die Eltern haben die Wahl, ob sie den Unterhaltsanspruch des Kindes durch eine Barzahlung oder durch Naturalunterhalt erfüllen (§ 1612 Abs. 2 BGB), d.h. Eltern können sich durch das Angebot der Haushaltsaufnahme und der Gewährung eines Taschengeldes einer Barunterhaltspflicht entziehen.
Die Belange des Kindes haben nur in Ausnahmefällen dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden sind, die einem Zusammenleben mit dem Elternteil bzw. der sonstigen Annahme der durch das Bestimmungsrecht vorgegebenen Entgegennahme des Unterhaltes entgegenstehen. In Zweifelsfällen ist daher das Bestimmungsrecht als wirksam ausgeübt zu betrachten, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für einen gegenteilige Ansicht trägt das volljährige unterhaltsberechtigte Kind (OLG Brandenburg 21.05.2008 - 9 WF 116/08).
Lebten die Eltern getrennt oder sind sie geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht aufgrund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen (OLG Hamm 18.07.2007 - 7 WF 140/07). Das Gleiche gilt, wenn das volljährige Kind weiter bei dem bisher betreuenden Elternteil wohnen bleiben möchte oder die Haushaltsaufnahme auf Grund verschiedener, zwingender Wohnorte nicht möglich ist (Studienplatzzuweisung durch die ZVS).
Gruß
Tina