Katzenhaltung vertraglich verboten-in BW?

Hallo,

gibt es irgendeine Möglichkeit eine Katze zu halten, wenn im Mietvertrag einer Genossenschaftswohnung vertraglich festgelegt wurde das Hunde- und Katzenhaltung verboten ist?
Gibt es dazu für Baden- Württemberg einen Beschluss?

Es gibt leider auch „Beschwerdefreudige“ Nachbaren…weshalb es gut wäre etwas schriftlich zu haben :wink:

N’Abend,

du hast dem doch zugestimmt als du den Mietvertrag unterschrieben hast?

Hier ein paar Urteile.

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=444…

Hallo,

gibt es irgendeine Möglichkeit eine Katze zu halten, wenn im
Mietvertrag einer Genossenschaftswohnung vertraglich
festgelegt wurde das Hunde- und Katzenhaltung verboten ist?

Nein, nicht wenn man diesen Vertrag so unterschrieben hat und sich damit einverstanden erklärt hat.
LG Jasmin

Hallo,

ein allgemeines Tierhaltungsverbot oder ein Verbot der Haltung von Kleintieren ist eine unzulässige Einschränkung und damit nichtig - selbst wenn man es unterschrieben hat.
Nun kommt man zum Problem: Manche Gerichte haben Katzen und kleine Fiffies schon als Kleintiere eingestuft. Damit wäre die von Dir beschriebene Regelung unzulässig. Andere Gerichte sehen das anders.

Meine Ansicht:
Falls jemandem in so einer Situation die Katzenhaltung für die persönliche Lebensqualität sehr wichtig ist (als Katzenfan kann ich das sehr gut verstehen), sollte er versuchen, eine andere Wohnung zu bekommen. Andernfalls würde der Qualitätsgewinn durch die Katzenhaltung vermutlich durch den Qualitätsverlust in der Beziehung zu Nachbar und Vermieter aufgehoben. Zumal es besser ist bei reiner Wohnungshaltung 2 Katzen zu haben, was die Stimmungslage der Gegenpartei sicher nicht positiv beeinflussen würde.

Gruß, Niels

Hallo,

Nein, nicht wenn man diesen Vertrag so unterschrieben hat und
sich damit einverstanden erklärt hat.

klar, und wenn im MV steht, dass man nach 22 Uhr die Klospülung nicht betätigen darf? Pech, wenn man Darmgrippe hat…

Nicht alles, was ein MV enthält muss auch zulässig sein.

Gruß, Niels

klar, und wenn im MV steht, dass man nach 22 Uhr die
Klospülung nicht betätigen darf? Pech, wenn man Darmgrippe
hat…

Dann ist man trotzdem an das gebunden, was man unterschrieben hat, was es individuell vereinbart ist.

Nicht alles, was ein MV enthält muss auch zulässig sein.

Wenn es sich um AGB handelt.

Gruß
Dea

„Die Mieterin verpflichtet sich die vereinbarte Monatsmiete in Form von sexuellen Dienstleistungen abzuarbeiten. Wobei pro Dienstleistung 0,50 ct in Anrechnung zu bringen ist.“
Nicht alles was individualvertraglich vereinbart wurde ist auch gültig.

vnA

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Das sehen die Gerichte anders… LG Köln Urteil v. 17.04.1997 1 S 304/96, WM 1997, S. 323

Allerdings hat das OLG Düsseldorf dieses Recht dahingehend beschnitten, dass nächtliches Baden nur 30 Minuten gehen darf…

Hallo,

Gibt es irgendeine Möglichkeit eine Katze zu halten, wenn im
Mietvertrag einer Genossenschaftswohnung vertraglich
festgelegt wurde das Hunde- und Katzenhaltung verboten ist?

Ja klar gibt es das!
Einfach umziehen in eine Wohnung in der Katzen gehalten werden dürfen!

Und bittebitte sich nicht einfach ein Katze in der jetzigen Wohnung zulegen! Das gibt nur Ärger und der leidtragende ist das Tier, das wieder abgegeben werden muss!

Grüße von
Tinchen

Da ist falsch!

Das sehen die Gerichte anders… LG Köln Urteil v. 17.04.1997
1 S 304/96, WM 1997, S. 323

Nein, lesen Sie doch einfach mal den Leitsatz oder auch die Begründung des Urteils:

„Eine Klausel indessen, die nach der Hausordnung ein nächtliches Baden verbietet, hält einer Nachprüfung anhand von § 9 AGBG nicht stand.“

Natürlich handelte es sich hier auch um AGB.

„Die Mieterin verpflichtet sich die vereinbarte Monatsmiete
in Form von sexuellen Dienstleistungen abzuarbeiten. Wobei pro
Dienstleistung 0,50 ct in Anrechnung zu bringen ist.“

Nicht alles was individualvertraglich vereinbart wurde ist
auch gültig.

Meine Güte, muss man wirklich jeder erdenklich Rückausnahme in einen Grundsatz mit aufnnehmen oder ist Selbstdenken noch erlaubt?

Ja, auch eine Vereinbarung, dass der Vermieter den Mieter foltern und umbringen darf, wenn es ihm passt, wäre indivdualvertraglich nicht möglich.

Aber schön, dass halt mal was gesagt wurde…

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Meine Güte, muss man wirklich jeder erdenklich Rückausnahme
in einen Grundsatz mit aufnnehmen oder ist Selbstdenken noch
erlaubt?

Nein, natürlich muss man das nicht.
Aber dies war nur ein Beispiel, dass das vorher gesagte schlicht und einfach so nicht sein kann:

klar, und wenn im MV steht, dass man nach 22 Uhr die
Klospülung nicht betätigen darf? Pech, wenn man Darmgrippe
hat…

Dann ist man trotzdem an das gebunden, was man unterschrieben hat, :was es individuell vereinbart ist.

Auch die individualvertragliche Vereinbarung des Nutzungsverbotes der Toilette in einer Wohnung ist mE. sittenwidrig und damit hinfällig.

Aber schön, dass halt mal was gesagt wurde… (Zitat cmd.dea)

vnA

Auch die individualvertragliche Vereinbarung des
Nutzungsverbotes der Toilette in einer Wohnung ist mE.
sittenwidrig und damit hinfällig.

Ansichten haben viele. Können Sie Ihre auch belegen oder dogmatisch mit Bezug auf die relevanten Normen und deren Grundsätze begründen?

Wozu?
Du (diese Anrede ist hier im Forum so üblich) hast deine Aussage ja auch nicht begründet. Aber bevor du jetzt damit anfängst irgendetwas zusammenzuschreiben: Lass es einfach. Ich bin und bleibe der Meinung, dass die Justerei für den Menschen gemacht wird und nicht umgekehrt. Mir ist bekannt, dass du anderer Meinung bist.

Und damit ist für mich hier Schluss, da es zu sehr ot ist. Ich gestehe dir aber gerne das letzte Wort zu, auf das du so viel Wert legst.

vnA

Wozu?

Da Sie eine Behauptung aufgestellt haben und diese (siehe unten) begründungsbedürftig ist.

Du (diese Anrede ist hier im Forum so üblich) hast deine
Aussage ja auch nicht begründet.

Da zeigen sich dann doch einige grundlegende juristische Defizite. Denn andernfalls wäre Ihnen bekannt, dass die verfassungsrechtlich garantierte Vertragsfreiheit und damit das Prinzip, dass man sich zunächst einmal über alles einigen kann, ein essentieller Grundsatz unseres Rechtssystem ist.

Ich muss also nicht begründen, dass man sich vertraglich zu etwas verpflichten kann, sondern umgekehrt müssen Sie begründen, dass das ausnahmswiese nicht der Fall ist.

Aber bevor du jetzt damit
anfängst irgendetwas zusammenzuschreiben: Lass es einfach.

Ja, es ist mir bekannt, dass Sie ein Problem damit haben, wenn man juristische Begründungen von Ihnen verlangt oder Ihnen gar solche gibt.

Ich
bin und bleibe der Meinung, dass die Justerei für den Menschen
gemacht wird und nicht umgekehrt.

Welch schöne, platte und nichtssagende Parole. Wenn man inhaltlich nichts beitragen kann, greift man halt zu irgendwelchen Sprüchen. Was das hier jetzt konkret bedeuten soll und was Sie damit begründen wollen, kann und will ich nicht einmal erahnen.

Mir ist bekannt, dass du
anderer Meinung bist.

Ja, ich bin tatsächlich der Meinung, dass man in einem Rechtsforum inahltliche juristische Erklärungen von sich geben und im Streitfall auch belegen können sollte. Dass Ihnen das nicht liegt, ist bekannt.

Und damit ist für mich hier Schluss, da es zu sehr ot ist.

Sie hätten einfach Ihre ins Blaue hinein gerbachte Behauptung begründen können, was auch meine Frage war, dann wäre es nicht ot.

Aber immer wieder interessant, wie manche reagieren, wenn man mal genauer nachfragt.

Gruß
Dea

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http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html

???

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html

http://www.gesetze-im-internet.de/wppg/__23.html

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Das Verbot der Verrichtung der Notdurft halte ich für ein Verstoß gegen den zitierten Artikel des GG.
Dein Link halte ich für dummes Geschwätz.

vnA

was also ist an meiner Aussage:

„Nicht alles, was ein MV enthält muss auch zulässig sein.“

falsch?

Ah es dämmert mir, der Satz kann auf zweierlei Art verstanden werden.

Das Verbot der Verrichtung der Notdurft halte ich für ein
Verstoß gegen den zitierten Artikel des GG.

Aha, und wer genau ist alles an Art. 1 GG gebunden?

Aber ich bin schon sehr gespannt, wie Sie verfassungsrechtlich einen Verstoß eines Vertragspartners durch seine eigene Willenserklärung gegen Art. 1 GG begründen.

Wer weiß, wohlmöglich erhalten wir hier ganz neue und revolutionäre verfassungsdogmatische Erkenntnisse, die ein Umdenken unserer Staatsrechtslehre bedingt (kleiner Tip: Ich hätte an Ihrer Stelle mal mit § 138 BGB angefangen, der hat nämlich was mit Verträgen zu tun und da steht auch das Wort „sittenwidrig“, das Sie selbst benutzt hatten, drin. Das hätte vom Ergebnis zwar auch nicht viel mehr gebracht, hätte aber nicht so peinlich geklungen, wie die Nichtigkeit eines Vertrages gem. Art. 1 GG).

Im Übrigen stellen Sie hier wieder einmal irgendwelche Behauptungen in den Raum ohne jede dogmatische Begründung oder Quellangabe, was bei Ihnen ja inzwischen System hat. Das juristische Niveau Ihrer Beiträge bleibt daher nach wie vor unterirdisch.

Dein Link halte ich für dummes Geschwätz.

Womit er ja seine Funktion als Antwort auf Ihren unsinnigen Link erfüllt hat. Danke, dass Sie das nun selbst so klar gestellt haben.

Gruß
Dea

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