Hallo!
Nehmen wir mal an, dass ein Unternehmer (Gewinnermittlung mittels EÜR) eine Adressdaten-CD (ähnlich einer Telefon-CD) kauft, um die Daten für Werbemailings zu nutzen. Diese kostet einmalig Euro 250,00 zzgl. MwSt. und Versand. Weiterhin kann er ein Aktualisierungsabo für Euro 250 zzgl. MwSt. kaufen, welches dann innerhalb von einem Jahr nochmals zwei Datenaktualisierungen liefert.
Wie muss er diese Anschaffung verbuchen? Kann er diese im Jahr der Anschaffung direkt als Betriebsausgabe verbuchen oder muss er diese als GWG über fünf Jahre absetzen?
Wie muss er buchhalterisch vorgehen, wenn er dieser CD bspw. 1000 Export-Adressen entnehme darf und er für weitere Adressenexporte weitere Nutzungsrechte kaufen muss?
Was würde passieren, wenn er im nächsten Jahr eine neue CD oder ein weiteres Abo kauft? Gilt dieses als autonomer Geschäftsvorfall?
Viele Dank für mögliche Hinweise
Wie muss er diese Anschaffung verbuchen? Kann er diese im Jahr
der Anschaffung direkt als Betriebsausgabe verbuchen oder
muss er diese als GWG über fünf Jahre absetzen?
Handelt es sich dabei überhaupt um ein bewegliches Wirtschaftsgut? Wenn nein ist die Frage nach GWG hinfällig.
Software als GWG
Hallo,
Handelt es sich dabei überhaupt um ein bewegliches
Wirtschaftsgut? Wenn nein ist die Frage nach GWG hinfällig.
Sogenannte „Trivialprogramme“ werden von der Finanzverwaltung wie abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter angesehen. Ebenso wird Software, deren Anschaffungskosten sich im GWG-Rahmen bewegt, wie Trivialprogramme behandelt.
Habe die EStR 2008 jetzt hier nicht vorliegen, aber R 5.5 EStR 2005 sagte dies aus (vorher R 31a Abs. 1 EStR 2001 und 2003), das war zumindest im Entwurf der EStR 2008 mit drin.
Es bleibt natürlich die gesenkte Grenze (410->150 Euro) zum Sofortabzug zu berücksichtigen.
Viele Grüße
Frank
PS: apropos, gibt es eigentlich im Netz eine frei einsehbare Version der EStR 2008? konnte beim schnellen Googlen nur die alten Jahrgänge finden…
Irrtum über Senkung der GWG-Grenze Trivialsoftware
Hi !
Es bleibt natürlich die gesenkte Grenze (410->150 Euro) zum
Sofortabzug zu berücksichtigen.
In dem Entwurf der ESt-ÄnderungsrR 2008 stand drin, dass die 410-EURO-Grenze für Trivialsoftware an die allgemeine GWG-Grenze angepasst werden soll.
In der vom Bundesrat verabschiedeten Fassung (als Suchwort: Bundesratdrucksache 788/08) ist diese Änderung nicht mehr enthalten. Daher steht auch in den EStR 2008 noch die € 410,00 drin. War also eine bewußte und gewollte Entscheidung des Gesetzgebers.
BARUL76
.
1 „Gefällt mir“
Bundesratdrucksache 788/08
Hallo Barul,
danke für die Info - es gibt doch noch Zeichen und Wunder 
Mit der Drucksachen-Nr. habe ich die EStÄR dann auch gefunden - für alle Interessierten hier der direkte Link:
http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8336/SharedDocs/D…
Viele Grüße
Frank