Kaufvertrag

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen.
Wie sieht die Rechtslage eines Rücktrittes vom unterschriebenen Kaufvertrags. Und zwar man unterschreibt z.B. einen Kaufvertrag für eine Einbauküche, innerhalb der nächsten Stunde möchte man von diesem Kaufvertrag zurücktreten (weil dem Mann z.B. diese Küche absolut nicht gefällt und er beim Kauf nicht dabei war). Ich weiß das sollte man auf keinen Fall tun, aber so ist es nun mal.
Desweiteren weist diese Küche Mängel auf, aufgrund nicht ausreichender Planung. D.h. eine Schranktür würde nur 20 cm weit aufgehen. Das Beheben dieses Problems wäre für mich mit Mehrkosten verbunden.
Der Verkäufer war sehr unkooperativ und sagte darauf, das würde ihn nicht interessieren und ich müsste dennoch diese Küche nehmen müssen, weil der Kaufvertrag schon unterschrieben ist.
Wie kann ich mich da verhalten.
Danke schon mal im voraus.

Moin!

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen.

Mal sehen, versuchen kann ich´s ja.

Wie sieht die Rechtslage eines Rücktrittes vom
unterschriebenen Kaufvertrags. Und zwar man unterschreibt z.B.
einen Kaufvertrag für eine Einbauküche, innerhalb der nächsten
Stunde möchte man von diesem Kaufvertrag zurücktreten (weil
dem Mann z.B. diese Küche absolut nicht gefällt und er beim
Kauf nicht dabei war). Ich weiß das sollte man auf keinen Fall
tun, aber so ist es nun mal.

Du hast es schon gut gesagt: Sollte man nicht tun.
Fakt ist: Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag…

Das heißt letztlich eindeutig und völlig klar: Da kommst Du nicht wieder raus, wenn der Vertragspartner das nicht will. Und warum sollte der das wollen?

Desweiteren weist diese Küche Mängel auf, aufgrund nicht
ausreichender Planung. D.h. eine Schranktür würde nur 20 cm
weit aufgehen. Das Beheben dieses Problems wäre für mich mit
Mehrkosten verbunden.

Das widerum ist ein anderer Schuh. Worauf basiert die falsche Planung? Auf dem Aufmaß des Verkäufers? Oder auf falschen Angaben Deinerseits?

Die Folgen wären unterschiedlich. Hat der Verkäufer ein falsches Aufmaß gemacht und wird daher etwas fehlerhaft konstruiert, ist er verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Aus dem Vertrag kommst Du trotzdem nicht raus.

Hast Du jedoch fehlerhafte Daten als Basis für die Planung/Konstruktion geliefert, ist es Dein Problem. Es ist zwar traurig, wenn der Verkäufer nicht auf offensichtliche Fehler (Türöffnung nur 20cm etc.) hinweist, aber müssen tut er das nicht. Wer weiß schon, was sich manche Kunden so denken… Aus dem Vertrag kämst Du aber trotzdem nicht raus.

Der Verkäufer war sehr unkooperativ und sagte darauf, das
würde ihn nicht interessieren und ich müsste dennoch diese
Küche nehmen müssen, weil der Kaufvertrag schon unterschrieben
ist.

Womit er grundsätzlich recht hat.

Wie kann ich mich da verhalten.

Ich würde versuchen, mit dem Verkäufer über Änderungen zu verhandeln. Eventuell geht da dann was. Dein Verlangen, den Vertrag nichtig zu machen, erschwert jedes Gespräch von vornherein. Sofern es um Änderungen gehen würde, die für den Verkäufer nicht mit Umsatzeinbußen verbunden sind, ist wohl deutlich eher mit freundlichem Entgegenkommen zu rechnen. Letztlich werden die meisten Verkäufer zumindest teilweise in direkter Abhängigkeit zu den von Ihnen erzielten Umsätzen bezahlt (nennt sich dann Provision *g*). Das der Verkäufer kein wirkliches Interesse hat, sein Einkommen zu schmälern, leuchtet woghl jedem ein, oder?

Danke schon mal im voraus.

Gern geschehen, auch wenn es bestimmt nicht das war, was Du lesen wolltest.

Gruß vom

Dicken MD.

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen.
Wie sieht die Rechtslage eines Rücktrittes vom
unterschriebenen Kaufvertrags. Und zwar man unterschreibt z.B.
einen Kaufvertrag für eine Einbauküche, innerhalb der nächsten
Stunde möchte man von diesem Kaufvertrag zurücktreten (weil
dem Mann z.B. diese Küche absolut nicht gefällt und er beim
Kauf nicht dabei war). Ich weiß das sollte man auf keinen Fall
tun, aber so ist es nun mal.

Ja, machen kann man nicht mehr als betteln. Der Gechäftsführer möge den Kaufvertrag anullieren.
Vielleicht ein Handgeld für Ihn… ?

Desweiteren weist diese Küche Mängel auf, aufgrund nicht
ausreichender Planung. D.h. eine Schranktür würde nur 20 cm
weit aufgehen. Das Beheben dieses Problems wäre für mich mit
Mehrkosten verbunden.

§119 BGB --leider führt das zu Schadenersatz, weil es Dein Fehler war.
Dumm aber nicht zu ändern.
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Der Verkäufer war sehr unkooperativ und sagte darauf, das
würde ihn nicht interessieren und ich müsste dennoch diese
Küche nehmen müssen, weil der Kaufvertrag schon unterschrieben
ist.

Er hat leider recht.

Jakob

Wie kann ich mich da verhalten.
Danke schon mal im voraus.

Der Verkäufer war sehr unkooperativ und sagte darauf, das
würde ihn nicht interessieren und ich müsste dennoch diese
Küche nehmen müssen, weil der Kaufvertrag schon unterschrieben

Tach!
Wenn nicht § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) greift oder ein ähnliches Recht vertraglich vorgesehen ist, gilt wie immer: pacta sunt servanda (das meint: Verträge müssen gehalten werden). Der Gesetzgeber und die Gerichtsbarkeit geht von erwachsenen Menschen aus, die sich vorher überlegen, was sie tun.
In solchen „Küchenverträgen“ sind für den Fall, daß der Vertrag dann wegen des Käufer doch nicht „durchgeführt“ wird, einen pauschalierten Schadenersatzanspruch vor, der (wenn er in gültiger Form formuliert ist) die Zahlung von meist zwischen 20 und 30 Prozent der Kaufsumme vorsieht. Wenn Du die Küche also partout nicht willst, muß Du diesen Weg wählen.

Ciao, Wotan

Hallo Jakob,

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen.
Wie sieht die Rechtslage eines Rücktrittes vom
unterschriebenen Kaufvertrags. Und zwar man unterschreibt z.B.
einen Kaufvertrag für eine Einbauküche, innerhalb der nächsten
Stunde möchte man von diesem Kaufvertrag zurücktreten (weil
dem Mann z.B. diese Küche absolut nicht gefällt und er beim
Kauf nicht dabei war). Ich weiß das sollte man auf keinen Fall
tun, aber so ist es nun mal.

Ja, machen kann man nicht mehr als betteln. Der Gechäftsführer
möge den Kaufvertrag anullieren.
Vielleicht ein Handgeld für Ihn… ?

Desweiteren weist diese Küche Mängel auf, aufgrund nicht
ausreichender Planung. D.h. eine Schranktür würde nur 20 cm
weit aufgehen. Das Beheben dieses Problems wäre für mich mit
Mehrkosten verbunden.

§119 BGB --leider führt das zu Schadenersatz, weil es Dein
Fehler war.
Dumm aber nicht zu ändern.

Warum denn mein Fehler? Der Verkäufer hat die Küche geplant, natürlich war ich auch dabei, aber die Planung hat er gemacht. Er als erfahrener Küchenverkäufer sollte auf solche Sachen achten und mich darauf aufmerksam machen. Oder ist es nicht so?

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren
Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten,
wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und
bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben
würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der
Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache,
die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Der Verkäufer war sehr unkooperativ und sagte darauf, das
würde ihn nicht interessieren und ich müsste dennoch diese
Küche nehmen müssen, weil der Kaufvertrag schon unterschrieben
ist.

Er hat leider recht.

Jakob

Wie kann ich mich da verhalten.
Danke schon mal im voraus.

Hallo, danke erst einmal für die Antwort.

Moin!

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen.

Mal sehen, versuchen kann ich´s ja.

Wie sieht die Rechtslage eines Rücktrittes vom
unterschriebenen Kaufvertrags. Und zwar man unterschreibt z.B.
einen Kaufvertrag für eine Einbauküche, innerhalb der nächsten
Stunde möchte man von diesem Kaufvertrag zurücktreten (weil
dem Mann z.B. diese Küche absolut nicht gefällt und er beim
Kauf nicht dabei war). Ich weiß das sollte man auf keinen Fall
tun, aber so ist es nun mal.

Du hast es schon gut gesagt: Sollte man nicht tun.
Fakt ist: Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag…

Das heißt letztlich eindeutig und völlig klar: Da kommst Du
nicht wieder raus, wenn der Vertragspartner das nicht will.
Und warum sollte der das wollen?

Desweiteren weist diese Küche Mängel auf, aufgrund nicht
ausreichender Planung. D.h. eine Schranktür würde nur 20 cm
weit aufgehen. Das Beheben dieses Problems wäre für mich mit
Mehrkosten verbunden.

Das widerum ist ein anderer Schuh. Worauf basiert die falsche
Planung? Auf dem Aufmaß des Verkäufers? Oder auf falschen
Angaben Deinerseits?

Die Küche wurde vom Verkäufer geplant. Ich habe ihm die Maße der Küche zur Verfügung gestellt und er hat die Planung durchgeführt. Dabei hat er nicht bedacht dass die Schranktür nichtausreichend geöffnet werden kann. Als ich ihn dann darauf aufmerksam gemacht habe (nachdem der Vertrag schon unterschrieben war), sagte er, er würde einen anderen Schrank dafür nehmen und es würden für mich Mehrkosten entstehen. Weil der andere Schrank teurer ist. Kann ich denn auf Rücktritt bestehen, wenn er den „Schaden“ auf seine Kosten nicht beheben will?

Die Folgen wären unterschiedlich. Hat der Verkäufer ein
falsches Aufmaß gemacht und wird daher etwas fehlerhaft
konstruiert, ist er verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten
zu beheben. Aus dem Vertrag kommst Du trotzdem nicht raus.

Hast Du jedoch fehlerhafte Daten als Basis für die
Planung/Konstruktion geliefert, ist es Dein Problem. Es ist
zwar traurig, wenn der Verkäufer nicht auf offensichtliche
Fehler (Türöffnung nur 20cm etc.) hinweist, aber müssen tut er
das nicht. Wer weiß schon, was sich manche Kunden so denken…
Aus dem Vertrag kämst Du aber trotzdem nicht raus.

Der Verkäufer war sehr unkooperativ und sagte darauf, das
würde ihn nicht interessieren und ich müsste dennoch diese
Küche nehmen müssen, weil der Kaufvertrag schon unterschrieben
ist.

Womit er grundsätzlich recht hat.

Wie kann ich mich da verhalten.

Ich würde versuchen, mit dem Verkäufer über Änderungen zu
verhandeln. Eventuell geht da dann was. Dein Verlangen, den
Vertrag nichtig zu machen, erschwert jedes Gespräch von
vornherein. Sofern es um Änderungen gehen würde, die für den
Verkäufer nicht mit Umsatzeinbußen verbunden sind, ist wohl
deutlich eher mit freundlichem Entgegenkommen zu rechnen.
Letztlich werden die meisten Verkäufer zumindest teilweise in
direkter Abhängigkeit zu den von Ihnen erzielten Umsätzen
bezahlt (nennt sich dann Provision *g*). Das der Verkäufer
kein wirkliches Interesse hat, sein Einkommen zu schmälern,
leuchtet woghl jedem ein, oder?

Danke schon mal im voraus.

Gern geschehen, auch wenn es bestimmt nicht das war, was Du
lesen wolltest.

Gruß vom

Dicken MD.

Hallo Jakob,

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen.
Wie sieht die Rechtslage eines Rücktrittes vom
unterschriebenen Kaufvertrags. Und zwar man unterschreibt z.B.
einen Kaufvertrag für eine Einbauküche, innerhalb der nächsten
Stunde möchte man von diesem Kaufvertrag zurücktreten (weil
dem Mann z.B. diese Küche absolut nicht gefällt und er beim
Kauf nicht dabei war). Ich weiß das sollte man auf keinen Fall
tun, aber so ist es nun mal.

Ja, machen kann man nicht mehr als betteln. Der Gechäftsführer
möge den Kaufvertrag anullieren.
Vielleicht ein Handgeld für Ihn… ?

Desweiteren weist diese Küche Mängel auf, aufgrund nicht
ausreichender Planung. D.h. eine Schranktür würde nur 20 cm
weit aufgehen. Das Beheben dieses Problems wäre für mich mit
Mehrkosten verbunden.

§119 BGB --leider führt das zu Schadenersatz, weil es Dein
Fehler war.
Dumm aber nicht zu ändern.

Warum denn mein Fehler? Der Verkäufer hat die Küche geplant,
natürlich war ich auch dabei, aber die Planung hat er gemacht.
Er als erfahrener Küchenverkäufer sollte auf solche Sachen
achten und mich darauf aufmerksam machen. Oder ist es nicht
so?

Doch sicherlich.

War er bei Dir in der Wohnung und hat gemessen oder hast Du Ihm die Planungsmaße gegeben.

Wenn ja … Oh Oh.

Es gibt etwas was Ursacheprinzip heist.

Wer die Ursache gesetzt hat haftet,

Jakob

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren
Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten,
wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und
bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben
würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der
Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache,
die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Der Verkäufer war sehr unkooperativ und sagte darauf, das
würde ihn nicht interessieren und ich müsste dennoch diese
Küche nehmen müssen, weil der Kaufvertrag schon unterschrieben
ist.

Er hat leider recht.

Jakob

Wie kann ich mich da verhalten.
Danke schon mal im voraus.

Hallo Jakob,

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen.
Wie sieht die Rechtslage eines Rücktrittes vom
unterschriebenen Kaufvertrags. Und zwar man unterschreibt z.B.
einen Kaufvertrag für eine Einbauküche, innerhalb der nächsten
Stunde möchte man von diesem Kaufvertrag zurücktreten (weil
dem Mann z.B. diese Küche absolut nicht gefällt und er beim
Kauf nicht dabei war). Ich weiß das sollte man auf keinen Fall
tun, aber so ist es nun mal.

Ja, machen kann man nicht mehr als betteln. Der Gechäftsführer
möge den Kaufvertrag anullieren.
Vielleicht ein Handgeld für Ihn… ?

Desweiteren weist diese Küche Mängel auf, aufgrund nicht
ausreichender Planung. D.h. eine Schranktür würde nur 20 cm
weit aufgehen. Das Beheben dieses Problems wäre für mich mit
Mehrkosten verbunden.

§119 BGB --leider führt das zu Schadenersatz, weil es Dein
Fehler war.
Dumm aber nicht zu ändern.

Warum denn mein Fehler? Der Verkäufer hat die Küche geplant,
natürlich war ich auch dabei, aber die Planung hat er gemacht.
Er als erfahrener Küchenverkäufer sollte auf solche Sachen
achten und mich darauf aufmerksam machen. Oder ist es nicht
so?

Doch sicherlich.

War er bei Dir in der Wohnung und hat gemessen oder hast Du
Ihm die Planungsmaße gegeben.

Wenn ja … Oh Oh.

Ich habe ihm die Maße gegeben. Was heißt denn Oh Oh?

Es gibt etwas was Ursacheprinzip heist.

Wer die Ursache gesetzt hat haftet,

heißt das ich habe die Ursache gesetzt?

Jakob

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren
Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten,
wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und
bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben
würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der
Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache,
die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Der Verkäufer war sehr unkooperativ und sagte darauf, das
würde ihn nicht interessieren und ich müsste dennoch diese
Küche nehmen müssen, weil der Kaufvertrag schon unterschrieben
ist.

Er hat leider recht.

Jakob

Wie kann ich mich da verhalten.
Danke schon mal im voraus.

Verträge kommen durch Antrag und Annahme zu Stande.
Das was er Dir vorlegte, war der Antrag "Dein „ja“ ich will die Küche wie die im Antrag steht.
Du hast das unterschrieben.
Jetzt hat er die angenommen JA WIR LIEFERN. Vertrag steht.
Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hat der Palandt wieder zugeschlagen? :wink:
Hallo Jakob,

ich bin mit dir konform, dass ein Kaufvertrag nach §433 BGB vorliegt.

Mir ist nur nicht klar was deine Einlassung zum §119 BGB zu bedeuten hat.
Unabhängig von deinem Verweis auf Schadenersatz:
Wie kommst du darauf dass die die WE wegen Irrtum anfechtbar wäre? Der Anfechtende hat doch genau das zum Ausdruck gebracht was er erklären wollte. also scheidet §119 I BGB aus.
Ein nachträgliches Nichtgefallen ist keine Grundlage für eine Anfechtungsmöglichkeit.
Die im nachhinein festgestellte mangelhafte Öffnungsmöglichkeit der Schranktür ist - zumindest bei der wohl bei der gemeinsamen Planung (Verkäufer plant, Kunde stimmt Entwurf zu), wahrscheinlich aber auch sonst - wohl auch kein wesentliche Eigenschaft nach §119 II BGB.

Anfechtung ist in diesem Falle wohl eher kein Thema.

Interessant wäre es wohl zu sehen ob aufgrund der fehlenden Einigung in Sachen Schranktür ein Einigungsmangel im Sinne des §154 I darstellen würde.

Gruß Ivo

Interessant wäre es wohl zu sehen ob aufgrund der fehlenden
Einigung in Sachen Schranktür ein Einigungsmangel im Sinne des
§154 I darstellen würde.

Wieso das denn???

Levay

§ 119 BGB ist hier keine Erwähnung wert. Das ist ja keine allgemeine „Ich habe es mir anders überlegt und will alles rückgängig machen“-Norm.

Levay

Hallo Jakob,

ich bin mit dir konform, dass ein Kaufvertrag nach §433 BGB
vorliegt.

Mir ist nur nicht klar was deine Einlassung zum §119 BGB zu
bedeuten hat.
Unabhängig von deinem Verweis auf Schadenersatz:
Wie kommst du darauf dass die die WE wegen Irrtum anfechtbar
wäre? Der Anfechtende hat doch genau das zum Ausdruck gebracht
was er erklären wollte. also scheidet §119 I BGB aus.
Ein nachträgliches Nichtgefallen ist keine Grundlage für eine
Anfechtungsmöglichkeit.
Die im nachhinein festgestellte mangelhafte
Öffnungsmöglichkeit der Schranktür ist - zumindest bei der
wohl bei der gemeinsamen Planung (Verkäufer plant, Kunde
stimmt Entwurf zu), wahrscheinlich aber auch sonst - wohl auch
kein wesentliche Eigenschaft nach §119 II BGB.

Also liebe Leute Levay und IVO

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte , kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache , die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
119 BGB greift weil, wenn diese von der nicht zu öffnenden Schranktüre gewusst hätte - wäre es nicht zur Unterzeichnunh gekommen.
Schlaf weiter …

Anfechtung ist in diesem Falle wohl eher kein Thema.

Interessant wäre es wohl zu sehen ob aufgrund der fehlenden
Einigung in Sachen Schranktür ein Einigungsmangel im Sinne des
§154 I darstellen würde.

Einigungsmangel nach dem Vertragschluss???

War wohl nix lieber IVO.

Die hälte aller Advokaten sind Nieten , weil die Hälte Ihre Sache verliert, es kommt halt auf die Quote an.

Jakob

Gruß Ivo

Wie gesagt der Griff ins Klo.

Jakob

Es ist eine Krankheit der Menschen, dass sie ihr eigenes Feld vernachlässigen,
um in den Feldern der anderen nach Unkraut zu suchen.
Vicky Baum,
österreichische Schriftstellerin (1888 - 1960)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

@Levay and @IVO und deren Griff ins Klo
Sprich …Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte , kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Hier verstehe ich die beiden Herren IVO und Levay nicht mehr was es zu deuteln gibt.

Jakob

Wer glaubt, über der Situation zu stehen, steht in Wirklichkeit nur daneben.
Friedl Beutelrock, deutsche Schriftstellerin (1889 - 1958)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

zugegeben…
ich hab hier beim nochmaligen Lesen des Ursprungspostings einen Sachverhalt verdeht was diese Lösung natürlich verwirft.

Trotzdem liegt KEIN Anfechtungsgrund nach §119 BGB vor, da es keinen Irrtum in der WE gibt: Denn sie wollte die Küche ja genau so kaufen. Dass die Küche eine Stunde später dem Mann der Käuferin und daraufhin auch ihr nicht mehr gefällt ist irrelevant, da die beim Kauf abgegebene Erklärung keinen Fehler/Irrtum enthielt, auf den man sich nun berufen könnte.

Gruß Ivo

BTW: Achte auf deine Ausdruchsweise…

Hallo Ivo,

Interessant wäre es wohl zu sehen ob aufgrund der fehlenden
Einigung in Sachen Schranktür ein Einigungsmangel im Sinne des
§154 I darstellen würde.

Wäre natürlich andenkbar, dürfte aber letztlich auf die selben Probleme stoßen wie § 119 I BGB, denn auch beim versteckten Dissenz wäre die Voraussetzung nötig, dass der Besteller etwas geäußert hat, was er letztlich nicht oder so nicht wollte. Wenn ich jedoch eine Küche unter der Angabe falscher Maße bestelle, dann liegt noch immer eine Einigung über die angegebenen Maße vor, die der Besteller auch so in Auftrag geben wollte. Die Tatsache, dass er nicht wusste, dass die Maße unrichtig sind, stellt daher, wie Du richtig erkannt hast, ebenso wenig einen Irrtum iSd. des § 119 I BGB dar (das wäre der „Berechnungsirrtum“, der zwar noch vom RG, nicht aber mehr von der heutgen Rspr. anderkannt wird), als dass eine fehlende Einigung iSd. § 154 BGB anzunehmen ist. Denn auch hier hatten sich die Parteien über alle relevanten Aspekte des Kaufvertrages geeinigt. Dass falsche Maße genannt wurden, ist daher auch hier irrelevant.

Was aber anzudenken wäre, ist eine Anfechtung nach § 119 II BGB, da auch die Größe einer Sache eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne der Vorschrift darstellt. Fraglich wäre nur, ob die Tatsache, dass der Besteller selbst daran schuld ist, dass die Größe nicht stimmt, nicht hieran etwas ändert. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung des § 119 II BGB wüsste ich aber nicht, warum das ein Ausschlussgrund sein soll.

Gruß,
Dea

Zu deiner Selbstverliebtheit hier:

oder eine Erklärung dieses
Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte

Sie wollte aber eine Erklärung mit genau diesem Inhaltes abgeben. Es liegt kein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vor.
Nachträgliches nichtgefallen wäre allenfalls ein Motivirrtum und ist wegen des Verkehrsschutzes kein Anfechtungsgrund.

Du kannst dich hier noch so oft wiederholen, es wird dadurch nicht richtiger.

Gruß Ivo

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Hallo zu Zitatefreund,

„Ich bin nie fähig gewesen, von den Gefühl loszukommen, daß ich meine Zeit vergeude“ (George Orwell)

Irgendwie erscheint mir das mit Hinblick auf Diskussionen mit dir ziemlich passend.

Gruß Ivo

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